WEG: Gebrauch einer Trockensauna im Kellerraum kann zulässig sein
Die Bezeichnung "Kellerraum" in der Teilungserklärung stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Damit dürfen die Räume grundsätzlich nur als Kellerräume genutzt werden.
Diese Klarstellung traf nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. Es wies jedoch darauf hin, dass auch eine andere Nutzung zulässig sei, sofern sie nicht mehr störe oder beeinträchtige als eine Nutzung als Keller. In der betreffenden Entscheidung ließ es daher den Gebrauch einer Trockensauna im Kellerraum zu. Diese Nutzung führe nicht zu einer zusätzlichen Geruchs- oder Geräuschbelästigung (OLG Frankfurt a.M., 20 W 378/03).
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