WEG: Nicht geeichter Wasserzähler bei der Betriebskostenabrechnung
published on 17.12.2010 14:44
WEG: Nicht geeichter Wasserzähler bei der Betriebskostenabrechnung


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Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung dürfen die Messwerte eines nicht geeichten Wasserzählers verwendet werden, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die angezeigten Werte zutreffend sind.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte ein Mieter. Der zu seiner Wohnung gehörende Wasserzähler war in den Jahren 2006 und 2007 nicht geeicht. Der Mieter war nun der Auffassung, dass die von dem Gerät ermittelten Messwerte unverwertbar seien. Der Vermieter hätte daher die nach Verbrauch abgerechneten Kosten für Wasser/Abwasser nicht in die entsprechenden Betriebskostenabrechnungen einstellen dürfen. Er müsse daher die geleisteten Vorauszahlungen zurückerstatten.
Das sah der BGH jedoch nicht so. Die Richter entschieden, dass es im Rahmen der Betriebskostenabrechnung allein darauf ankomme, dass der tatsächliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben sei. Würden die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts beruhen, spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch wiedergeben würden. Den von einem nicht geeichten Messgerät abgelesenen Werten komme diese Vermutung der Richtigkeit zwar nicht zu. In diesem Fall müsse der Vermieter darlegen und beweisen, dass die abgelesenen Werte zutreffend seien. Gelinge ihm dieser Nachweis, stehe einer Verwendung der Messwerte nichts entgegen. Im vorliegenden Fall sei der Nachweis durch Vorlage einer Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle geführt worden, aus der hervorgehe, dass die Messtoleranzgrenzen eingehalten waren (BGH, VIII ZR 112/10).
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte ein Mieter. Der zu seiner Wohnung gehörende Wasserzähler war in den Jahren 2006 und 2007 nicht geeicht. Der Mieter war nun der Auffassung, dass die von dem Gerät ermittelten Messwerte unverwertbar seien. Der Vermieter hätte daher die nach Verbrauch abgerechneten Kosten für Wasser/Abwasser nicht in die entsprechenden Betriebskostenabrechnungen einstellen dürfen. Er müsse daher die geleisteten Vorauszahlungen zurückerstatten.
Das sah der BGH jedoch nicht so. Die Richter entschieden, dass es im Rahmen der Betriebskostenabrechnung allein darauf ankomme, dass der tatsächliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben sei. Würden die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts beruhen, spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch wiedergeben würden. Den von einem nicht geeichten Messgerät abgelesenen Werten komme diese Vermutung der Richtigkeit zwar nicht zu. In diesem Fall müsse der Vermieter darlegen und beweisen, dass die abgelesenen Werte zutreffend seien. Gelinge ihm dieser Nachweis, stehe einer Verwendung der Messwerte nichts entgegen. Im vorliegenden Fall sei der Nachweis durch Vorlage einer Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle geführt worden, aus der hervorgehe, dass die Messtoleranzgrenzen eingehalten waren (BGH, VIII ZR 112/10).
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