WEG: Die Errichtung einer Pergola muss genehmigt werden

bei uns veröffentlicht am06.06.2007

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Die Errichtung einer Pergola stellt in der Regel eine bauliche Veränderung dar. Sie bedarf daher grundsätzlich der Zustimmung der Wohnungseigentümerversammlung.

Mit dieser Begründung verpflichtete das Oberlandesgericht (OLG) München einen Eigentümer, die auf seiner Terrasse errichtete Pergola zu beseitigen. Da die Pergola ohne die erforderliche Zustimmung errichtet worden sei, könnten die anderen Wohnungseigentümer die Beseitigung verlangen. Dieses Beseitigungsverlangen sei auch nicht etwa schikanös. So würden die anderen Wohnungseigentümer in ihren Rechten beeinträchtigt. Deren Ausblick vom Balkon aus sei besonders durch die Überdachung gestört. Aus den vorgelegten Lichtbildern ergebe sich ferner eine nachteilige architektonische Veränderung des äußeren Gesamteindrucks der Anlage. Der Eigentümer könne sich nicht darauf berufen, dass die Einheitlichkeit der Fassade durch die bereits vorhandenen Blumenkästen, Markisen, Katzengitter und Dächer nicht mehr gewährleistet sei. Eine "Aufrechnung" baulicher Veränderungen komme nicht in Betracht. Zudem seien die genannten Veränderungen mit der Pergola nicht vergleichbar (OLG München, 34 Wx 33/06).

 

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