WBG Leipzig West AG, Wirtschaftsprüfer zum Schadensersatz verurteilt

bei uns veröffentlicht am16.05.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Die WBG Leipzig - West ist Teil eines unübersichtlichen Firmenverbundes, der sich durch die Ausgabe von Inhaberteilschuldverschreibungen finanziert hat. Über die Risiken, die aufgrund des Geschäftsbetriebes der WBG Leipzig- West bestanden haben, und die für den Anleger ein erhebliches Verlustrisiko mit sich brachten, ist beim Vertrieb der Beteiligungen nicht aufgeklärt worden. Im Dezember 2005 und Januar 2006 fällige Schuldverschreibungen konnten an die Anleger nicht zurückgezahlt werden.

Circa 28.000 Anleger haben insgesamt ca. 552 Millionen € in Schuldverschreibungen der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG investiert. Im Juni 2006 meldete das Unternehmen Insolvenz an, der Insolvenzverwalter beziffert den Schaden mit ungefähr 250 Millionen €. Den Anlegern wurde bislang eine Insolvenzquote von weniger als 10% in Aussicht gestellt.

Mit Urteil vom 7.5.2008 (Aktenzeichen 08 O 2934/07) verpflichtet das Landgericht Leipzig einen Wirtschaftsprüfer zur Zahlung von Schadensersatz an den klagenden Anleger. Der Wirtschaftsprüfer hatte den Jahresabschluss des Jahres 2004 der Wohnungsbaugesellschaft in seinem Testat uneingeschränkt bestätigt. Dieses uneingeschränkte Testat war in dem Prospekt der WBG Leipzig AG abgedruckt, der Grundlage für den Kauf der Inhaberschuldverschreibungen ab diesem Zeitpunkt (Mitte 2005) war.

Wirtschaftsprüfer unterliegen nach der Rechtsprechung des BGH als Garanten, ebenso wie die Initiatoren der Prospekthaftung. Im vorliegenden Fall hat der Wirtschaftsprüfer mit Erteilung des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks und der Zustimmung zum Abdruck seines Testats im Prospekt den unzutreffenden Eindruck vermittelt, den Jahresabschluss 2004 aufgrund seiner Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche Umfeld der Gesellschaft abschließend geprüft zu haben. Für das Gericht stand fest, dass dies nicht zutrifft und dass der beklagte Wirtschaftsprüfer die Prüfungshandlungen noch nicht beendet hatte, als er im Juni 2005 das Testat erteilte.

Auch nach einer Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer Berlin, die im Rahmen des Verfahrens gegen den Wirtschaftsprüfer eingeholt worden war, deuten starke Indizien darauf hin, dass die materielle Prüfung bei Erteilung des Testats noch nicht beendet war und somit ein hinreichend sicheres Prüfungsurteil in wesentlichen Bereichen nicht erlangt werden konnte. Die Erteilung eines Bestätigungsvermerks vor Abschluss der Prüfung sei ein gewichtiges Berufsvergehen. Die Wirtschaftsprüfkammer Berlin kam zu dem Ergebnis, dass der Wirtschaftsprüfer der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG für den Jahresabschluss 2004 keinen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hätte erteilen dürfen.

Vor diesem Hintergrund ist die Erteilung des in dem Verkaufsprospekt seit Juli 2005 veröffentlichten, uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes als leichtfertig (grob fahrlässig) anzusehen. Damit besteht grundsätzlich eine zivilrechtliche Haftung des Wirtschaftsprüfers. Geschädigte können somit ihre Schadensersatzansprüche gegen die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen und gegebenenfalls gerichtlich geltend machen.


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