Versorgungsausgleich: Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen persönlichen Fehlverhaltens

bei uns veröffentlicht am29.03.2007

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zu Familienrecht und Erbrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Der Versorgungsausgleich verfolgt den Zweck, die von den Eheleuten in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften hälftig zu verteilen und damit die Alterssicherung des sozial Schwächeren zu verbessern. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Versorgungsausgleich im Einzelfall grob unbillig ist. Das Gesetz ermöglicht daher den Ausschluss oder zumindest die Kürzung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs, wenn der gesetzliche Ausgleich grob unbillig wäre. Für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gibt es eine korrespondierende Vorschrift. Bei Anwendung der Härteklausel steht die Versorgungssituation der Ehegatten, wie sie sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs darstellen würde, im Vordergrund. Es kommt auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten an. Neben den Versorgungsanwartschaften, die – unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs – bis zum Erreichen der Altersgrenze voraussichtlich noch erworben werden können, sind auch sonstige Vermögenswerte von Bedeutung, die der Altersversorgung dienen können, wie z.B. Immobilien, Betriebsvermögen oder Kapitalanlagen. Daneben können auch sonstige objektive Umstände, wie z.B. eine kurze Ehe oder ein langes Getrenntleben von Bedeutung sein.

Auch ein vorwerfbares Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten kann die Kürzung oder den Ausschluss des Versorgungsausgleichs begründen.
 

  • Eheliches Fehlverhalten: Ein eheliches Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten kann einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen, wenn die sich aus der ehelichen Gemeinschaft ergebenden Verpflichtungen in besonders grober und nachhaltiger Weise verletzt worden sind. In der Regel muss sich das Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum erstreckt und auf den Betroffenen nachhaltig ausgewirkt haben.

 

  • Unterschieben eines Kindes: Dieser Ausschlussgrund kommt in Betracht, wenn eine ausgleichsberechtigte Ehefrau ihrem Ehemann zumindest bedingt vorsätzlich ein aus einer anderen Verbindung stammendes Kind untergeschoben hat. Weniger schwer wiegt ihr Verhalten jedoch, wenn sie selbst zunächst von der Vaterschaft des Ehemannes ausgegangen war und ihre spätere Erkenntnis, dass ein in der Ehe geborenes Kind von einem anderen abstammte, nicht sofort offenbart hat. Gegen eine Kürzung des Versorgungsausgleichs kann in solchen Fällen auch sprechen, dass die Ehefrau während der Ehe stets den Haushalt geführt, mehrere in der Ehe geborene gemeinsame Kinder betreut und erzogen und erst gegen Ende der Ehezeit ein Kind von einem anderen empfangen hat, so dass die Unterhaltsleistungen des Ehemannes für dieses nicht von ihm abstammende Kind ihn nicht zu schwer belastet haben.

 

  • Schwere Straftaten: Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt auch wegen einer einmaligen Verfehlung gegen den Verpflichteten oder dessen nahe Angehörige, insbesondere gemeinsame Kinder, in Betracht, wenn es sich bei dem Fehlverhalten um eine schuldhaft begangene schwerwiegende Straftat handelt. In der Rechtsprechung ist dies z.B. angenommen worden, wenn der Berechtigte den Verpflichteten oder ein gemeinsames Kind getötet oder zu töten versucht hat. Ferner ist die Härteklausel bei länger andauerndem sexuellen Missbrauch eines gemeinsamen Kindes und bei Inbrandsetzung des gemeinsamen Hauses mit Gefährdung der Bewohner angewandt worden. Eine verminderte Schuldfähigkeit des Täters steht der Anwendung nicht entgegen, wohl aber eine Schuldunfähigkeit.

    Hinweis: Straftaten von geringerem Gewicht reichen zumindest für einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht aus. Eine einmalige Körperverletzung kann – jedenfalls wenn dadurch keine bleibenden Schäden entstanden sind – die Anwendung der Härteklausel nicht rechtfertigen. Das Gleiche gilt für falsche Angaben im Unterhaltsrechtsstreit nach langer Ehe. Auch Straftaten mit lediglich vermögensrechtlichen Auswirkungen können in der Regel nicht zur Kürzung des Versorgungsausgleichs führen. Hat der Berechtigte aber durch fortgesetzte Vermögensdelikte gegenüber seinem Dienstherrn seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und damit den Verlust seiner Beamtenversorgung verursacht, kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu seinen Gunsten (teilweise) grob unbillig sein.

    Hat der Berechtigte durch Auszug aus der Ehewohnung gemeinsame Kinder der alleinigen Betreuung durch den anderen Ehegatten überlassen, hat er damit zwar u.U. die ihm dem Kind gegenüber obliegenden Pflichten verletzt. Im Verhältnis zum Ehegatten ist die Pflichtverletzung jedoch nicht so schwerwiegend, dass sie eine Kürzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigt.

    Ehewidrige Beziehungen am Schluss einer längeren Ehe können den Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch nicht begründen, wenn dadurch die Ehe scheitert. Das Gleiche gilt in der Regel für ehewidrige Beziehungen während der Ehezeit, wenn der andere Ehegatte die Ehe in Kenntnis dieses persönlichen Fehlverhaltens fortgesetzt und der Ausgleichsberechtigte den ihm obliegenden Beitrag im Rahmen der ehelichen Aufgabenverteilung geleistet hat. Die Voraussetzungen der Härteklausel können nur erfüllt sein, wenn die Verletzung der ehelichen Treue wegen ihrer Auswirkungen auf den Ehepartner besonders ins Gewicht fällt, etwa weil die Pflichten ihm gegenüber längere Zeit nachhaltig verletzt worden sind, oder weil das Fehlverhalten wegen besonders kränkender Begleitumstände mit einer gravierenden Persönlichkeitsverletzung des Anderen verbunden war.

    Übermäßiger Alkoholgenuss des Berechtigten in den letzten Ehejahren ist für sich allein kein Härtegrund. Auch das Vorliegen einer schweren Krankheit, die der Berechtigte durch leichtfertiges Verhalten selbst verursacht hat, rechtfertigt keinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

 

  • Kein Versorgungsausgleich findet statt, wenn der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung bewirkt hat, dass ihm zustehende Versorgungsanrechte, die in die Ausgleichsbilanz einzustellen gewesen wären, gar nicht erst entstanden oder aber entfallen sind. Erforderlich ist ein treuwidriges Verhalten des Berechtigten, mit dem er (zumindest auch) die Entscheidung über den Versorgungsausgleich beeinflussen will. Die Manipulation muss in Erwartung der Scheidung erfolgt sein. Das bedeutet, dass der Berechtigte in bewusstem Zusammenhang mit der erwarteten oder bereits erfolgten Scheidung gehandelt haben muss.

 

Das ist z.B. der Fall, wenn

  • der Berechtigte sich in der Absicht, seinen Ausgleichsanspruch zu erhöhen, die in ein Versorgungssystem eingezahlten Beiträge hat erstatten lassen,
  • er sich den Rückkaufswert einer privaten Rentenversicherung hat auszahlen lassen.

 

Der Ausschluss greift nicht, wenn

  • der Berechtigte im begründeten Vertrauen darauf, dass der Verpflichtete weiter für seinen Unterhalt sorgen werde, keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder wenn
  • er berufliche Aufstiegs- oder Beförderungschancen nicht genutzt hat.
  • Der Versorgungsausgleich kann gekürzt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über längere Zeit seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.
  • Die Pflichtverletzung muss während der Ehe begangen worden sein und den Familienunterhalt betreffen. Darunter fallen auch Ansprüche auf Trennungsunterhalt und auf Kindesunterhalt. Eine Unterhaltspflichtverletzung gegenüber ehelichen Kindern kann auch die Versorgung und Betreuung der Kinder (Naturalunterhalt) betreffen, wenn sie während der Ehe dem ausgleichsberechtigten Ehegatten oblag.
  • Als gröblich kann eine Unterhaltspflichtverletzung nur angesehen werden, wenn sie sich auf den Unterhaltsberechtigten nachhaltig ausgewirkt hat, z.B. wenn dieser dadurch in ernste Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensbedarfs geraten ist. Dass eine Notlage letztlich durch überobligationsmäßigen Einsatz des Ausgleichspflichtigen verhindert oder behoben worden ist, steht dem nicht entgegen. Dies gilt erst recht, wenn die Notlage durch Dritte oder die Sozialhilfe behoben worden ist. Keine gröbliche Pflichtverletzung liegt dagegen vor, wenn die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht wegen des ausreichenden Einkommens des anderen Ehegatten weder diesen noch die gemeinsamen Kinder in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht hat.
  • Der Berechtigte muss die Unterhaltspflichtverletzung schuldhaft begangen haben. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Berechtigte zumindest leichtfertig gehandelt hat und dass ein unterhaltsbezogenes Fehlverhalten vorliegt. Die Verbüßung von Strafhaft begründet deshalb nur dann den Vorwurf der Unterhaltspflichtverletzung, wenn die Straftat auf einem Fehlverhalten beruht, das sich gerade auf die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten und/oder den gemeinsamen Kindern bezieht. Hat ein Ehegatte infolge Alkohol- oder Drogenabhängigkeit längere Zeit nicht zum Familienunterhalt beigetragen, kommt eine Kürzung des Versorgungsausgleichs nur in Betracht, wenn er trotz vorhandener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eine ihm angeratene Entziehungskur unterlassen hat.

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