WEG: Widerruf der Zustimmung zur Errichtung einer Balkonanlage


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Hat ein Wohnungseigentümer der Errichtung einer Balkonanlage grundsätzlich zugestimmt, kann er diese Zustimmung regelmäßig widerrufen, solange der bauwillige Wohnungseigentümer noch keine Dispositionen zur Verwirklichung getroffen hat.
Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einem wankelmütigen Wohnungseigentümer Recht. Es verwies darauf, dass eine Einwilligung grundsätzlich frei widerrufbar sei, sofern sich aus dem Rechtsverhältnis der Parteien nichts anderes ergebe. Allerdings sei sie nur bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts - also bis zum Beginn mit der baulichen Veränderung - möglich. Anschließend könne die Zustimmung nicht mehr widerrufen werden. Bei der Vornahme baulicher Veränderungen gebiete in der Regel die Interessenlage eine Bindung an die Zustimmung. Das folge daraus, dass der Bauwillige wegen der im Vorfeld zu treffenden Dispositionen Klarheit haben müsse. Da vorliegend der bauwillige Wohnungseigentümer solche Dispositionen noch nicht getroffen hatte, konnte die Zustimmung noch widerrufen werden (OLG Düsseldorf, I-3 Wx 16/06).

Rechtsanwältin


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