Verkehrsrecht: Verkehrsunfall: Beweislage bei gemeinsamem „Unfallbericht“



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Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden kam einem Autofahrer zugute, der beim Verlassen einer Grundstücksausfahrt mit seinem Fahrzeug mit dem Pkw des Beklagten kollidiert war. Die Unfallschuld war vor Ort strittig. Beide Unfallbeteiligten unterschrieben sodann einen „Unfallbericht“. Hierin räumte der Beklagte u.a. ein, das haltende Fahrzeug schlecht erkannt zu haben („wegen Scheiben verschmiert“). Unter Vorlage dieser Urkunde machte der Autofahrer seinen Unfallschaden geltend. Das OLG erkannte auf eine Quote von 75:25 zu seinen Gunsten. Nach dem „Unfallbericht“ treffe ihn kein Verschulden. Ein solches sei auch nicht nach Anscheinsgrundsätzen feststellbar. Demgegenüber sei nach dem „Unfallbericht“ von einem Verschulden des Beklagten auszugehen (überhöhte Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit) (OLG Dresden, 7 U 949/09).
Hinweis: Es kann nicht oft genug davor gewarnt werden, nach einem Verkehrsunfall irgendwelche Schuldanerkenntnisse abzugeben. Das kann nicht nur zu prozessualen Nachteilen, sondern auch zu Problemen mit dem eigenen Versicherer führen.
Die Entscheidung im einzelnen lautet:
OLG Dresden: Teilurteil vom 09.12.2009 (Az: 7 U 949/09)
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20.05.2009 - Az: 7 O 1121/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, 9.676,80 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2007 an die Autohaus S GmbH, …, zu deren Rechnungsnummer … zu zahlen.
2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger von den Kosten aus der Mietwagenrechnung … der Autohaus S GmbH, …, vom 08.02.2007 in Höhe von 626,41 EUR freizustellen.
3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger von den Sachverständigenkosten aus der Rechnung KLW … des Herrn W L, …, vom 28.12.2006 in Höhe von 580,90 EUR freizustellen.
4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 18,75 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2007 zu zahlen.
5. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 430,66 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2007 zu zahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen und beschlossen:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 16.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg.
Die Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens gegen den Beklagten zu 1) wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 240 ZPO) berührt das Verfahren gegen die Beklagte zu 2) nicht, sondern dieses konnte durch Teilurteil abgeschlossen werden.
Dem Kläger steht aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls gegenüber der Beklagten zu 2) ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 ff. BGB, 7 ff. StVG, 115 VVG in dem tenorierten Umfang zu.
Der Senat geht aufgrund des von der Klägerseite vorgelegten „Unfallberichtes“ vom 21.12.2006, den beide unfallbeteiligte Parteien unterschrieben haben, davon aus, dass der Kläger beim Verlassen der Ausfahrt, wobei rechts und links von dieser Fahrzeuge geparkt waren, anhielt und dabei mit seinem Fahrzeug in die Fahrbahn hineinragte. Nachdem er in dieser Position stand und ca. 10 Fahrzeuge an ihm vorbeigefahren waren, kam es zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug, wobei der Beklagte zu 1) (nach seiner eigenen Erklärung) „das haltende Fahrzeug schlecht erkennen“ konnte, „wegen Scheiben verschmiert“. Durch die Erklärung ist der Kläger, was das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung trotz entsprechenden Vortrages der Klägerseite nicht beachtet hat, den Beweisanforderungen, denen er ohne die Erklärung zur Erreichung seines Prozesszieles genügen müsste, enthoben. Denn die Notwendigkeit, die sein Prozessbegehren tragenden Behauptungen zu beweisen, trifft ihn erst dann, wenn dem Erklärenden der Nachweis der Unrichtigkeit des Anerkannten gelingt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. So gibt entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) weder der Vermerk der ermittelnden Polizeibeamten noch die Aussage der Zeugin K her, dass am Unfallort Einigkeit der Parteien dahingehend geherrscht habe, dass der Unfall allein durch den Kläger infolge der Verletzung des Vorfahrtsrechtes des Beklagten zu 1) verursacht worden sei. Denn die Zeugin K hat im Rahmen ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2007 ausdrücklich erklärt, dass der Kläger mit dem Vorwurf der Vorfahrtsverletzung seinerseits nicht einverstanden gewesen sei. Auch anhand des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens ist der Beklagten zu 2) nicht der Beweis gelungen, dass die in dem „Unfallbericht“ enthaltenen Erklärungen der Parteien unrichtig sind.
Ausgehend von dem Sachverhalt unter Ziffer 1) hat die Beklagte zu 2) ein Verschulden des Klägers nach § 10 StVO nicht nachgewiesen. Der Anscheinsbeweis ist mangels Typizität des Sachverhaltes nicht zugrunde zu legen. Den konkreten Beweis eines Verstoßes gegen § 10 StVO hat die Beklagte zu 2) ebenfalls nicht geführt, da nach dem Sachverhalt nicht ausgeschlossen ist, dass der Kläger sich lediglich bis zur Sichtlinie in die Fahrbahn hineinbewegt hat und dann an der Sichtlinie, an der eine Vorbeifahrt durch den Beklagten zu 1) ohne weiteres möglich gewesen wäre, stehen geblieben ist. Dagegen ist nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt von einem Verschulden des Beklagten zu 1) nach § 3 Abs. 1 StVO oder § 1 Abs. 2 StVO auszugehen. Denn dieser ist nach seinen eigenen Angaben im Unfallbericht entweder im Hinblick auf seine Sichtverhältnisse mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren oder er war unaufmerksam, da er anders als die Fahrer der vorherigen Fahrzeuge das stehende Klägerfahrzeug nicht rechtzeitig wahrgenommen und unfallfrei passiert hat. Dass der Beklagte zu 1) zudem noch zu weit nach rechts gelenkt hat bzw. keinen ausreichenden Seitenabstand zu den parkenden Fahrzeugen eingehalten hat, hat der Kläger dagegen weder aufgrund des Unfallberichtes noch aufgrund des Sachverständigengutachtens bewiesen.
Zudem ist dem Kläger auch nicht der Nachweis der Unabwendbarkeit des Unfalles nach § 17 Abs. 3 StVG gelungen. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen reichen die Anknüpfungstatsachen nicht aus, um die Sichtlinie exakt festzulegen bzw. auszuschließen, dass der Kläger nicht von einem weiter zurückliegenden Standort ebenfalls die bevorrechtigten Fahrzeuge, auch das Beklagtenfahrzeug, hätte wahrnehmen können und es in dem Fall nicht zur Kollision gekommen wäre.
Nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge hält der Senat daher eine Haftungsverteilung von 75% zu 25% zulasten der Beklagten für angemessen. Nachdem ein grobes Verschulden auf Seiten des Beklagten zu 1) mangels Nachweis der Einzelheiten des Unfallherganges nicht als bewiesen anzusehen ist, ist von einem Zurücktreten der Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges vorliegend nicht auszugehen.
Im Hinblick auf die Schadenshöhe ist lediglich Folgendes auszuführen:
Unstreitig sind die Reparaturkosten in Höhe von 12.902,40 EUR und die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR.
Die vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 774,53 EUR sind unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 23.01.2007 und den Feststellungen des Sachverständigen in dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten nicht zu beanstanden.
Der Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten ist in Höhe von 835,21 EUR begründet.
Dahinstehen kann, ob die veranschlagte Reparaturdauer angemessen ist. Denn für Verzögerungen bei der Reparatur haftet der Geschädigte nur bei unsorgfältiger Auswahl der Werkstatt oder, wenn und soweit er die Reparaturdauer bei zumutbarer eigener Sorgfalt hätte verhindern können. Dahingehende Anhaltspunkte sind vorliegend nicht gegeben.
Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senates, dass von den (Netto-)Mietwagenkosten wegen Eigenersparnis ein Abzug in Höhe von 10% vorzunehmen ist und zwar auch dann, wenn ein klassentieferes Fahrzeug angemietet wird. Daraus ergibt sich dann der Anspruch des Klägers in vorgenannter Höhe.
Aus den einzelnen Schadenspositionen folgt damit ein Gesamtschaden in Höhe von 14.537,14 EUR. Bei der Haftungsquote der Beklagten von 75% sind diese daher zum Schadensersatz in Höhe von insgesamt 10.902,86 EUR (Reparaturkosten in Höhe von 9.676,80 EUR, Mietwagenkosten in Höhe von 626,41 EUR, Sachverständigenkosten in Höhe von 580,90 EUR und Kostenpauschale in Höhe von 18,75 EUR) verpflichtet.
Ausgehend von dem Betrag in Höhe von 10.902,86 EUR errechnen sich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 430,66 EUR. Dabei wurden eine 0,65-Geschäftsgebühr zuzüglich Pauschale in Höhe von 20,00 EUR und die Mehrwertsteuer von 19% berücksichtigt.
Über die Hilfswiderklage bzw. -aufrechnung der Beklagten zu 2) war nicht zu entscheiden, da auf den Kläger nur eine Haftungsquote von 25% entfällt und somit die jeweilige Bedingung nicht eingetreten ist.
Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte zu 2) befindet sich spätestens seit dem 14.03.2007 im Verzug, da sie mit Schreiben vom 09.03.2007, welches dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.03.2007 zugegangen ist, trotz vorangegangener Zahlungsaufforderung die Leistung von Schadensersatz endgültig verweigert hat. Soweit der Kläger allerdings Verzugszinsen bezogen auf den jeweiligen Freistellungsanspruch begehrt hat, war der Anspruch nicht begründet, da er nicht dargelegt hat, dass dem Mietwagenunternehmen bzw. dem Sachverständigen ein entsprechender Anspruch ihm gegenüber zusteht.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 45 Abs.3, 47, 48 GKG, 3 ff. ZPO.

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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- 1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, - 2.
außerhalb geschlossener Ortschaften - a)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, - bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger, - cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie - dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
- b)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, - bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie - cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.