Versorgungsausgleich: Ausschluss wegen grober Unbilligkeit
Der Zweck des Versorgungsausgleichs besteht in erster Linie in der Verbesserung der sozialen Lage des Ehegatten, der wegen in der Ehe übernommener Aufgaben Einschränkungen in seiner beruflichen Entfaltung auf sich genommen und dadurch ehebedingte Nachteile in seiner versorgungsrechtlichen Lage erlitten hat.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm werde dieser Zweck verfehlt, wenn der nicht erwerbstätige Ehegatte nicht den Haushalt versorgt, sondern ein Studium absolviert habe. In diesem Fall habe der erwerbstätige Ehegatte ganz überwiegend den Unterhalt für beide Ehegatten bestritten. Zudem habe er entscheidend dazu beigetragen, dass der Studierende sein Studium durchführen und abschließen konnte. Aufgrund dieser umfangreichen Leistungen stelle sich ein Versorgungsausgleich der Rentenanwartschaften als grob unbillig dar (OLG Hamm, 2 UF 382/05).