Versorgungsausgleich: Kein Versorgungsausgleich nach Tod des Berechtigten
Stirbt der im Verfahren über den Versorgungsausgleich Ausgleichsberechtigte nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, ist der Versorgungsausgleich nicht mehr durchzuführen. Das Verfahren hat sich erledigt.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg im Beschwerdeverfahren einer Ehefrau. Das Amtsgericht hatte die Ehe der Parteien zuvor geschieden und zu Lasten der Ehefrau den Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Scheidungsausspruch wurde am Tage der Urteilsverkündung durch beiderseitigen Rechtsmittelverzicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens starb der Ehemann.
Das OLG hat die erstinstanzliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufgehoben und ausgesprochen, dass das Versorgungsausgleichsverfahren durch den Tod des Ehemanns erledigt sei. Dies ergebe sich aus dem Gesetz, nach dem der Anspruch auf den Versorgungsausgleich mit dem Tod des Berechtigten erlösche. Der Anspruch könne auch nicht von den Erben oder Hinterbliebenen des Berechtigten weiterverfolgt werden. Deshalb sei eine bereits ergangene, aber noch nicht rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich aufzuheben. Für die Ehefrau bedeutete dies im vorliegenden Fall, dass die durch den Versorgungsausgleich anstehende Kürzung ihrer Rentenanwartschaft nicht stattfand (OLG Nürnberg, 10 UF 79/06).
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg im Beschwerdeverfahren einer Ehefrau. Das Amtsgericht hatte die Ehe der Parteien zuvor geschieden und zu Lasten der Ehefrau den Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Scheidungsausspruch wurde am Tage der Urteilsverkündung durch beiderseitigen Rechtsmittelverzicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens starb der Ehemann.
Das OLG hat die erstinstanzliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufgehoben und ausgesprochen, dass das Versorgungsausgleichsverfahren durch den Tod des Ehemanns erledigt sei. Dies ergebe sich aus dem Gesetz, nach dem der Anspruch auf den Versorgungsausgleich mit dem Tod des Berechtigten erlösche. Der Anspruch könne auch nicht von den Erben oder Hinterbliebenen des Berechtigten weiterverfolgt werden. Deshalb sei eine bereits ergangene, aber noch nicht rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich aufzuheben. Für die Ehefrau bedeutete dies im vorliegenden Fall, dass die durch den Versorgungsausgleich anstehende Kürzung ihrer Rentenanwartschaft nicht stattfand (OLG Nürnberg, 10 UF 79/06).
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