Vertragsrecht: Abnahme „unter Vorbehalt“ ist Abnahme
published on 30/07/2008 18:38
Vertragsrecht: Abnahme „unter Vorbehalt“ ist Abnahme
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Unterzeichnet ein Auftraggeber ein Abnahmeprotokoll mit dem Zusatz „unter Vorbehalt“, so nimmt er das Werk damit als im Wesentlichen vertragsgerecht hin.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm verhindere der Zusatz „unter Vorbehalt“ nicht, dass die Abnahmewirkungen eintreten. Der Werklohnanspruch sei fällig. Die handschriftlich im Protokoll aufgeführten Mängel führten zusammen mit dem Zusatz „unter Vorbehalt“ nur zu einem Vorbehalt, die daraus folgenden Mängelansprüche aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geltend zu machen (OLG Hamm, 21 U 34/07).
Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm verhindere der Zusatz „unter Vorbehalt“ nicht, dass die Abnahmewirkungen eintreten. Der Werklohnanspruch sei fällig. Die handschriftlich im Protokoll aufgeführten Mängel führten zusammen mit dem Zusatz „unter Vorbehalt“ nur zu einem Vorbehalt, die daraus folgenden Mängelansprüche aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geltend zu machen (OLG Hamm, 21 U 34/07).
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