Staatsanleihen: Kein Forderungsverbot oder Leistungsverweigerungsrecht bei argentinischen Staatsanleihen

bei uns veröffentlicht am16.10.2012

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Anleger haben Anspruch auf Rückzahlung der Staatsanleihen-OLG Frankfurt a. M. vom 07.02.12-Az:8 U 114/11
Das OLG Frankfurt a. M. hat mit dem Urteil vom 07.02.2012 (Az: 8 U 114/11) folgendes entschieden:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.04.2011 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1.) 27.098,47 nebst Zinsen in Höhe von 12% seit dem 20.09.2009 zu zahlen gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen im Nennwert von 53.000,00 DM zur 12%-Anleihe der Beklagten, WKN …

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1.) 19.510,90 zu zahlen gegen Aushändigung von Zinskupons für die Jahre 2004 bis 2009 zu Anleihen im Nennwert von 53.000,00 DM zur 12%-Anleihe der Beklagten, WKN …

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1.) 213.208,71 nebst Zinsen in Höhe von 11,75% seit dem 21.05.2010 zu zahlen gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen im Nennwert von 417.000,00 DM zur 11,75% Anleihe der Beklagten, WKN …

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger zu 1.) 175.364,16 zu zahlen gegen Aushändigung von Zinskupons für die Jahre 2004 bis 2010 zu Anleihen im Nennwert von 417.000,00 DM zur 11,75% Anleihe der Beklagten, WKN …

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1.) 12.782,30 nebst Zinsen in Höhe von 11,25% seit dem 01.01.2007 zu zahlen gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen im Nennwert von 25.000,00 DM zur 11,25%-Anleihe der Beklagten, WKN …

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1.) 4.314,03 zu zahlen gegen Aushändigung von Zinskupons für die Jahre 2004 bis 2006 zu Anleihen im Nennwert von 25.000,00 DM zur 11,25%-Anleihe der Beklagten, WKN …

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2.) 12.782,30 nebst Zinsen in Höhe von 11,25% seit dem 01.01.2007 zu zahlen gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen im Nennwert von 25.000,00 DM zur 11,25%-Anleihe der Beklagten, WKN …

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2.) 4.314,03 zu zahlen gegen Aushändigung von Zinskupons für die Jahre 2004 bis 2006 zu Anleihen im Nennwert von 25.000,00 DM zur 11,25%-Anleihe der Beklagten, WKN …

Im Übrigen bleibt die Klage ab- und wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des zweitinstanzlichen Verfahrens wird auf 469.374,90 festgesetzt.

Die Kläger nehmen die Beklagte aus von dieser ausgestellten, in effektiven Stücken verbrieften Inhaberschuldverschreibungen zur WKN …, … und … auf Zahlung der (end-) fälligen Nennbeträge, verbriefter Zinsen und Nachfälligkeitszinsen gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbanken zwecks Ausbuchung in Anspruch. Die Papiere werden in den Depots der Banken der Kläger verwahrt.

Die Parteien haben die im Urteil des Landgerichts wiedergegebenen Anträge gestellt.

Die Beklagte hat die fehlende Aktivlegitimation der Kläger und eine Suspendierung der Ansprüche aufgrund des argentinischen Zahlungsmoratoriums geltend gemacht. Sie hat sich auf die Leistungsverweigerungsrechte aus §§ 138, 242 BGB und das Erlöschen von Zinsforderungen nach § 801 Abs. 2 BGB berufen sowie die Einrede der Verjährung und den Einwand aus § 797 BGB erhoben.

Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 29.04.2011, auf das Bezug genommen wird, weitgehend stattgegeben. Lediglich die Zinsansprüche der Kläger hinsichtlich der verbrieften Zinsen für die Jahre 2002 und 2003 sind im Hinblick auf die Verjährungseinrede der Beklagten abgewiesen worden. Darüber hinaus hat das Landgericht die Verurteilung gegen Aushändigung der Urkunden ausgesprochen. Allein die theoretische Möglichkeit einer Umwandlung der effektiv verbrieften Anleihen in Globalurkunden ohne effektive Stücke vermöge eine abweichende Tenorierung nicht zu begründen.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung wendet die Beklagte ein:

Die Aktivlegitimation der Kläger zur WKN … sei nicht nachgewiesen.

Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft nicht erkannt, dass es sich bei der argentinischen Notstandsgesetzgebung um Eingriffsnormen handele, die von den deutschen Gerichten nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts zwingend zu beachten seien.

Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht darüber hinaus die Voraussetzungen des § 138 BGB verneint. Richtig sei, dass die Befriedigung der Gläubiger den Sanierungsprozess in Argentinien ins Stocken bringe, weshalb sie sittenwidrig sei.

Die Klage hätte auch deshalb abgewiesen werden müssen, weil die Gläubiger, die sich nicht an der Umschuldung beteiligt haben, treuwidrig handelten, wenn sie als Trittbrettfahrer eine vollständige Bedienung ihrer Forderungen erzwingen wollen.

Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Zinsforderungen für die Jahre 2004 und 2005 erloschen seien.

Jedenfalls habe das Landgericht bezüglich der Verzinsung des Nennwertes zur WKN … bei dem Kläger zu 1.) und der Klägerin zu 2.) im Tenor zu 5.) bzw. zu 7.) rechtsfehlerhaft Nachfälligkeitszinsen für die Zeit vom 11.04.2006 bis zum 31.12.2006 ausgesprochen. Diese Ansprüche seien verjährt.

Das Landgericht habe im Hinblick auf den Aushändigungspassus gegen § 308 ZPO verstoßen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.04.2011 (2/21 0 575/09) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen; hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die zulässige Berufung hat in der Sache dahin Erfolg, dass die Nachfälligkeitszinsen zur WKN … erst ab dem 01.01.2007 zuzusprechen sind und die Anordnungen einer Zinszahlungspflicht bis zur vollständigen Tilgung des Anspruchs auf den Nennwert entfallen.

Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

Die Kläger sind aktivlegitimiert. Der Nachweis der Inhaberschaft der streitgegenständlichen Schuldverschreibungen ist zur Überzeugung des Senats geführt. Die Kläger haben einen aktuellen Vermögensauszug der … A-Bank vom 16. Januar 2012 bzw. Depotübersichten der B-Bank … eG vom 17.01.2012 vorgelegt aus denen sich der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Gläubigers, der Nennwert, die Laufzeit, der Zinssatz sowie die ISIN bzw. WKN-Nummern der von ihnen gehaltenen Schuldverschreibungen ergeben. Die Depotauszüge der B-Bank … eG sind unterschrieben. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieser Bestätigungen und ihrem Inhalt bestehen trotz der Formulierung: Die Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit der hier gemachten Angaben ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt, nicht.

Die anders lautende Sicht des Landgerichts wird vom Senat geteilt, wie er schon mehrfach (erstmals durch das Urteil vom 13.06.2006 - 8 U 107/03) als grundsätzliche Einschätzungen der international- privatrechtlichen Rechtslage zum Ausdruck gebracht hat. Die Berufung bringt keine neuen Argumente vor, die den Senat zu einer anderen Rechtssicht veranlassen könnten. Auch die aktualisierten innerargentinischen Rechtsakte stehen der Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht entgegen, wie sie durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2007 (2 BvM 1-5/03, 1, 2/06) bestätigt wurde. Dass die von der Beklagten eingeforderte wirtschaftliche Gesamtbetrachtung zu einem anderen Ergebnis führen kann, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Die weitere Berufungsbegründung lässt nicht erkennen, dass die Beklagte nicht so weit geht, auch die Befriedigung der Gläubiger gegebenenfalls für sittenwidrig halten zu wollen, sondern deren Verlangen nach Befriedigung für sittenwidrig hält. Der Senat hat sich in der oben genannten grundlegenden Entscheidung aus dem Jahre 2006 bereits dazu geäußert, warum er weder ein Forderungsverbot noch ein Leistungsverweigerungsrecht (§§ 138, 242 BGB) zugunsten der Beklagten annimmt.

Soweit sich die Beklagte nach wie vor auf solche Argumente stützt, so hat sie nicht dargelegt, dass sich ihre wirtschaftliche Situation verschlechtert hätte und dass deshalb eine andere Beurteilung notwendig wäre. Das von ihr nun vorgebrachte Zahlenwerk zeigt nicht, dass sich ihre wirtschaftliche Situation gegenüber derjenigen wesentlich verschlechtert hätte, die der Senat in den Ausgangsentscheidungen bewertet hat. Die Beklagte hat aufgrund der positiven wirtschaftlichen und fiskalischen Entwicklung wieder Zugang zu den Finanzmärkten gefunden und sieht sich deshalb imstande, ihre institutionellen Gläubiger zu befriedigen, während sie die sogenannten hold-out-Verbindlichkeiten privater Gläubiger nicht bedienen will.

Die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Konstellation ist mit derjenigen eines Trittbrettfahrers (oder Akkordstörers) in vielerlei Hinsicht nicht zu vergleichen. Das gilt schon mit Blick auf die Frage, ob die offenkundig bereits fortgeschrittene wirtschaftliche Sanierung der Beklagten bei einer gerichtlichen Durchsetzung der Forderung der Kläger einen unverhältnismäßig hohen Schaden befürchten lässt. Auch sonst wird der Hinweis der Beklagten auf das sogenannte Akkordstörerurteil des Bundesgerichtshofs dem Ablauf der Umschuldungsverhandlungen der Beklagten mit ihren jeweiligen Gläubigergruppen einerseits und der Situation der Kläger andererseits nicht gerecht, so dass der Senat bei der auch insofern maßgeblichen Gesamtbewertung nach § 242 BGB eine Treuwidrigkeit der Kläger nicht zu erkennen vermag.

Die Zinsforderungen zu allen WKN für die Jahre 2004 und 2005 sind nicht nach § 801 Abs. 2 BGB erloschen. Ernsthafte Zweifel, dass die Zinsscheine für das Jahr 2004 spätestens bis zum 31.12.2008 und die Zinsscheine für das Jahr 2005 spätestens bis zum 31.12.2009 nicht vorgelegt worden sind, bestehen nicht. Die Kläger verwahren und verwahrten alle Urkunden in verschiedenen Depots. So ist ihr Vortrag bei verständiger Würdigung zu sehen. Dass die Banken die dauerhaft girosammelverwahrten Papiere nicht rechtzeitig vorgelegt haben, wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt.

Hinsichtlich der Verzinsung des Nennwertes zur WKN … war bei dem Kläger zu 1.) und der Klägerin zu 2.) der Beginn auf den 01.01.2007 abzuändern. Die Nachfälligkeitszinsen für die Zeit vom 11.04.2006 bis zum 31.12.2006 sind verjährt. Die Anleihe zur WKN … wurde zum 10.04.2006 endfällig. Da die Nachfälligkeitszinsen der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB von drei Jahren unterliegen, sind die Zinsen vom 11.04.2006 bis zum 31.12.2006 mit Ablauf des 31.12.2009 verjährt. Im Zeitpunkt der Klageerweiterung vom 29.07.2010, mit der diese Forderungen erstmals geltend gemacht worden sind, waren sie bereits verjährt.

Das Landgericht hat zu Recht keine Aushändigung der Zinsscheine für die Jahre 2002 und 2003 in den Tenor aufgenommen. Es sind lediglich die Zinsscheine auszuhändigen, für die Zinsen zu zahlen sind, nämlich die für die Jahre 2004 bis 2009.

Auf der Grundlage einer umfassenden materiell rechtlichen Überprüfung (§ 529 Abs. 2 S. 2 ZPO) sind die Aussprüche zur Verzinsung der Hauptforderungen in Höhe von 27.098,47, 213.208,71 und 12.782,30 bezüglich des Klägers zu 1.) sowie in Höhe von 12.782,30 bezüglich der Klägerin zu 2.) auf die Berufung der Beklagten zu korrigieren. Das Landgericht hat auf eine Zinszahlungspflicht bis zum Zeitpunkt der Tilgung des genannten Betrages erkannt. Nachfälligkeitszinsen sind indessen akzessorisch, also vom Bestand der Hauptforderung abhängig. Sie werden deswegen aus dem vollen Betrag der Hauptschuld nur dann bis zu deren vollständigen Tilgung geschuldet, wenn die Hauptschuld durch eine einzige Zahlung erlischt. In Fällen von Teilzahlungen besteht die Zinszahlungspflicht demgegenüber lediglich auf die noch offene Hauptschuld. Aus den Anleihebedingungen folgt nichts anderes.

Der im Wege der Eventualklagehäufung gestellte Hilfsantrag der Beklagten ist unbegründet. Die Voraussetzungen, unter denen eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung auszusprechen ist (§ 538 ZPO), liegen ersichtlich nicht vor.

Die Entscheidung über die Kosten hat ihre Grundlage in den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Ziff. 1, 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Wertfestsetzung entspricht dem Nennwert der Inhaberteilschuldverschreibungen zuzüglich der mit Zinsscheinen gesondert eingeklagten Zinsbeträge soweit eine Verurteilung der Beklagten erfolgt ist. Die Nachfälligkeitszinsen bleiben als Nebenforderungen außer Ansatz.


Gesetze

Gesetze

10 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 801 Erlöschen; Verjährung


(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wir

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 797 Leistungspflicht nur gegen Aushändigung


Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.

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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.

(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.

Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.

(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.