WEG: Sondereigentümer muss einem für ihn nachteiligen Umbau des Gemeinschaftseigentums zustimmen


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Wirkt sich eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums durch einen Miteigentümer permanent nachteilig auf das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers aus, indem ein Teil seines Kellers für die Führung zweier Kupferwasserleitungen mitbenutzt wird und dort zwei Deckendurchbrüche angelegt werden, so darf die Maßnahme nicht ohne seine Zustimmung erfolgen. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Streit mehrerer Wohnungseigentümer. Einer der Eigentümer hatte bei der Sanierung von Rohrleitungen die neuen Leitungen an der Decke der unter seiner Wohnung liegenden Kellerräume verlegen lassen. Damit wollte er sich ersparen, die Fußböden seiner Wohnung zu öffnen und das Parkett nach dem Einbau der Rohre neu verlegen zu lassen. Diese Maßnahme war mit einer anderen Mieterin, in deren Sondereigentum einer der Keller stand, nicht abgesprochen. Das OLG verpflichtete den Bauherren, die Leitungen aus dem Keller der anderen Eigentümerin zu entfernen und die Wand- und Deckendurchbrüche fachmännisch zu verschließen und zu streichen. Zwar bestehe innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft eine im Gemeinschaftsverhältnis liegende besondere Treuepflicht. Diese gebiete einen solchen substanziellen und fortdauernden Eingriff jedoch nicht. Die Eigentümerin müsse die Mitbenutzung ihres Kellers nicht dulden, nur um einem anderen Wohnungseigentümer die kostenintensivere aber durchaus mögliche und nicht von vornherein unzumutbare Verlegung von Wasserleitungen unter seinem Parkettboden zu ersparen (OLG Düsseldorf, 3 Wx 53/00).

Rechtsanwältin


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