Verkehrsrecht: Unfallschwerpunktentschärfung: Sicherstellung eines Motorrads ist rechtswidrig

published on 31.03.2009 12:56
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Die Sicherstellung und Verwahrung eines Motorrads zum Zwecke der Entschärfung eines „Unfallschwerpunkts“ ist rechtswidrig.

Diese Entscheidung traf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) und gab damit einem Motorradfahrer recht. Dieser war an einem Tag zweimal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der gleichen Straße aufgefallen. Wegen der an dieser Stelle bestehenden Unfallhäufigkeit unter Beteiligung von Motorradfahrern hatte das Polizeipräsidium eine Grundsatzweisung erteilt. Hiernach sollte bei einer einmaligen Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h und bei einer zweimaligen Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres das Motorrad in der Regel sichergestellt, abgeschleppt und mindestens bis zum nächsten Morgen, an Wochenenden bis zum Montagmorgen verwahrt werden. Entsprechend wurde das Motorrad des Klägers sichergestellt und in amtliche Verwahrung genommen. Gegen Bezahlung von 277,42 EUR konnte er es am folgenden Montag wieder abholen.

Nach Auffassung des BayVGH waren die polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig. Das Polizeirecht liefere keine Rechtsgrundlage dafür, an Unfallschwerpunkten bei erheblichen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung generell Fahrzeuge für einen oder mehrere Tage sicherzustellen. Die Sicherstellung setze voraus, dass im Einzelfall die konkrete Gefahr eines in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang drohenden (weiteren) Verkehrsverstoßes drohe. Dies sei nur der Fall, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der nächsten Zeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten sei. Eine solche Prognoseentscheidung im Einzelfall könne nicht schematisch an die Höhe einer einmaligen oder zweimaligen Geschwindigkeitsübertretung geknüpft werden. Im Regelfall müsse davon ausgegangen werden, dass die im Straßenverkehrsrecht vorgesehenen Ordnungsmittel (Bußgeld, Fahrverbot, Punkte) den normalen Verkehrsteilnehmer so nachhaltig beeindrucken, dass er nicht umgehend neue Verkehrsverstöße begehe. Etwas anderes könne nur in Ausnahmefällen gelten, wenn z.B. der Fahrzeugführer infolge von Alkohol- oder Drogenkonsum enthemmt sei oder weitere Verkehrsverstöße ausdrücklich ankündige. Im Fall des Klägers habe es für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben. Als durchschnittlicher Fahrzeugführer habe er keine besonders hohe Punktezahl im Verkehrszentralregister und er habe sich auch nicht völlig uneinsichtig gezeigt (BayVGH, 10 BV 08.1422).


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