Verpflichtung der Berliner Sparkasse zur Einrichtung eines Girokontos für Pro Deutschland
Das VG Berlin hat mit dem Urteil vom 21.04.2011 (Az:VG 2 L 69.11) entschieden:
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Berliner Sparkasse verpflichtet, vorübergehend ein Girokonto für den Berliner Landesverband der Bürgerbewegung Pro Deutschland einzurichten.
Nachdem eine private Bank das bislang für die Partei bestehende Konto zum 26.04.2011 gekündigt hatte, versuchte Pro Deutschland zunächst vergeblich, ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse zu eröffnen.
Das VG Berlin hat der Partei im daraufhin angestrengten Eilverfahren Recht gegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts will sich der Landesverband an der kommenden Berliner Abgeordnetenhauswahl beteiligen und ist daher auf die Existenz eines Kontos angewiesen, um hierüber den Zahlungsverkehr abzuwickeln sowie Spenden in Empfang zu nehmen. Auf das Konto des Bundesverbandes könne der Landesverband nicht verwiesen werden, weil dies möglicherweise dem Transparenzgebot des Parteiengesetzes zuwiderlaufen könne. Als nicht verbotene Partei habe der Landesverband einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen politischen Parteien. Da aber auch andere Landesverbände politischer Parteien Girokonten bei der Berliner Sparkasse führten, müsse die Partei entsprechend behandelt werden, so lange Pro Deutschland nicht vom BVerfG verboten sei, selbst wenn die Antragsgegnerin deren Ziele für verfassungswidrig halte.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Berliner Sparkasse verpflichtet, vorübergehend ein Girokonto für den Berliner Landesverband der Bürgerbewegung Pro Deutschland einzurichten.
Nachdem eine private Bank das bislang für die Partei bestehende Konto zum 26.04.2011 gekündigt hatte, versuchte Pro Deutschland zunächst vergeblich, ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse zu eröffnen.
Das VG Berlin hat der Partei im daraufhin angestrengten Eilverfahren Recht gegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts will sich der Landesverband an der kommenden Berliner Abgeordnetenhauswahl beteiligen und ist daher auf die Existenz eines Kontos angewiesen, um hierüber den Zahlungsverkehr abzuwickeln sowie Spenden in Empfang zu nehmen. Auf das Konto des Bundesverbandes könne der Landesverband nicht verwiesen werden, weil dies möglicherweise dem Transparenzgebot des Parteiengesetzes zuwiderlaufen könne. Als nicht verbotene Partei habe der Landesverband einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen politischen Parteien. Da aber auch andere Landesverbände politischer Parteien Girokonten bei der Berliner Sparkasse führten, müsse die Partei entsprechend behandelt werden, so lange Pro Deutschland nicht vom BVerfG verboten sei, selbst wenn die Antragsgegnerin deren Ziele für verfassungswidrig halte.
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