Sozialrecht: Selbstbestimmung behinderter Menschen hat Vorrang
So entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz im Fall einer behinderten Frau, die ihre Krankenkasse per einstweiliger Verfügung verpflichten wollte, die Kosten für einen Dusch-WC-Aufsatz zu übernehmen. Die Krankenkasse verweigerte die Zahlung mit dem Argument, für die Intimreinigung sei bereits ein Pflegebedarf ermittelt, der durch die Pflegekräfte gedeckt werde.
Dieser Argumentation wollten sich die Richter jedoch nicht anschließen und gaben der Frau recht. Die Vorgehensweise der Krankenkasse sei mit dem Grundsatz der Selbstbestimmung aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) nicht zu vereinbaren. Diese lege nämlich gerade fest, dass die Leistungen an behinderte Menschen deren Selbstbestimmung fördern sollen. Zudem würde dies auch gegen die Menschenwürde verstoßen. Eine solche Einschränkung der Antragstellerin könne auch nicht vorübergehend bis zur Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden. Der Betrag sei daher bereits im Rahmen der einstweiligen Verfügung zuzusprechen (LSG Rheinland-Pfalz, L 5 KR 59/11 B ER).
Dieser Argumentation wollten sich die Richter jedoch nicht anschließen und gaben der Frau recht. Die Vorgehensweise der Krankenkasse sei mit dem Grundsatz der Selbstbestimmung aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) nicht zu vereinbaren. Diese lege nämlich gerade fest, dass die Leistungen an behinderte Menschen deren Selbstbestimmung fördern sollen. Zudem würde dies auch gegen die Menschenwürde verstoßen. Eine solche Einschränkung der Antragstellerin könne auch nicht vorübergehend bis zur Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden. Der Betrag sei daher bereits im Rahmen der einstweiligen Verfügung zuzusprechen (LSG Rheinland-Pfalz, L 5 KR 59/11 B ER).
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