Strafrecht: Bandendiebstahl auch bei einem Diebstahl durch nur zwei Bandenmitglieder

bei uns veröffentlicht am06.12.2011

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Dass ein für die Annahme einer Bande mindesten
Der BGH hat mit dem Beschluss vom 17.01.2006 (Az: 4 StR 595/05) folgendes entschieden:

Vielmehr genügte hier bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass der Angeklagte „als Mitglied einer Bande“ den Diebstahl „unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds“, nämlich Ma., ausgeführt hat (§ 244 I Nr. 2 StGB).

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 1. 8. 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 II StPO).

Zu Recht hat das LG den Angeklagten auch im Fall II. 2 b der Urteilsgründe des schweren Bandendiebstahls (§ 244 a I i.V. mit § 243 I Satz 2 Nr. 3 StGB) für schuldig befunden. Zwar führten in diesem Fall der Angeklagte und der Mitangeklagte Ma., die sich unter Führung des K. zu einer „Dreier-Bande“ zusammengeschlossen hatten, den Diebstahl des Anhängers am 20. 3. 2004 aus, ohne dass ihnen K., wie in den übrigen Fällen, dazu einen Auftrag erteilt oder auch nur davon Kenntnis hatte. Rechtlich zutreffend hat das LG hierin aber keinen Umstand gesehen, der der Qualifizierung dieser Tat als Bandentat entgegensteht. Dass ein für die Annahme einer Bande nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des BGHBGHSt 46, 321 mindestens erforderliches drittes Bandenmitglied konkret in die Tatbegehung eingebunden ist, wird für die Annahme einer Bandentat nicht verlangt. Vielmehr genügte hier bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass der Angeklagte „als Mitglied einer Bande“ den Diebstahl „unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds“, nämlich Ma., ausgeführt hat (§ 244 I Nr. 2 StGB). Weitere Voraussetzung ist deshalb neben dem Mitwirkungserfordernis allein, dass die Einzeltat Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt wird. Denn auch dann verwirklicht sich die abstrakte Gefährlichkeit der allgemeinen deliktischen Abrede, die Rechtsgrund für die qualifizierte Strafbarkeit ist. Diesen konkreten Bezug hat das LG hier zutreffend bejaht. Denn der Angeklagte und Ma. entwendeten den Anhänger, um damit einen Mini-Bagger abzutransportieren, den zu entwenden ihnen der „Bandenchef“ aufgegeben hatte, wie es dann zwei Tage später auch geschah.



Gesetze

Gesetze

2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Urteile

1 Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

1 Urteile werden in dem Artikel zitiert

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2006 - 4 StR 595/05

bei uns veröffentlicht am 17.01.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 595/05 vom 17. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Ja

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Diebstahl

Strafrecht: Zu den Voraussetzungen eines Irrtums über die Rechtswidrigkeit der Bereicherung

05.12.2011

Ein Irrtum des Erpressers über die Unrechtmäßigkeit der von ihm erstrebten Bereicherung
Diebstahl

Strafrecht: Sog. „Containern“ strafbar - AG Fürstenfeldbruck verwarnt die „containernden“ Angeklagten wegen Diebstahl mit Strafvorbehalt

15.09.2020

Die Wegnahme zur Entsorgung bestimmter Lebensmittel aus Containern von Supermärkten erfüllt den Straftatbestand des Diebstahls gem. § 242 I StGB. Die entwendeten Lebensmittel sind „fremd“. Durch die Verriegelung der Container bringt der Geschäftsinhaber seinen Willen zum Ausdruck, sein Eigentum an den Lebensmitteln nicht aufgeben zu wollen – Streifler & Kollegen, Benedikt Mick – Anwalt für Strafrecht
StrafrechtDiebstahl

Strafrecht: Zur „Waffenfähigkeit“ von Pfefferspray

04.01.2018

Ein Pfefferspray ist ein von § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB erfasstes Tatmittel – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
Diebstahl

Strafrecht: Zum Tatbestandsirrtum hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zueignung des weggenommenen Geldes

05.12.2011

Kann - gegebenenfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes - nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte an einen bestehenden Geldanspruch gegen das Tatopfer glaubte, steht
Diebstahl

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 595/05
vom
17. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2006 einstimmig

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten auch im Fall II. 2 b der Urteilsgründe des schweren Bandendiebstahls (§ 244 a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) für schuldig befunden. Zwar führten in diesem Fall der Angeklagte und der Mitangeklagte Ma., die sich unter Führung des K. zu einer "Dreier-Bande" zusammengeschlossen hatten, den Diebstahl des Anhängers am 20. März 2004 aus, ohne dass ihnen K., wie in den übrigen Fällen, dazu einen Auftrag erteilt oder auch nur davon Kenntnis hatte. Rechtlich zutreffend hat das Landgericht hierin aber keinen Umstand gesehen, der der Qualifizierung dieser Tat als Bandentat entgegensteht. Dass ein für die Annahme einer Bande nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs BGHSt 46, 321 mindestens erforderliches drittes Bandenmitglied konkret in die Tatbegehung eingebunden ist, wird für die Annahme einer Bandentat nicht verlangt. Vielmehr genügte hier bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass der Angeklagte "als Mitglied einer Bande" den Diebstahl "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds", nämlich Ma., ausgeführt hat (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Weitere Voraussetzung ist deshalb neben dem Mitwirkungserfordernis allein, dass die Einzeltat Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt wird. Denn auch dann verwirklicht sich die abstrakte Gefährlichkeit der allgemeinen deliktischen Abrede, die Rechtsgrund für die qualifizierte Strafbarkeit ist (vgl. BGH-GS-46, 321, 334). Diesen konkreten Bezug hat das Landgericht hier zutreffend bejaht. Denn der Angeklagte und Ma. entwendeten den Anhänger, um damit einen Mini-Bagger abzutransportieren, den zu entwenden ihnen der "Bandenchef" aufgegeben hatte, wie es dann zwei Tage später auch geschah (Fall II. 2 c der Urteilsgründe). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Sost-Scheible