WEG: Vertreterklausel kann zur Einberufungsfrist-Verlängerung führen


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Zahlreiche Gemeinschaftsordnungen enthalten sog. Vertreterklauseln. Deren Inhalt ist, dass sich ein Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung nur durch einen anderen Wohnungseigentümer, den Verwalter oder durch einen Ehegatten vertreten lassen darf. Solche Klauseln sind nach h.M. zulässig. Doch was, wenn eine solche Klausel dazu führt, dass ein einzelner Wohnungseigentümer dadurch faktisch von der Teilnahme an der Versammlung ausgeschlossen wird?
Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe kürzlich zu entscheiden. Dort lebte ein Wohnungseigentümer in den USA. Das nahm das OLG zum Anlass, zu entscheiden, dass in diesem Fall die Frist zur Einberufung der Eigentümerversammlung auf zwei Wochen zu verlängern sei. Außerdem sei dem in den USA lebenden Wohnungseigentümer die Einladung zur Versammlung per Mail oder Fax zuzusenden. Nur so könne er die zwei Wochen ausnutzen, um einen Vertreter zu beauftragen, der der Vertreterklausel entspreche (OLG Karlsruhe, 14 Wx 50/04).

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