Verkehrssicherungspflicht: Auch Maßnahmen neben der markierten Baustelle müssen gesichert werden

bei uns veröffentlicht am02.08.2007

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Auch wenn der Bauunternehmer eine Baustelle als solche markiert und abgeschirmt hat, sollte er zusätzlich darauf achten, dass sich im unmittelbaren Anschluss an diese Baustelle keine weiteren Gefahrenquellen  für Passanten oder Fußgänger auftun. Er haftet nämlich für Unfälle, die in diesem Zusammenhang passieren.

Das ergibt sich aus einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Bamberg, in dem ein Bauunternehmen Anschlussarbeiten im Zuge eines Hausbaus durchgeführt hatte. Für den Fußgängerverkehr war ein schmaler Fußweg freigegeben. Im Anschluss an die markierte Baustelle hatte das Bauunternehmen den Fahrbahnbelag geöffnet und das so entstandene Loch mittels einer – vom Fahrbahnbelag nicht zu unterscheidenden – Stahlplatte abgedeckt. Diese Abdeckplatte war drei Zentimeter höher als der Fahrbelag und stand kantig ab. Als ein Fußgänger die Abdeckplatte übersah, stolperte er wegen des Kantenunterschieds und verletzte sich. Er beschuldigte das Bauunternehmen, seine Verkehrssicherungspflichten verletzt zu haben und verlangte Schmerzensgeld.

Das OLG unterbreitete einen Vergleichsvorschlag, den beide Parteien annahmen. Das Bauunternehmen sei verpflichtet gewesen, Maßnahmen zu ergreifen, um einen Sturz zu vermeiden, so das OLG. Es hätte die Stahlplatte entweder farblich kenntlich machen müssen oder aber den Unterschied im Höhenniveau anpassen müssen. Da keine der beiden Maßnahmen erfolgt waren, habe das Unternehmen seine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Dem Passanten attestierte das OLG ein Mitverschulden in Höhe von 42 Prozent. Er hätte die Sturzstelle aufmerksamer begehen müssen, weil an ihr Erdverschmutzungen vorhanden waren. Der Passant hätte also damit rechnen müssen, dass auch an der Sturzstelle Bauarbeiten durchgeführt worden waren (OLG Bamberg, 5 U 232/06).
 

 

 

 

 

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