Verkehrsrecht: Kein Augenblicksversagen bei Wechselverkehrszeichenanlage

bei uns veröffentlicht am28.03.2017

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Ein Autofahrer kann sich nicht auf ein Augenblicksversagen berufen, wenn er auf einer Bundesautobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, die durch eine hochgestellte Wechselverkehrszeichenanlage angezeigt wird.
Das hat das Amtsgericht Helmstedt entschieden. Nach Ansicht des Richters habe der Betroffene das Wechselverkehrszeichen nicht gesehen. Das beweise der Umstand, dass er über eine längere Zeitspanne das Wechselverkehrszeichen nicht gesehen hat. Aus diesem Grund könne nicht von einer kurzfristigen Unaufmerksamkeit des Betroffenen im Sinne eines Augenblicksversagens ausgegangen werden.

Das Amtsgericht Helmstedt hat in seinem Urteil vom 11.08.2016 folgendes entschieden:

Überschreitet der Betroffene auf der Bundesautobahn die durch eine sich über die Breite mehrerer Fahrspuren erstreckende hochgestellte Wechselverkehrszeichenanlage angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit, wird ein Augenblicksversagen in der Regel ausgeschlossen sein.

Tenor:

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 28 km/h zu einer Geldbuße von 80,00 € verurteilt.

Es wird ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Der Betroffene betreibt mit seiner Ehefrau einen Gebrauchtwagenhandel in I.. Er wohnt zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in P.. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sind geregelt.

Mit Bußgeldbescheid vom 20.11.2013, rechtskräftig seit dem 03.11.2014, wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h eine Geldbuße in Höhe von 80,00 € festgesetzt.

Mit Bußgeldbescheid vom 12.12.2013, rechtskräftig seit dem 03.11.2014, wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h eine Geldbuße in Höhe von 80,00 € festgesetzt.

Mit Bußgeldbescheid vom 16.10.2014, rechtskräftig seit dem 22.09.2015, wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h eine Geldbuße in Höhe von 135,00 € festgesetzt.

Mit Bußgeldbescheid vom 10.06.2015, rechtskräftig seit dem 27.10.2015, wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h eine Geldbuße in Höhe von 340,00 € und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

Am 27.11.2015 um 22:36 Uhr befuhr der Betroffene mit einem Personenkraftwagen die Bundesautobahn A2 in Fahrtrichtung Dortmund. In Höhe Kilometer 155,810 war zu diesem Zeitpunkt durch entsprechende Schaltung der 207 Meter davor befindlichen Schilderbrücke die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt. Der Betroffene achtete nicht genügend auf diese Geschwindigkeitsbegrenzung und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 128 km/h.

Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, der verlesenen Fahreignungsregisterauskunft vom 24.06.2016, dem in Augenschein genommenen Messfoto der Geschwindigkeitsmessanlage mit den verlesenen Dateneinblendungen, der Aufbauskizze vom Messort, dem Schaltprotokoll, dem Schaltprotokoll der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr und dem erörterten Eichschein.

Der Betroffene hat sich dazu bekannt, das Fahrzeug geführt zu haben. Er meint allerdings, es sei ihm nicht möglich gewesen, dass Wechselverkehrszeichen zu bemerken. Er habe den Personenkraftwagen aus Wolfsburg kommend von der Bundesautobahn A 39 auf die Bundesautobahn A2 gelenkt. Es habe dichter Verkehr geherrscht. Auf der rechten Fahrspur der Bundesautobahn A2 seien zahlreiche Lastkraftwagen unterwegs gewesen. Er habe den Beschleunigungsstreifen bis kurz vor dessen Ende befahren. Er sei danach zügig von der rechten Fahrspur auf die mittlere Fahrspur gefahren, um den Zwischenraum zwischen zwei Lastkraftwagen zu verlassen; sodann habe er die Messstelle durchfahren.

An der genannten Stelle auf der Autobahn ist eine Geschwindigkeitsmessanlage vom Typ Traffipax TraffiStar S 330 mit Anbindung an die Wechselverkehrszeichenanlage installiert. Diese Anlage ist gültig geeicht. Ausweislich des Messfotos wurde das Fahrzeug des Betroffenen mit einer Geschwindigkeit von 132 km/h gemessen. Die entsprechende Einblendung im Messfoto weist auch aus, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch entsprechende Schaltung der Schilderbrücke auf 100 km/h begrenzt war. Die Anlage war gültig geeicht, wobei sich nach Auskunft des Eichamtes die Eichung auch auf die Anbindung der Messanlage an das Wechselverkehrszeichen bezieht. Schon aus diesem Grunde muss also von einer tatsächlich angezeigten Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h ausgegangen werden. Zusätzlich hat das Gericht jedoch das Schaltprotokoll der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr verwertet. Dieses Schaltprotokoll listet die Rückmeldungen der Schilderbrücke über die jeweiligen Schaltzustände und nicht etwa die von der Zentrale ausgesendeten Schaltbefehle auf. Danach war im Zeitraum vom 21:05 Uhr und 9 Sekunden bis 22:37 Uhr und 9 Sekunden an der entsprechenden Schilderbrücke eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h angezeigt.

Da somit die entsprechende Schaltung der Schilderbrücke sowohl durch das Messfoto als auch durch das Schaltprotokoll der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr übereinstimmend aufgezeichnet worden ist, bedarf es der im Hauptverhandlungstermin beantragten weiteren Beweiserhebung nicht.

Die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens war zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Bei dem vorliegend verwendeten Messverfahren handelt es sich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH und konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion der Geschwindigkeitsmessanlage bzw. eine Fehlmessung liegen nicht vor. Auf dem Messfoto ist zu erkennen, dass die Vorderräder des gemessenen Fahrzeugs den in Fahrtrichtung letzten Sensor überschritten haben; wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO iVm § 71 Abs. 1 OWiG ausdrücklich auf das Messfoto verwiesen. Dem Gericht ist aus der Vielzahl anderer, dieselbe Messstelle betreffender Bußgeldverfahren und dort eingeholter Gutachten und Auskünfte bekannt geworden, dass die Geschwindigkeitsmessanlage mit einer festen Fotoverzögerungszeit arbeitet; das führt dazu, dass der Abstand zwischen den Vorderrädern des gemessenen Fahrzeugs und dem in Fahrtrichtung letzten Sensor umso größer ist, je höher die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeugs ist. Das Fahrzeug wurde mit einer Geschwindigkeit von 132 km/h gemessen; der Abstand zwischen den Vorderrädern des gemessenen Fahrzeugs und dem in Fahrtrichtung letzten Sensor entspricht dem, was nach der Erfahrung zu erwarten ist. Soweit aufs Geratewohl bezweifelt wird, dass die Synchronität zwischen dem Wechselverkehrszeichen und der Geschwindigkeitsmessanlage nicht gewahrt ist, war die beantragte Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Die Geschwindigkeitsmessanlage war gültig geeicht, wobei sich die Eichung auch auf die Anbindung an das Wechselverkehrszeichen bezieht; dies ergibt sich aus dem verlesenen Eichschein. Dem Gericht ist im Übrigen aus der Vielzahl anderer, dieselbe Messstelle betreffender Bußgeldverfahren und dort eingeholter Auskünfte bekannt geworden, dass zehnmal pro Sekunde der Ist-Anzeigezustand des Wechselverkehrszeichens an die Geschwindigkeitsmessanlage übertragen wird, um die Synchronität zwischen dem Wechselverkehrszeichen und der Geschwindigkeitsmessanlage sicherzustellen. Das durch den Beweisantrag die ordnungsgemäße Funktion der Geschwindigkeitsmessanlage lediglich aufs Geratewohl angezweifelt wird, genügt angesichts der nachgewiesenen gültigen Eichung der Geschwindigkeitsmessanlage, die sich auch auf die Anbindung an das Wechselverkehrszeichen bezieht, nicht, um weitere Beweiserhebungen nahezulegen.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 28 km/h begangen. Zu seinen Gunsten wird davon ausgegangen, dass er die entsprechende Schaltung der Schilderbrücke nicht bemerkt hat. Es ist daher von einem fahrlässigen Verstoß auszugehen.

Gegen den Betroffenen war ausgehend von der Bußgeldkatalogverordnung auf eine Geldbuße in Höhe von 80,00 € und ein Fahrverbot von einem Monat zu erkennen.

Die Geldbuße entspricht dem vorgesehenen Regelsatz. Es sind keine Gründe erkennbar geworden, die ein Abweichen hiervon rechtfertigen würden.

Dem Betroffenen war unter Beachtung von § 25 Abs. 1 StVG für die Dauer von einem Monat zu verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen, da gegen ihn wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt wurde. Der Vorwurf, beharrlich die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verletzt zu haben, besteht darin, dass der Kraftfahrzeugführer durch die wiederholte Begehung von Verkehrsverstößen, die nach ihrer Art oder den Umständen ihrer Begehung für sich allein betrachtet zwar nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Dieser Vorwurf ist dem Betroffenen zu machen. Mit Bußgeldbescheid vom 10.06.2015, rechtskräftig seit dem 27.10.2015, wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h eine Geldbuße in Höhe von 340,00 € und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Der Betroffene hat demnach innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft des Bußgeldbescheids vom 10.06.2015 eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen, indem er - wie festgestellt - am 27.11.2015 eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 28 km/h begangen hat; allein dies könnte bereits die Anordnung eines Fahrverbotes von einem Monat rechtfertigen, denn nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV kommt ein Fahrverbot in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Der Fahreignungsregisterauskunft sind allerdings - wie festgestellt - noch drei weitere Bußgeldentscheidungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen zu entnehmen, welche in den 13 Monaten vor der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung rechtskräftig geworden sind, nämlich die Bußgeldentscheidung vom 16.10.2014 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 37 km/h, die Bußgeldentscheidung vom 12.12.2013 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 28 km/h und die Bußgeldentscheidung vom 20.11.2013 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h. Die vier Vorahndungen und deren zeitliche Abfolge sprechen vor dem Hintergrund, dass - auch - die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV geforderten 26 km/h erreicht hat, für die Erteilung eines über eine bloße Erhöhung des Bußgeldes hinaus erforderlichen Denkzettels und gegen den Wegfall des angezeigten Fahrverbotes. Nach Überzeugung des Gerichtes ist schon alleine nach dem Inhalt des Fahreignungsregisters mit einer weiteren Erhöhung der Geldbuße nicht zu erreichen, dass der Betroffene zukünftig die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einhält, sodass vorliegend die Verhängung eines Fahrverbotes unabdingbar war.

Eine beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kann zwar nicht angenommen werden, wenn der Verkehrsverstoß auf ein Augenblicksversagen zurückgeht, dass auch ein sorgfältiger und pflichtbewusster Kraftfahrzeugführer nicht immer vermeiden kann 5/99 -, juris); es ist aber nicht davon auszugehen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf ein Augenblicksversagen des Betroffenen zurückgeht. Übersieht der Betroffene eine - auf Bundsautobahnen häufig übliche - sich über die Breite mehrerer Fahrspuren erstreckende hochgestellte Wechselverkehrszeichenanlage, welche flexibel die Geschwindigkeitsanzeige an die gegebenen Verkehrsverhältnisse anzupassen in der Lage ist, wird wegen der besonderen Auffälligkeit dieser Wechselverkehrszeichenanlage ein Augenblicksversagen in der Regel ausgeschlossen sein. Der Umstand, dass der Betroffene das Wechselverkehrszeichen nicht gesehen hat, zeugt davon, dass der Betroffene über eine längere Zeitspanne nicht auf Wechselverkehrszeichenanlage geachtet hat, weshalb von einer kurzfristigen Unaufmerksamkeit des Betroffenen im Sinne eines Augenblicksversagens nicht ausgegangen werden kann. Die genannte Wechselverkehrszeichenanlage und das genannte Wechselverkehrszeichen sind, wie dem Gericht aus eigener Ortskenntnis bekannt ist, bereits nach dem Auffahren auf den von dem Betroffenen befahrenen Beschleunigungsstreifen mit einem flüchtigen Blick nach vorne in Fahrtrichtung in einer Entfernung von etwa 400 Metern zu erkennen. Der Betroffene hätte demnach bei Beachtung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt während des von ihm beschriebenen Geschehens das genannte Wechselverkehrszeichen erkennen können und müssen; es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Betroffene während des von ihm beschriebenen Geschehens nicht ein einziges Mal nach vorne in Fahrtrichtung geblickt hat. Sofern der Betroffene - entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung - während des von ihm beschriebenen Geschehens nicht ein einziges Mal nach vorne in Fahrtrichtung geblickt hat, beruht die Fehlleistung der übersehenen Geschwindigkeitsbegrenzung sogar auf grober Nachlässigkeit, denn von einem durchschnittlich sorgfältigem Kraftfahrzeugführer kann und muss verlangt werden, dass er während des von dem Betroffenen beschriebenen Geschehens bisweilen auch nach vorne in Fahrtrichtung blickt, um sich das Geschehen vor seinem Fahrzeug bewusst zu machen; ein Augenblicksversagen scheidet demnach auch aus, sofern der Betroffene während des von ihm beschriebenen Geschehens tatsächlich nicht ein einziges Mal nach vorne in Fahrtrichtung geblickt hat.

Es ist nichts erkennbar geworden, das es rechtfertigen würde, von der Verhängung des Fahrverbotes - auch gegen eine eventuelle Erhöhung der Geldbuße - abzusehen. Zu tatsächlich drohender Existenzgefährdung oder -vernichtung wurde nichts vorgetragen. Der Betroffene hat im Übrigen auch eingeräumt, dass das mit Bußgeldbescheid vom 10.06.2015 festgesetzte Fahrverbot, welches bereits vollstreckt wurde, den von ihm und seiner Ehefrau betriebenen Gebrauchtwagenhandel nicht gefährdet hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

Gesetze

Gesetze

7 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 24 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auc

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 25 Fahrverbot


(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbeh

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 71 Hauptverhandlung


(1) Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten. (2) Zur besseren Aufklärung der Sa

Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV 2013 | § 4 Regelfahrverbot


(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betr

Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Anwälte der Kanzlei die zu Verkehrsrecht beraten

Rechtsanwältin

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht


Herzlich Willkommen, ich bin Ihr kompetenter Ansprechpartner für alle Belange im Verkehrsrecht. Mit jahrelanger Erfahrung als spezialisierter Verkehrsrechtsanwalt stehe ich Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte effektiv zu verteidigen. In meinem Tätigk
Verkehrsrecht
DeutschEnglisch

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Verkehrsrecht

2.9. Rechtsprechung zur Handy-Nutzung im Straßenverkehr

13.12.2007

Rechtsberatung zum Verkehrsrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
Verkehrsrecht

2.2. Rechtsprechung zur Abstandsmessung

01.01.1970

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Verkehrsrecht

2.5. Rechtsprechung zum Bußgeldverfahren

03.07.2009

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Verkehrsrecht

2.10. Rechtsprechung zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme eines KFZ

03.07.2009

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Verkehrsrecht

1.2. Rechtsprechung zu Fragen der Verschuldenshaftung

10.07.2009

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Verkehrsrecht

Referenzen

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten.

(2) Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht

1.
einzelne Beweiserhebungen anordnen,
2.
von Behörden und sonstigen Stellen die Abgaben von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen.
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Gericht auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er zu seiner Entlastung vorbringen will; § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ist anzuwenden.

(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand

1.
der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs,
2.
der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
3.
der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 39.1, 41, 50, 50.1, 50.2, 50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 135, 135.1, 135.2, 152.1 oder
4.
der Nummern 244, 246.2, 246.3 oder 250a
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.

(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.