Transportrecht: Umfüllen von Gefahrgut auf einem Parkplatz

bei uns veröffentlicht am10.12.2011

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Das Umfüllen von tiefgekühltem Stickstoff auf einem Autobahnparkplatz verletzt das Gebot, dass Verbindungsleitungen zwischen untereinander u
Das BayObLG hat mit dem Beschluss vom 26.04.2001 (Az: 3 ObOWi 30/2001) folgendes entschieden:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 30. November 2000 aufgehoben. Die tatsächlichen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter des Amtsgerichts Regensburg zurückverwiesen.


Gründe:

Der Betroffene beförderte am 31.1.2000 mit seinem Tanklastzug-Lkw, amtl. Kennz.: ... und Anhänger - tiefgekühlten Stickstoff. Um 11.30 Uhr steuerte er auf der BAB A 3 den Parkplatz A. bei R. an, öffnete die jeweiligen Hähne am Lkw und Anhänger und ließ durch Druckausgleich mittels eines Schlauches durch diese Verbindungsleitung den tiefgekühlten Stickstoff aus dem Anhänger in den Druckbehälter auf dem Lkw fließen; dies deshalb, weil der Betroffene noch einen Kunden anzufahren hatte, bei dem er aufgrund beengter räumlicher Verhältnisse mit dem Anhänger nicht zur dortigen Füllanlage fahren konnte.

Durch das Umfüllen entstand aufgrund des tiefgekühlten Stickstoffes bei dem Schlauch eine riesige weiße Wolke, die den Lkw und den Anhänger umgab.

Das Amtsgericht Regensburg verurteilte den Betroffenen am 30.11.2000 wegen eines fahrlässigen Verstoßes bei der Durchführung der Beförderung gefährlicher Güter zu einer Geldbuße von 200 DM und sprach ihn von dem weiteren Vorwurf, gegen die Druckbehälterverordnung verstoßen zu haben, frei.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung er beantragt, und mit der Verletzung materiellen Rechts begründet.

Die durch Beschluss vom 17.4.2001 zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Betroffene durch das Umfüllen des tiefgekühlten Stickstoffs auf dem Autobahnparkplatz den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 1 GGBefG i. V. m. § 10 Nr. 8 Buchst. d, § 9 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a GGVS i. V. m. Rn. 211178 der Anlage B zur GGVS i. d. F. der 14. ADR-Änderungsverordnung vom 29.9.1998 (BGBl II S. 2618) erfüllt hat. Nach dieser Randnote müssen Verbindungsleitungen zwischen untereinander unabhängigen Tanks einer Beförderungseinheit während der Beförderung leer sein. Erörterungsbedürftig ist insoweit nur das Merkmal „während der Beförderung“. Da die aufgrund des Gefahrgutbeförderungsgesetzes erlassene Gefahrgutverordnung (GGVS i. d. F. der Bek. vom 22.12.1998 [BGBl I S. 3993], zuletzt geändert durch GGBefÄndV vom 23.6.1999 [BGBl I S. 1435/1436) in § 1 Abs. 3 Nr. 1 die Geltung u. a. der genannten Anlage B anordnet, gilt für deren Auslegung auch die Begriffsbestimmung des zugrunde liegenden Gesetzes, nämlich § 2 Abs. 2 GGBefG (i. d. F. der Bek. vom 29.9.1998, BGBl I S. 3114 ff.). Diese Vorschrift legt den Begriff der Beförderung in konzentrischen Kreisen fest: Um den Kern der Ortsveränderung schließen sich der Bereich der zeitweiligen Aufenthalte im Verlauf der Beförderung und um diesen die sogenannten Vorbereitungs- bzw. Abschlusshandlungen. In diesem Rahmen muss sich auch die Auslegung des Begriffs Beförderung in Rn. 211178 bewegen, solange sich hieraus nicht begriffslogische Widersprüche ergeben. Dies trifft allerdings - wie von der Verteidigung zutreffend dargelegt - bei zwei Fallgestaltungen zu, nämlich im Fall des Umschlags (zeitweiliger Aufenthalt für den Wechsel des Beförderungsmittels) und im Fall des Entladens (Abschlusshandlung). Beide Fälle sind nämlich in § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GGBefG aufgeführt. Müssten aber beim Umschlagen oder Entladen die Verbindungsleitungen gemäß Rn. 211178 leer bleiben, wäre ein Entleeren der Behältnisse nicht möglich. Da aber die Rn. 211178 das Vorhandensein von Verbindungsleitungen zwischen untereinander unabhängigen Tanks und damit deren grundsätzliche Zulässigkeit voraussetzt, greift die allgemeine Definitionsbestimmung des § 2 Abs. 2 GGBefG insoweit nicht ein, tritt also hinter der spezielleren Bestimmung zurück. Für alle anderen Anwendungsbereiche bleibt es aber dabei, dass die Beförderung im Sinne von § 2 Abs. 2 GGBefG sich nicht auf den Vorgang der Ortsveränderung beschränkt.

Nur diese Auslegung (insbesondere also auch für das Umfüllen während eines Aufenthalts im Verlauf der Beförderung) steht in Übereinstimmung mit dem Grundgedanken des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, nämlich der Minimierung der Gefährdungen durch Gefahrguttransporte. Damit wird der Fahrzeugführer (§ 9 Abs. 4 GGVS) nicht unzumutbar belastet. Dem Problem ungünstiger Ortsverhältnisse beim Empfänger des Gefahrgutes kann er auch weiterhin durch Abkoppeln des Tankanhängers begegnen. Hat er bei einem früheren Empfänger einen Teil des Tanks der Zugmaschine entleert, so muss er im Rahmen dieser Entladung das Nachfüllen des Tanks der Zugmaschine aus dem Anhängertank bewerkstelligen. Bei zulässiger Entladung ist nämlich der Gefahrenbereich gemäß § 4 Abs. 1 (i. V. m. Nr. 3 des Anhangs I), § 30 DruckbehV abgesichert, worauf der Tatrichter zutreffenderweise hingewiesen hat.

Zu einer anderen Auslegung führen auch nicht die Überlegungen, die bei der Einfügung der Sätze 2 bis 5 in § 2 GGBefG durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefÄndG vom 6.8.1998, BGBl I S. 2037) eine Rolle gespielt haben (BT-Drucks 13/10637). Wenn der Vertreter der Bundesregierung im Verkehrsausschuss erläutert hat (a. a. O. S. 15), die Grenze zwischen dem Tatbestand des Lagerns und des einfachen Aufenthalts während eines einheitlichen Transportvorgangs solle insbesondere darin liegen, dass die Behältnisse geschlossen bleiben, es also ausdrücklich gewollt sei, dass die Fälle, in denen das Behältnis geöffnet werde, nicht mehr „zeitweiliger Aufenthalt“ seien, so hat diese Auffassung jedenfalls im Gesetz keinen sprachlichen Niederschlag gefunden. § 2 Abs. 2 Satz 5 GGBefG hätte in Anlehnung an Satz 2 sonst folgenden Wortlaut haben müssen: Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt nicht vor, wenn dabei Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen geöffnet werden. Wenn die Formulierung im geltenden Satz 5, dass diese Behältnisse während des zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden dürften, überhaupt den Fall des bloßen Öffnens von Verbindungsleitungen zwischen den Behältnissen betreffen soll, hat sie für einen unbefangenen Leser im Ergebnis denselben Inhalt, den die vom Senat herangezogene Auslegung des Beförderungsbegriffes umfasst. Ob es sich dabei um eine als solche nicht bußgeldbewehrte Verhaltensnorm handelt, kann insoweit dahinstehen. Der Senat neigt eher dazu, in Satz 5 eine Auslegungsregel zu sehen.

Gleichwohl kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, da der Tatrichter von fahrlässiger Begehungsweise ausgegangen ist, während zutreffenderweise die Frage eines Verbotsirrtums und damit dessen Unvermeidbarkeit zu prüfen gewesen wäre. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene nämlich nicht über die tatsächlichen Gegebenheiten bei dem Umfüllvorgang geirrt (§ 11 Abs. 1 OWiG), sondern ist einem Subsumtionsirrtum hinsichtlich des Begriffs der Beförderung unterlegen (§ 11 Abs. 2 OWiG). Als Fahrzeugführer von Gefahrguttransporten hatte sich der Betroffene allerdings über die einschlägigen Vorschriften zu unterrichten und gegebenenfalls bei den zuständigen Stellen zu erkundigen. Unvermeidbar wäre der Verbotsirrtum dann, wenn er von der hierfür zuständigen Stelle eine von der Rechtsauffassung des Senats abweichende Auskunft erhalten hätte.

Obwohl der Betroffene vom Vorwurf, eine Füllanlage ohne erforderliche Erlaubnis gemäß § 26 Abs. 1 DruckbehV, § 40 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV i. d. F. des Art. 9 Nr. 3 Buchst. e des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes vom 26.8.1992 (BGBl I S. 1564/1573) i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Gerätesicherheitsgesetz [GSG] betrieben zu haben, freigesprochen worden ist, erfasst die Aufhebung der

Verurteilung wegen Nichteinhaltung der Vorschriften der GGVS auch diesen Freispruch, weil ein und dieselbe Handlung zur Beurteilung ansteht, die sowohl materiell-rechtlich tateinheitlich als auch prozessual als eine Tat zu bewerten ist und daher nicht Gegenstand zweier eigenständiger Verfahren sein kann. Davon unabhängig ist der Umstand, dass bei unzutreffender Beurteilung dieser Frage im Bußgeldbescheid, der insoweit der Anklageschrift bzw. dem Eröffnungsbeschluss entspricht, dennoch zur Erschöpfung des Verfahrensgegenstandes insoweit ein Freispruch zu erfolgen hatte.

In der Sache selbst teilt der Senat allerdings die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, dass die Formulierung in § 26 Abs. 1 DruckbehV „Betrieb einer Füllanlage, in der Druckgase in Druckgasbehältern zur Abgabe an andere gefüllt werden“ bedeutet, dass damit die gefüllten Gasbehälter dazu bestimmt sind, den Einflussbereich des Abfüllers zu verlassen. Die Erlaubnispflicht gilt somit beispielsweise nicht für Füllanlagen von Sauerstoffflaschen, die ausschließlich im selben Betrieb verwendet werden. Gleiches gilt daher für die vorliegende Fallkonstellation.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird daher das angefochtene Urteil (einschließlich des Freispruchs) aufgehoben (§ 353 Abs. 1 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Da die tatsächlichen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht auf der fehlenden Erörterung des Verbotsirrtums beruhen, bleiben sie aufrechterhalten (vgl. § 353 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an einen anderen Richter des Amtsgerichts Regensburg zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1, § 80 a Abs. 1 und 3 OWiG.


Gesetze

Gesetze

9 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Strafprozeßordnung - StPO | § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen


(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 79 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn 1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich

Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter


Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 11 Irrtum


(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt. (2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung

Gefahrgutbeförderungsgesetz - GefahrgutG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesonde

Gefahrgutbeförderungsgesetz - GefahrgutG | § 10 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach a) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c oder Nr. 4 Buchstabe c und d,b) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 3, 4 Buchstabe a und b, Nr. 5 bis 16 o

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Referenzen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach
a)
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c oder Nr. 4 Buchstabe c und d,
b)
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 3, 4 Buchstabe a und b, Nr. 5 bis 16 oder Nr. 17
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
1a.
einer Rechtsverordnung nach § 6, § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 2, oder nach § 8 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2, zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
4.
einer Duldungspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 3 oder einer Übergabepflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3, zuwiderhandelt oder
5.
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 6 die erforderlichen Hilfsmittel nicht stellt oder die nötige Mithilfe nicht leistet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, Nr. 1a und Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

(3) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn oder mit Binnenschiffen in einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch die betroffene Person im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so sind Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die in § 9a Abs. 5 genannten Stellen.

(4) § 7 Abs. 4 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, bleibt unberührt.

(1) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.

(2) Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind. Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden.

(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.

(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.