WEG: Sondernutzungsgebühren (Luftsteuer) für Balkone rechtswidrig

published on 02/05/2007 13:56
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Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Die von der Landeshauptstadt München erhobene Sondernutzungsgebühr (z.T. als sog. "Luftsteuer" bezeichnet) für Balkone, die in den öffentlichen Straßenraum ragen, ist rechtswidrig.

Diese Entscheidung traf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH). Das Gericht gelangt zwar zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich Sondernutzungsgebühren erhoben werden könnten. Aufgrund der derzeit bestehenden Satzungsregelung sei dies jedoch nicht in der vorgenommenen Art und Weise möglich:

  • So bestimme die Sondernutzungsgebührensatzung, dass Sondernutzungen auch gebührenpflichtig würden, wenn sie im Gebührenverzeichnis der Satzung nicht aufgeführt seien. Hierin liege nach Ansicht der Richter ein Verstoß gegen das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Normen. Denn ein Abgabenpflichtiger könne eine ihn treffende Abgabenpflicht nur ermitteln, wenn er die gebührenpflichtige Nutzungsart kenne. Die einschlägigen Bestimmungen würden aber nur einen Teil der Nutzungsarten regeln. Im Übrigen würden sie die entsprechende Anwendung solcher geregelter Tatbestände anordnen, die den nicht geregelten Tatbeständen am ähnlichsten seien. Dies sei mit dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabenschuld nicht mehr vereinbar.
  • Weiterhin begegne die Sondernutzungsgebührensatzung grundsätzlichen Bedenken, weil bei der Inanspruchnahme des Luftraums über der Straße keine Abstufung der Gebühren vorgenommen sei. Bei Sondernutzungen für die Inanspruchnahme des Luftraums über öffentlichen Straßen außerhalb des Verkehrsraums (z.B. Balkon) sei die Gebührenschuld grundsätzlich nur nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen. Denn eine nennenswerte Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sei angesichts der Höhe der Einwirkung in den Luftraum - deutlich über Fußgängerhöhe - und dem relativ geringen Vorspringen in den Luftraum über der Straße (beim Vordach 0,4 m und bei den Balkonen 1,2 m) nicht messbar. Das wirtschaftliche Interesse selbst dürfe nur bis zu der Grenze herangezogen werden, innerhalb der der Träger der Straßenbaulast noch ein Interesse am Ausschluss von Einwirkungen auf den Luftraum (etwa bis zur Höhe von straßenbegleitenden Bäumen, Straßenlampen oder Oberleitungsmasten von Straßenbahnen) über der Straße haben könne.

(BayVGH, 8 BV 05.1918)

 

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