Sozialrecht: Zur Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit

published on 13/10/2015 16:27
Sozialrecht: Zur Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit
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Author’s summaryHartz IV-Empfänger darf nicht ohne Qualifikation zu Kinder- und Seniorenbetreuung herangezogen werden.
Einem Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) darf keine Arbeitsgelegenheit zugewiesen werden, die ihn zur selbstständigen Kinder- und Seniorenbetreuung verpflichtet, wenn er keine entsprechende berufliche Vorbildung oder sonstigen ausreichenden Vorkenntnisse für diese Tätigkeiten hat. 

Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz im Fall eines verheirateten Antragstellers entschieden. Der Mann war bis Ende 2004 als Bankkaufmann tätig und übt eine selbstständige Nebentätigkeit als Versicherungsmakler aus. Daneben bezieht er mit seiner Familie vom Antragsgegner, dem zuständigen Jobcenter, seit mehreren Jahren Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Der Antragsgegner versuchte zunächst, mit dem Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, was jedoch scheiterte. Daraufhin ersetzte das Jobcenter die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt. Der enthielt für den Antragsteller unter anderem die Pflicht, im Rahmen einer sogenannten Arbeitsgelegenheit für die Komm Aktiv GmbH tätig zu werden. Diese Gesellschaft vermittelt in Kooperationsbetriebe. Dort sind dann Hausmeistertätigkeiten, Betreuungstätigkeiten von Senioren, Betreuungstätigkeiten von Kindern und/oder Jugendlichen, Betreuungstätigkeiten von behinderten Menschen, Hauswirtschaftshelfertätigkeiten, Botendienste etc. zu erledigen.

Der Antragsteller weigerte sich, die Arbeitsgelegenheit auszuüben. Er beantragte die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs. Nachdem das Sozialgericht Koblenz dies abgelehnt hatte, ordnete das LSG auf seine Beschwerde die aufschiebende Wirkung an. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts. Daher gehe die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erforderliche Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Die Betreuung von Kindern, behinderten Menschen und Senioren ist aus Sicht des Gerichts wegen der hohen fachlichen Anforderungen nicht für Personen ohne berufliche Erfahrung oder sonstige Vorkenntnisse geeignet. Weil die Arbeitsgelegenheiten auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten sein müssen und die Tätigkeiten bei der Komm Aktiv GmbH insoweit als Einheit betrachtet werden mussten, konnte auch keine Beschränkung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf die Betreuungstätigkeiten vorgenommen werden.

Quelle: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.4.2015, (Az.: L 3 AS 99/15 B ER).

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