Verkehrsrecht: Geschwindigkeitsmessung: Verwertbarkeit der Messung durch „Private“
published on 29/06/2009 13:33
Verkehrsrecht: Geschwindigkeitsmessung: Verwertbarkeit der Messung durch „Private“


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Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Angestellte eines Landkreises besteht kein Beweisverwertungsverbot, sie ist voll verwertbar.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall eines Autofahrers, der mit zu hoher Geschwindigkeit geblitzt wurde. In dem Gerichtsverfahren ging es um die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung. Diese war durch einen Angestellten des Landkreises durchgeführt worden. Der Autofahrer hatte ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht, weil der Mitarbeiter in einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis zum Landkreis stehe und deshalb als Privatperson anzusehen sei. Ihm dürften Verkehrsüberwachungsaufgaben einschließlich deren Ausführung nicht übertragen werden.
Das OLG hat das nicht gelten lassen. Es sei zwischen der Beleihung Privater mit öffentlich-rechtlichen Kompetenzen und der Durchführung einer Geschwindigkeitsmessung durch die Verwaltungsbehörde, bei der ein im privaten Angestelltenverhältnis stehender Messbeamter eingesetzt worden ist, zu unterscheiden. Letzteres sei grundsätzlich zulässig, das erste nicht (OLG Oldenburg, 2 Ss Bs 42/09).
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall eines Autofahrers, der mit zu hoher Geschwindigkeit geblitzt wurde. In dem Gerichtsverfahren ging es um die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung. Diese war durch einen Angestellten des Landkreises durchgeführt worden. Der Autofahrer hatte ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht, weil der Mitarbeiter in einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis zum Landkreis stehe und deshalb als Privatperson anzusehen sei. Ihm dürften Verkehrsüberwachungsaufgaben einschließlich deren Ausführung nicht übertragen werden.
Das OLG hat das nicht gelten lassen. Es sei zwischen der Beleihung Privater mit öffentlich-rechtlichen Kompetenzen und der Durchführung einer Geschwindigkeitsmessung durch die Verwaltungsbehörde, bei der ein im privaten Angestelltenverhältnis stehender Messbeamter eingesetzt worden ist, zu unterscheiden. Letzteres sei grundsätzlich zulässig, das erste nicht (OLG Oldenburg, 2 Ss Bs 42/09).
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