Sterbegeld: Keine Leistungen für gleichgeschlechtlichen Lebenspartner

bei uns veröffentlicht am05.03.2007
Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zu Familienrecht und Erbrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Ein mit einem Beamten in Lebenspartnerschaft lebender Mann hat keinen Anspruch auf Sterbe- und Witwergeld.

Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines Beamten, dessen Ehe im Jahr 2003 geschieden wurde. Ein Jahr später hatte er mit dem Kläger eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Nach dem Tod des Beamten beantragte der Kläger sowohl Sterbe- als auch ein Witwergeld. Die Oberfinanzdirektion Rheinland-Pfalz lehnte die Anträge ab.

Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Die daraufhin erhobene Klage wies das VG ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragten Leistungen. Die beamten- und europarechtlichen Regelungen sähen für den vorliegenden Fall keine Gewährung von Witwer- oder Sterbegeld vor. Dies stelle auch keinen Verstoß gegen den grundgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz dar. Es sei sachlich gerechtfertigt, eine eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Personen nicht mit der Ehe von Mann und Frau, die nach dem Grundgesetz unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehe, gleichzustellen. Hierin liege keine Diskriminierung der sexuellen Orientierung homosexueller Partnerschaften. Vielmehr knüpfe die getroffene Unterscheidung an den Umstand an, dass die Ehe die Vorstufe der für das Fortbestehen der menschlichen Gemeinschaft unerlässlichen Familie sei. Von daher sei die Ungleichbehandlung gerechtfertigt (VG Koblenz, 6 K 871/05.KO).


 

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