WEG: Hausordnung muss verbotene „Störungen“ deutlich definieren

bei uns veröffentlicht am02.11.2009

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Eine Bestimmung der Gemeinschaftsordnung (Hausordnung), die Ruhezeiten festlegt, in denen jedes unnötige und störende Geräusch zu vermeiden und die Ruhe beeinträchtigende Tätigkeiten zu unterlassen sind, genügt mangels Objektivierbarkeit unnötiger und störender Geräusche nicht dem Bestimmtheitserfordernis und ist deshalb unwirksam.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Streit einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Richter machten deutlich, dass in der Hausordnung unmissverständlich - zumindest beispielhaft - aufgeführt werden müsse, was zu den unnötigen und störenden Geräuschen gehöre, z.B. Geschrei, laute Musik, Springen und Trampeln auf der Treppe in der häuslichen Wohnung, Möbelrücken, Türenknallen (OLG Düsseldorf, I-3 Wx 233/08).

Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Anwälte der Kanzlei die zu Immobilienrecht beraten

Rechtsanwältin

Rechtsanwalt für Immobilienrecht

EnglischDeutsch

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Immobilienrecht

Wissenswertes zum WEG-Recht

25.10.2008

Rechtsanwalt für Wohnungseigentumsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Immobilienrecht

Wissenswertes zum Immobilienrecht allgemein

02.08.2007

Rechtsanwalt zum Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
Immobilienrecht

Aktuelle Rechtsprechung zum WEG-Recht

27.02.2007

Rechtsanwalt für Wohnungseigentumsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Immobilienrecht