Südwest Finanz Vermittlung AG – Ausstiegsmöglichkeiten für Anleger in eine Beteiligung an der Südwest Renta Plus

bei uns veröffentlicht am16.05.2010

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das von der Südwest Finanz Vermittlung AG angebotene Produkt, die Südwest Renta Plus, ist als eine atypisch stille Beteiligung konzipiert.

Bei der atypisch stillen Beteiligung wird der Anleger „stiller“ Mitunternehmer der Anlagegesellschaft. Die Situation ist vergleichbar mit einem Darlehensgeber. Der „stille“ Gesellschafter  trägt aber im Unterschied zu einem Darlehensgeber auch das finanzielle Risiko der Anlagegesellschaft. Dabei tritt er jedoch, wie auch der Darlehensgeber, nach außen nicht in Erscheinung. Er darf also weder mitreden noch mitentscheiden, sondern ist als Unternehmer nur am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Ihre Einlagen leisten die Anleger entweder als Einmalanlage oder in monatlichen Raten.

Die Südwest-Finanz-Vermittlung AG investiert die Anlegergelder dann in Immobilien, Wertpapiere und andere Unternehmensbeteiligungen. Die Kapitalanlagegesellschaften sind als sog. "Blind-Pool" konstruiert, d.h dass  der Anleger nicht weiß, wo sein Geld genau investiert wird. Er erfährt nur, dass sein Geld in Immobilien oder andere Unternehmen fließt, nicht jedoch in welche. Damit besteht bei dieser Anlageform eine sehr eingeschränkte Möglichkeit, eine realistische wirtschaftliche Bewertung der Anlage vorzunehmen und daraus resultiert ein erhöhtes Risiko für die Anleger.

Atypisch stille Beteiligungen sind für den Anleger mit erheblichen Risiken verbunden.  Wenn die Investitionen der Gesellschaft nicht erfolgreich sind, haftet der Anleger für Verluste bis zur Höhe seiner Gesamteinlage, es besteht somit immer das Risiko eines Totalverlustes.

Die stillen Beteiligungen haben eine feste Laufzeit zwischen 10 und 30 Jahren, die ordentliche Kündigung ist laut Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen.

Das Oberlandesgericht Schleswig sah die Vertragsgestaltung der Südwest Renta Plus im Urteil vom 13.06.2002 (5 U 78/01) als sittenwidrig an. Auch nach Ansicht vieler anderer Gerichte sind atypisch stille Beteiligungen nicht zur soliden Altersvorsorge geeignet, so z.B.

Urteil des Oberlandesgerichts München vom 29.05.2006 (19 U 5914/05) und des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.07.2006 (7 U 43/06).

Auch das Landgericht Ansbach hat mit zwei Urteilen vom 28.03.2007 (Az. 3 O 259/06 und 3 O 1685/06) den Anlegern Recht gegeben und die Beteiligungen rückabwickeln lassen.

Mit Urteil des AG Reinbek vom 20.02.2008 (5 C 228/07) wurde eine Zahlungsklage der Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG gegen einen Anleger abgewiesen.

Vor dem Hintergrund dieser für betroffene Anleger günstigen Rechtsprechung bestehen gute Aussichten für den Ausstieg aus der Beteiligung. Anleger sollten diese Möglichkeit rechtlich prüfen lassen.


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