WEG: Haftung für Heizungskosten eines zahlungsunfähigen früheren Eigentümers
published on 28/02/2010 18:22
WEG: Haftung für Heizungskosten eines zahlungsunfähigen früheren Eigentümers



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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist zur Zahlung von Heizungskosten verpflichtet, die teilweise durch den Verbrauch eines früheren, mittlerweile insolventen Wohnungseigentümers angefallen sind.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer WEG mit 18 Wohneinheiten. 14 davon gehörten einem Eigentümer, der in Insolvenz fiel. Da er keine Wohngeldzahlungen mehr an die WEG leistete, geriet diese in finanzielle Schwierigkeiten und leistete keine Vorauszahlungen auf Heizungskosten mehr an die Klägerin. Die Abrechnungen der Klägerin für die Jahre 2002, 2003 und 2004 bezahlte die WEG nicht. Gleichwohl versorgte die Klägerin dieses Haus weiterhin mit Heizung und Warmwasser. Die Wohnungen des insolventen Eigentümers wurden versteigert. Die nun weitgehend aus neuen Eigentümern bestehende beklagte WEG erklärte sich hinsichtlich der Altforderungen der Klägerin für nicht zuständig. Seit Anfang 2005 leistete sie jedoch wieder Abschlagszahlungen und akzeptierte auch für die Folgejahre die frühere Abrechnungspraxis.
Das OLG verurteilte die WEG jedoch zur Zahlung von insgesamt 13.765 EUR. Die Richter verwiesen darauf, dass die WEG teilweise rechtsfähig und daher aus dem Liefervertrag verpflichtet sei. Vorliegend sei die Lieferung von Wärme und Warmwasser und deren Bezahlung nicht Sache eines jeden Eigentümers. Es komme nicht darauf an, dass Wärme und Warmwasser jeweils im Sondereigentum der WEG-Mitglieder verbraucht würden. Die Heizanlage stehe im Gemeinschaftseigentum aller Miteigentümer (OLG Koblenz, 10 U 1164/08).
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer WEG mit 18 Wohneinheiten. 14 davon gehörten einem Eigentümer, der in Insolvenz fiel. Da er keine Wohngeldzahlungen mehr an die WEG leistete, geriet diese in finanzielle Schwierigkeiten und leistete keine Vorauszahlungen auf Heizungskosten mehr an die Klägerin. Die Abrechnungen der Klägerin für die Jahre 2002, 2003 und 2004 bezahlte die WEG nicht. Gleichwohl versorgte die Klägerin dieses Haus weiterhin mit Heizung und Warmwasser. Die Wohnungen des insolventen Eigentümers wurden versteigert. Die nun weitgehend aus neuen Eigentümern bestehende beklagte WEG erklärte sich hinsichtlich der Altforderungen der Klägerin für nicht zuständig. Seit Anfang 2005 leistete sie jedoch wieder Abschlagszahlungen und akzeptierte auch für die Folgejahre die frühere Abrechnungspraxis.
Das OLG verurteilte die WEG jedoch zur Zahlung von insgesamt 13.765 EUR. Die Richter verwiesen darauf, dass die WEG teilweise rechtsfähig und daher aus dem Liefervertrag verpflichtet sei. Vorliegend sei die Lieferung von Wärme und Warmwasser und deren Bezahlung nicht Sache eines jeden Eigentümers. Es komme nicht darauf an, dass Wärme und Warmwasser jeweils im Sondereigentum der WEG-Mitglieder verbraucht würden. Die Heizanlage stehe im Gemeinschaftseigentum aller Miteigentümer (OLG Koblenz, 10 U 1164/08).
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