WEG: Kontoüberziehung durch den WEG-Verwalter

bei uns veröffentlicht am09.05.2007

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Immer wieder kommt es vor, dass der Verwalter einer Eigentümergemeinschaft deren Konto überzieht. Die folgende Übersicht zeigt die Rechtslage auf und klärt darüber auf, von wem die Bank ihr Geld zurückbekommen kann: Ein Verwalter ist ohne besondere Vollmacht nicht berechtigt, im Namen der Gemeinschaft Kredite aufzunehmen.

Das gilt auch, wenn es um die Bezahlung notwendiger Aufwendungen zugunsten der Gemeinschaft geht. Die bloße Kontoeröffnung als solche hingegen hält sich im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse des Verwalters. Solange eine Vollmacht fehlt, sind Kreditgeschäfte des Verwalters schwebend unwirksam bis zu einer Genehmigung durch die Gemeinschaft. Ein  solche Genehmigung kann ausdrücklich oder nach Rechtsscheinsgrundsätzen erfolgen. Erfolgt keine Genehmigung, sind entweder die Wohnungseigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft zahlungspflichtig. Grundsätzlich kann die Bank nicht die einzelnen Eigentümer verklagen. Klagegegner ist vielmehr die Gemeinschaft. 

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