Sportwettanbieter im Streit mit deutschen Behörden über die Wirksamkeit von DDR Lizenzen

bei uns veröffentlicht am09.11.2006

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
VG Dresden Beschluss vom 16.10.2006, 14 K 1711/06 - Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Das Problem

Vermitteln von Sportwetten fällt nach ständiger Rechtsprechung unter den in § 284 Abs. 1 StGB genannten Begriff des Glücksspiels (VG Dresden, Beschl. v. 22.12.2003 - 14 K 3070/03 -mwN; vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 6 C 19/06 ). Daher gehen deutsche Ordnungsbehörden gegen Sprtwettveranstalter vor und untersagen deren Betriebe. Doch negieren die Behörden dabei, daß viele der Verbotsadressaten sich auf europäische oder DDR Lizenzen berufen können.

Ausführungen zu der Problematik der europäischen Lizenzen finden Sie hier

Die DDR Lizenzen

Auf der Grundlage von § 3 Abs. 4, Abs. 5 des Gewerbegesetzes der DDR vom 6.3.1990 i.V.m. § 3 der Durchführungsverordnung zum Gewerbegesetz vom 8.3.1990 wurden Genehmigungen zur Eröffnung von Wettbüros für Sportwetten erteilt.

Die Rechtslage, ob sich Sportwettveranstalter auf die ihnen erteilten DDR Lizenzen berufen können, wird von deutschen Gerichten unterschiedlich gesehen.

OVG Sachsen- Anhalt,  Urteil vom 18. März 2005, AZ: 1 M 91/05:

Das OVG Sachsen- Anhalt spricht sich gegen die Anerkennung der DDR Lizenzen aus und führt aus, da die neuen Bundesländer nicht die Universalrechtsnachfolger der DDR bzw. deren Bezirke geworden sind, bleibt bereits offen, wer hinsichtlich der nach dem Gewerbegesetz erteilten Erlaubnisse für die Veranstaltung von Sportwetten insofern als Rechtsnachfolger anzusehen ist.
Sieht ein Landesgesetz die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis zum Veranstalten von Glücksspielen vor und wird eine solche Erlaubnis nach Landesrecht erteilt, so ist deren Geltungsbereich stets auf das jeweilige Land beschränkt. Bestimmt sich die räumliche Reichweite der fortgeltenden Verwaltungsentscheidung nach seiner Zuordnung zum jeweiligen Rechtsgebiet, so ergibt sich hieraus zwar nicht die Unwirksamkeit der Erlaubnis, die der Antragstellerin am 11. April 1990 in der DDR erteilt worden ist. Die uneingeschränkte Ausweitung des räumlichen Geltungsbereichs von Erlaubnissen nach dem Gewerbegesetz der DDR auf das gesamte Bundesgebiet würde aber zu einer sachlich nicht gebotenen Privilegierung der Erlaubnis und damit gerade zu einer (dauernden) Rechtsspaltung führen. Wie sich aus Art. 9 EV ergibt, sollte mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland aber gerade die Rechtseinheit unter Wahrung bzw. Wiederherstellung föderaler Strukturen geschaffen werden. Die Parteien des Einigungsvertrages haben zwar zahlreiche bundesrechtliche Sonderregelungen getroffen und auch den Fortbestand von Regelungen der DDR angeordnet. Hierbei wurde, wenn der angestrebte Gesetzeszweck anderweitig nicht zu verwirklichen war, nicht nur partikulares Bundesrecht im Beitrittsgebiet geschaffen, sondern im Einzelfall auch eine Geltung für das gesamte Bundesgebiet bestimmt (z. B. § 20 a PartG-DDR).


Das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.6.2006, AZ. 6 C 19.06

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat am 21.6.2006  ein im Jahre 2002 erlassenes Verbot bestätigt, mit dem einem Wettbüro die Vermittlung von Sportwetten an in Bayern nicht erlaubte Wettunternehmen untersagt wurde. Eine vor dem 3. Oktober 1990 von einem Hoheitsträger in der damaligen DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten rechtfertige es nicht, in Bayern solche Wetten zu veranstalten oder zu vermitteln.

Im wesentlichen führte es aus, daß auch in den Ländern der alten Bundesrepublik Erlaubnisse für die gewerbliche Veranstaltung von Wetten auf Sportveranstaltungen nur nach dem jeweiligen Landesrecht erteilt werden konnten und demzufolge in den alten Bundesländern, hätten sie erteilt werden dürfen, nur Wirkung im Gebiet des betreffenden Bundeslandes hätten beanspruchen können. Die Gewerbeerlaubnis traf mit der Wiedervereinigung auf den bundesweit geltenden § 284 StGB, dem bundesrechtlich ein Repressivverbot für Glücksspiele zugrunde liegt, von dem, soweit hier von Interesse, nur nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Befreiung im Rahmen der Kompetenz des jeweiligen Landes erteilt werden kann. Eine außerhalb des Freistaats Bayern erteilte Glücksspielerlaubnis berechtigt also, solange es dafür keine bundeseinheitliche Rechtsgrundlage gibt, nicht dazu, in Bayern Glücksspiele zu veranstalten oder Einrichtungen dafür bereitzustellen. ... Daher kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Erlaubnis auch Wirkung im Freistaat Bayern in dem Sinne hat, daß mit ihr dort die Betätigung „Abschluss von Sportwetten Buchmacher“ gestattet ist.

Damit entschied das Bundesverwaltungsgericht aber nicht zur Frage der Gültigkeit in den neuen Bundesländern.

Es ließ ausdrücklich offen, welche Reichweite die Erlaubnis in dem Gebiet der neuen Bundesländer hat. Soweit die Frage in Anwendung des nicht revisiblen Rechts zu entscheiden ist, haben grundsätzlich die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Ländern darüber zu befinden.

VG Dresden, Beschluss vom 16.10.2006, 14 K 1711/06

Anders sieht das VG Dresden die Rechtslage. Nach Art. 19 S. 1 und 3 des Einigungsvertrages gelten die Sportwettgenehmigungen auch nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten als Verwaltungsakte grundsätzlich fort. Anhaltspunkte dafür, daß die Erlaubnis nach der maßgeblichen seinerzeitigen Staats- und Verwaltungspraxis aufgrund von Rechtsmängeln als unwirksam angesehen oder behandelt worden ist, liegen nicht vor. Diese Erlaubnisse bedurften auch keiner weiteren Genehmigung staatlicher Stellen, wie z.B. nach der Verordnung über das öffentliche Sammlungs- und Lotteriewesen - Sammlungs- und Lotterieverordnung - vom 18. Februar 1965. Denn Sportwetten gehören nicht zu den in der Verordnung aufgeführten Arten öffentlicher Sammlungen und Lotterien (siehe Thüringischen OVG Urteil vom 20.05.2005, Az.: 3 KO 705/03;  Beschluss vom 21.10.1999, Az.: 3 EO 939/97).

Die Genehmigung ist auch nicht mit Inkrafttreten des Staats- und Lotteriegesetzes vom 21.10.1998 unwirksam geworden. Dieses Gesetz enthält weder eine ausdrückliche Regelung, nach der zu DDR-Zeiten erteilte Genehmigungen an Privatpersonen aufgehoben werden, noch läßt sich eine derartige Bestimmung durch Auslegung entnehmen. Allein der Umstand, daß mit dem Gesetz ein Staatsmonopol im Bereich des Glücksspielrechtes begründet wird, genügt nicht, um ihm gleichzeitig die Aufhebung der aufgrund von Art. 19 EinigungsV fortgeltenden Genehmigungen an Dritte in diesem Bereich zu entnehmen. Hier fehlt es bereits an jeglichem Anknüpfungspunkt für eine solche Auslegung.

Fazit

Das uneinheitlichen Rechtsverständnis der Gerichte zeigt, wie uneinheitlich Rechtsempfinden ist und wie sehr politische Strukturen prägend sind . Eine einheitliche Lösung wird schließlich das Urteil des Europäischen Gerichtshofs bringen und die Schicksalfrage der DDR Lizenz beenden – jedoch spätestens die neue deutsche Gesetzeslage ab 2008.

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Gesetze

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2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Strafgesetzbuch - StGB | § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels


(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch

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Referenzen

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.