Sportwetten in Deutschland

bei uns veröffentlicht am09.11.2006

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Vorlage zum EUGH durch das Verwaltungsgericht Köln vom 21.09.06-Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Nie war die Aufregung um Sportwetten in Deutschland so groß wie aktuell. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sehen sich Länder und Kommunen berechtigt, radikal gegen Sportwettveranstalter vorzugehen und deren Betriebe zu verbieten. Doch seitens der Sportwettveranstalter gibt es naturgemäß heftigsten Widerstand, indem sie um die Legalität Ihrer Veranstaltungen und vor allem um Ihre Existenz und Arbeitsplätze kämpfen. Dies führte dazu, daß derzeit ca. 200 Gerichtsverfahren in Deutschland anhängig sind. Viele kleinere Sportwettveranstalter sind bereits verschwunden, doch die Marktführer wie betandwin (bwin) und wetten.de (digibet) trotzen dem Staat. Und dies nicht grundlos, können sie sich doch auf ihnen rechtmäßig erteilte DDR Lizenzen wie auf europäische Lizenzen berufen.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01

In seinem Urteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 – entschied das Bundesverfassungsgericht, daß das staatliche Sportwettenmonopol in Bayern in seiner jetzigen Ausgestaltung verfassungswidrig und somit mit dem deutschen Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar ist. Damit schuf das Gericht jedoch eine noch größere Verwirrung, denn es führte einerseits aus, daß zwar das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen. Ob in der Übergangszeit aber eine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben ist, unterliegt jedoch der Entscheidung der Strafgerichte und wurde nicht geregelt. Zudem entschied das Bundesverfassungsgericht , daß in der Übergangszeit allerdings bereits damit begonnen werden muß, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Der Staat darf die Übergangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung von Wetten nutzen. Daher sind bis zu einer Neuregelung die Erweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltungen sowie eine Werbung, die über sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehend gezielt zum Wetten auffordert, untersagt. Ferner hat die staatliche Lotterieverwaltung umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären.“

Verbots- und Untersagungsverfügungen der Ordnungsbehörden der Länder

Aufgrund dieses Urteils halten sich viele deutsche Landesbehörden für berechtigt, in der Übergangszeit bis Ende 2007 gegenüber privaten Wettannahmestellenbetreibern vorzugehen. Denn nach Auffassung der Behörden läge in der Vermittlung von Sportwetten eine täterschaftlich begangene unerlaubte Handlung von Glücksspiel gemäß § 284 I StGB bzw. als Beihilfe hierzu, § 27 I StGB, oder als Werbung für unerlaubtes Glücksspiel gemäß § 284 IV. Denn aus § 284 StGB folge eine Erlaubnispflicht und Genehmigungen erhalten private Wettanbieter nicht, da, soweit vorhanden, nach den Sportwettgesetzen der Länder Genehmigungen ausschließlich juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder solchen juristischen Personen des Privatrechts vorbehalten sind, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.

Anspruch auf Sportwettenveranstaltungen aufgrund europäischen Rechts

Einen Ausweg für deutsche Wettanbieter und damit eine Möglichkeit, deren Betrieb trotz deutscher Untersagungsverfügung weiterzubetreiben, bietet das europäische Recht, welches dem deutschen Recht vorgeht – einen Anwendungsvorrang genießt.

So ist das Verwaltungsgericht Köln der Auffassung, daß das derzeitige deutsche staatliche Wettmonopol gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 43 und 49 EG- Vertrag verstoßen könnte. Denn der europäische Gerichtshof entschied bereits in der Gambelli-Entscheidung (Urteil vom 6.11.2003), dass nationale Regelungen, die strafbewehrte Verbote des Sammelns, der Annahme, und der Übertragung von Sportwetten enthalten, eine Beschränkung der Niederlassungs- und des Dienstleistungsverkehrs darstellen, wenn der betreffende Mitgliedstaat keine Genehmigung erteilt. Solche Beschränkungen müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, wenn sie rechtens sein sollen. Zu diesen ein Verbot rechtfertigenden Gründen gehöre zwar u.a. die Vermeidung von Anreizen zu überhöhten Ausgaben für das Spielen.

Jedoch können strafrechtliche Sanktionen unverhältnismäßig sein, wenn privaten Anbietern Sportwetten verboten werden, aber gleichzeitig staatliche zugelassene nationale Einrichtungen zur Teilnahme an Sportwetten ermutigen.

Dies veranlasste aktuell das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluß vom 21.09.2006 nicht abschließend einen Sportwettbetrieb zu verbieten, sondern legte dem europäischen Gerichtshof die Frage vor, "ob nationale Regelungen - hier das nordrhein-westfälische Sportwettenmonopol - trotz Verstoßes gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit für eine Übergangszeit weiter angewandt werden dürfen“ und folgte damit der Rechtsaufassung des OVG NRW, Beschluß vom 28.06.2006 (4 B 961/06). Denn die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts laufen parallel zu den europäischen Vorgaben und implizieren damit dessen verfassungsrechtliche Würdigung, das die derzeitige Regelung zwingend einen Verstoß gegen das EU Recht sei.

Das europäische Recht genießt aber Anwendungsvorrang vor dem deutschen Gesetz und der EUGH hat bis jetzt nicht eine Übergangsregelung geschaffen, in dem er vergleichbar, wie es das Bundesverfassungsgericht tat, das Gesetz trotz eines Verstoßes für anwendbar erklärte. Verstößt ein Gesetz aber gegen ein deutsches Grundrecht oder europäische Grundfreiheit, so ist es nichtig und damit unwirksam. Daher erklärte auch das VG Köln, daß derzeit von einem Verstoß gegen § 284 StGB bzw. § 1 Sportwettengesetz „nicht ausgegangen werden kann“, soweit es um die Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Wettveranstalter geht.

Handlungsmöglichkeiten:

Soweit Sportwettbetreiber durch eine Ordnungsverfügung der weitere Betrieb untersagt oder ein Zwangsgeld angedroht wurde, empfiehlt es sich ggf. um einstweiligen Rechtsschutz nach zu suchen, um den Betrieb einstweilen fortzusetzen.

Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit wäre es für die Bearbeitung von Vorteil, wenn Sie uns bereits den Sachverhalt in der Gestalt einer eidesstattlichen Versicherung vorformulieren.
 

Rechtsanwalt Dirk Streifler

Gesetze

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2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Strafgesetzbuch - StGB | § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels


(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch

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Referenzen

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.