Verkehrsstrafrecht: Fahrverbot: Unzulässig, wenn Verkehrsstraftat schon über zwei Jahre zurückliegt
Die Anordnung eines Fahrverbots ist unzulässig, wenn die zugrunde liegende Verkehrsstraftat bereits zweieinhalb Jahre zurückliegt.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und hob damit ein Urteil des Landgerichts Münster auf, welches gegen einen Angeklagten wegen einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs neben einer Geldstrafe in Höhe von 2.100 Euro zusätzlich ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt hatte.
Nach Auffassung der Richter begegne die Anordnung des Fahrverbots durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie sei als Warnungs- und Besinnungsstrafe für den mittlerweile zweieinhalb Jahre zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet. Das Fahrverbot sei als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion könne das Fahrverbot aber nur erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirke. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbots dem Angeklagten anzulasten sei. Dies sei in dem zu entscheidenden Fall jedoch nicht gegeben, da der Angeklagte das Verfahren nicht in unlauterer Weise verzögert habe (OLG Hamm, 4 Ss 21/08).
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und hob damit ein Urteil des Landgerichts Münster auf, welches gegen einen Angeklagten wegen einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs neben einer Geldstrafe in Höhe von 2.100 Euro zusätzlich ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt hatte.
Nach Auffassung der Richter begegne die Anordnung des Fahrverbots durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie sei als Warnungs- und Besinnungsstrafe für den mittlerweile zweieinhalb Jahre zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet. Das Fahrverbot sei als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion könne das Fahrverbot aber nur erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirke. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbots dem Angeklagten anzulasten sei. Dies sei in dem zu entscheidenden Fall jedoch nicht gegeben, da der Angeklagte das Verfahren nicht in unlauterer Weise verzögert habe (OLG Hamm, 4 Ss 21/08).
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