WEG: Zur Klagebefugnis bei unwirksamen Erwerb des Wohnungseigentums

bei uns veröffentlicht am07.09.2012

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nur der wahre Berechtigte ist Träger der mit dem Wohnungseigentum verbundenen Rechten und Pflichten-BGH vom 20.07.12-Az:V ZR 241/11
Der BGH hat mit dem Urteil vom 20.07.2012 (Az: V ZR 241/11) folgendes entschieden:

Hat derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, das Wohnungseigentum nach materiellem Recht nicht wirksam erworben, so ist er zu der Erhebung einer Anfechtungsklage nicht befugt; der wahre Berechtigte ist Träger der mit dem Wohnungseigentum verbundenen Rechte und Pflichten.

Kann die Zustimmung zu der Veräußerung von Wohnungseigentum nach der Teilungserklärung nur aus wichtigem Grund verweigert werden, wird ein die Zustimmung versagender Beschluss der Wohnungseigentümer im Regelfall auch dann bestandskräftig, wenn ein wichtiger Grund zu Unrecht angenommen worden ist.

Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 2011 aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 8. Oktober 2008 geändert. Die Klage des Klägers zu 1 wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Tatbestand:

Mit notarieller Erklärung vom 16. Dezember 1985 wurde das Grundstück N str. 11 in B. durch die Miteigentümer, nämlich die Beklagten zu 1 und 2 sowie Herrn Bo. und Frau Bi. , in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Die Teilungserklärung sieht vor, dass die Veräußerung des Wohnungseigentums der schriftlichen Zustimmung des Verwalters bedarf. Den Miteigentümern Bo. und Bi. wurde die Einheit Nr. 3 zugewiesen, die sie mit notariellem Vertrag vom 2. Juni 1986 an den Kläger zu 1 veräußerten; er wurde am 13. Januar 1987 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Weil die Zustimmung des Verwalters nicht nachgewiesen war, wurde 1992 ein Amtswiderspruch in das Grundbuch eingetragen. Die Rechtsmittel des Klägers zu 1 waren erfolglos. In der Eigentümerversammlung vom 12. September 1992 versagten die Wohnungseigentümer die Zustimmung zu der Veräußerung durch Beschluss. Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage des Klägers zu 1 wies das Landgericht ab, weil es ihn nicht als klagebefugt ansah.

Im Jahr 2001 beantragten die Veräußerer ihre Wiedereintragung in das Grundbuch. Der Kläger zu 1 machte geltend, die Wohnungseigentümer hätten der Veräußerung konkludent zugestimmt. Das Amtsgericht wies den Antrag der Veräußerer zurück; ihre Beschwerde war erfolglos. Der Amtswiderspruch wurde im Jahr 2005 gelöscht. Die gegen die Veräußerer gerichtete Klage des Klägers zu 1 auf Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz wies das Landgericht mit Urteil vom 18. Juli 2007 mit der Begründung zurück, der Kläger zu 1 habe infolge konkludenter Zustimmung der Wohnungseigentümer wirksam Eigentum erworben.

In der Eigentümerversammlung vom 22. Februar 2008, zu der der Kläger zu 1 - wie schon in den Vorjahren - nicht eingeladen war, wurden verschiedene Beschlüsse gefasst. Der Kläger zu 1 macht zuletzt noch die Nichtigkeit der Beschlüsse zu TOP 2, 7, 8, 10 und 12 geltend. Die Klägerin zu 2, eine weitere Wohnungseigentümerin, will die Beschlüsse zu TOP 2, 8 und 12 für ungültig erklären lassen. Das Amtsgericht hat die Nichtigkeit der Beschlüsse festgestellt. Die Berufung des Beklagten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger zu 1 beantragt, will der Beklagte zu 1 die Abweisung der Klagen erreichen.


Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht meint, der Kläger zu 1 sei klagebefugt. Weil er im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sei, sei sein Eigentum gemäß § 891 Abs. 1 BGB zu vermuten. Allerdings fehle es an einer ausdrücklichen Zustimmung des Verwalters zu der Veräußerung. Ob dies ausreiche, um die Vermutungswirkung zu beseitigen, könne dahinstehen. Denn jedenfalls sei die Zustimmung konkludent von den übrigen Miteigentümern erteilt worden. Eine Zustimmung der Beklagten zu 3 und 4, die ihr Wohnungseigentum erst nach der fraglichen Veräußerung erworben hätten, sei nicht erforderlich. Der - ohnehin gelöschte - Amtswiderspruch entkräfte die Vermutungswirkung ebenso wenig wie die späteren Gerichtsverfahren. In der Sache führe die fehlende Einladung des Klägers zu der Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse, weil sie von der Absicht getragen gewesen sei, ihn von der Mitwirkung an der Willensbildung der Gemeinschaft auszuschließen.

Weil die Klägerin zu 2 trotz ordnungsgemäßer Ladung in dem Verhandlungstermin nicht vertreten war, ist durch Versäumnis- und Endurteil zu entscheiden, wobei das Urteil auf einer Sachprüfung beruht.

Die Revision hat Erfolg.

Die von dem Kläger zu 1 erhobene Klage ist unzulässig. Das Berufungsgericht hat ihn zu Unrecht als klagebefugt angesehen.

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG darf die Anfechtungsklage nur von einem Wohnungseigentümer erhoben werden. In der Regel ist derjenige Wohnungseigentümer, der im Wohnungsgrundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Der Bucheigentümer muss das Wohnungs- oder Teileigentum aber auch nach materiellem Recht wirksam erworben haben. Fehlt es daran oder vollzieht sich der Eigentumserwerb außerhalb des Grundbuchs, ist der wahre Berechtigte als Wohnungseigentümer Träger der mit dem Wohnungseigentum verbundenen Rechte und Pflichten. Aus diesem Grund muss derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, nicht gemäß § 16 Abs. 2 WEG für die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums aufkommen, wenn Kaufvertrag und dingliche Einigung infolge einer erfolgreichen Anfechtung gemäß § 123 BGB rückwirkend entfallen sind. Eine unrichtige Grundbucheintragung erzeugt zwar die auf dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs beruhenden Rechtswirkungen (§§ 891 ff. BGB), begründet aber nicht die nur an die Eigentümerstellung anknüpfende Haftung. Die faktische Zugehörigkeit zur Eigentümergemeinschaft vermag die fehlende Rechtsstellung nicht zu ersetzen.

Folglich kommen dem zu Unrecht eingetragenen Bucheigentümer auch keine Mitwirkungsrechte zu. Denn insbesondere das Stimm- und Anfechtungsrecht muss mit der Verpflichtung korrespondieren, Kosten und Lasten zu tragen. Ebenso wie bei einer erfolgreichen Anfechtung fehlt es an einem wirksamen Eigentumserwerb, wenn die nach der Teilungserklärung erforderliche Zustimmung zu der Veräußerung versagt wird. Das Zustimmungserfordernis bezieht sich nämlich nicht nur auf den schuldrechtlichen, sondern auch auf den dinglichen Vertrag.

Danach ist der Kläger zu 1 nicht Wohnungseigentümer, weil er das Eigentum materiell-rechtlich nicht wirksam erworben hat. Es fehlt an der in § 6 Nr. 2 der Teilungserklärung (TE) vorgeschriebenen schriftlichen Zustimmung des Verwalters zu der Veräußerung.

Zu der Zeit der Veräußerung ist eine wirksame Zustimmung nicht er- teilt worden. Als Verwalter waren nach § 15 TE für das Jahr 1986 die Wohnungseigentümer Bo. und H. bestellt worden; nur letzterer hat der Veräußerung zugestimmt. Dies war schon deshalb unwirksam, weil die Verwalterbestellung nichtig ist. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Mehrheit von Personen nur dann wirksam zum Verwalter bestellt werden, wenn sie als rechtlich selbständige Einheit handlungsfähig ist. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, durch den mehrere Personen zum Verwalter bestellt werden, ist nichtig und eine durch diese Personen gemäß § 12 WEG erteilte Zustimmung unwirksam. Nichts anderes gilt, wenn eine solche Verwalterbestellung - wie hier - nicht durch Beschluss, sondern durch eine Bestimmung der Teilungserklärung erfolgt. Ob allein der Abschluss des Veräußerungsgeschäfts zugleich als Zustimmung des Herrn Bo. in seiner Funktion als Verwalter gewertet werden kann und ob er angesichts seiner Beteiligung an dem Veräußerungsgeschäft überhaupt als Verwalter zustimmen durfte, bedarf keiner Entscheidung.

Die Veräußerung ist auch nicht durch eine nachträgliche Zustimmung der Wohnungseigentümer wirksam geworden.

Allerdings können die Wohnungseigentümer anstelle des Verwalters die Zustimmung entweder durch einen förmlichen Mehrheitsbeschluss oder durch die Erklärung aller übrigen Wohnungseigentümer erteilen. Ist die Verwalterbestellung - wie hier - nichtig, ergibt sich dies schon aus § 27 Abs. 3 Satz 2 WEG; im Übrigen wird der Verwalter bei der Erteilung der Zustimmung regelmäßig nur als Treuhänder und mittelbarer Stellvertreter der Wohnungseigentümer tätig, weshalb diese die Entscheidung zu jeder Zeit an sich ziehen können. Ob sie - wie das Berufungsgericht meint - die Zustimmung auch konkludent erteilen können, kann dahinstehen. Denn in der Zeit vor 1992 fehlte den übrigen Wohnungseigentümern jedenfalls das erforderliche Erklärungsbewusstsein, weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht wussten, dass es an einer wirksamen Zustimmung fehlte. Anschließend verweigerten sie die Zustimmung durch den Beschluss vom 12. September 1992.

Wenn die Veräußerung infolge dieses Beschlusses unwirksam geworden war, konnte sie durch eine spätere Zustimmung nicht mehr wirksam werden. Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wird ein schwebend unwirksames Rechtsgeschäft durch die Versagung der erforderlichen Genehmigung aufgrund der rechtsgestaltenden Wirkung endgültig unwirksam bzw. nichtig. Eine Bestätigung des unwirksamen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 141 BGB war zwar möglich, setzte aber den Bestätigungswillen der Vertragsparteien voraus. Eine Bestätigung in dem maßgeblichen Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1 und den Veräußerern ist nicht festgestellt; für sie ist auch nichts ersichtlich.

Ohne Erfolg macht der Kläger zu 1 erstmals mit der Revisionserwiderung geltend, der Beschluss vom 12. September 1992 sei nichtig und habe nicht zu der Unwirksamkeit der Veräußerung geführt, weil es zu der Zeit der Beschlussfassung an einem - gemäß § 6 Nr. 3 TE, § 12 Abs. 2 WEG erforderlichen - wichtigen Grund für die Versagung der Zustimmung gefehlt habe. Die Berufung auf die Nichtigkeit ist ihm zwar nicht gemäß § 48 Abs. 4 WEG verwehrt, weil die von ihm erhobene Anfechtungsklage ohne Sachprüfung abgewiesen worden ist. Selbst wenn aber die Erwägungen der Wohnungseigentümer, die sie zu der Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne der Teilungserklärung bewogen haben, der rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten sollten, führte dies nicht zu der Nichtigkeit des Beschlusses.

Allerdings ist umstritten, welche Folge das Fehlen eines wichtigen Grundes für den die Zustimmung versagenden Beschluss hat. Überwiegend wird angenommen, er sei gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG nichtig. Nach anderer Ansicht ist er nur anfechtbar.

Der Senat teilt die zweite Ansicht. Richtig ist, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht dispositiv ist und die Wohnungseigentümer geringere Anforderungen nicht vereinbaren dürfen. Gibt die Teilungserklärung aber - wie hier - den richtigen Maßstab vor und gehen die Wohnungseigentümer von diesem aus, ist der gefasste Beschluss nicht gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG nichtig, wenn ein wichtiger Grund tatsächlich nicht vorlag. Ein anderes Ergebnis wäre mit den Interessen der Beteiligten und dem Erfordernis der Rechtssicherheit unvereinbar. Weil die Verweigerung der Genehmigung rechtsgestaltend auf das schwebend unwirksame Veräußerungsgeschäft einwirkt, muss zu einem nachprüfbaren Zeitpunkt feststehen, ob der Veräußerungsvertrag endgültig unwirksam wird. Dies gilt umso mehr, als die Frage, ob ein Grund als wichtig einzuordnen ist, in der Regel von Wertungen abhängt. Andernfalls müssten die Wohnungseigentümer - die insoweit die Beweislast tragen - das Vorliegen eines wichtigen Grundes, bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung, ohne zeitliche Grenzen nachweisen können. Der Beschluss kann allenfalls dann nichtig sein, wenn er auf ersichtlich sachfremden Erwägungen beruht, die offenkundig keinen wichtigen Grund darstellen. Im Regelfall ist jedoch anzunehmen, dass die Wohnungseigentümer bei ihrer Entscheidung von den Vorgaben des Gesetzes bzw. der Teilungserklärung ausgegangen sind. Dann kann nur mit der fristgebundenen Anfechtungsklage überprüft werden, ob der Grund, der sie zu der Versagung der Zustimmung bewogen hat, tatsächlich als wichtig anzusehen ist.

Daran gemessen ist der Beschluss bestandskräftig. Der Kläger zu 1, der sich auf die Nichtigkeit beruft, macht nicht geltend, dass die Wohnungseigentümer die Vorgaben der Teilungserklärung bewusst außer Acht gelassen und ersichtlich sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt haben.

Die Veräußerung ist auch nicht gemäß § 61 WEG am 15. Januar 1994 wirksam geworden. Nach dieser Vorschrift werden die Veräußerung und das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft trotz Fehlens einer nach § 12 WEG erforderlichen Zustimmung wirksam, wenn - wie hier - die Eintragung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung von Wohnungseigentum nach seiner Begründung handelt. Damit wollte der Gesetzgeber Rechtsunsicherheiten beheben, die dadurch entstanden waren, dass eine Zustimmung gemäß § 12 WEG vor der Entscheidung des Senats vom 21. Februar 1991 (V ZB 13/90) bei einer Erstveräußerung nach der Teilung durch den Eigentümer allgemein als entbehrlich angesehen wurde. Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift ihrem Wortlaut entsprechend auch dann eingreift, wenn es - wie hier - um eine Erstveräußerung nach einer Teilung gemäß § 3 WEG geht, oder ob ihr Anwendungsbereich auf Teilungen gemäß § 8 WEG beschränkt werden muss. Denn die Heilung konnte jedenfalls nur dann eintreten, wenn die Veräußerung auch bei Inkrafttreten des Gesetzes noch schwebend unwirksam war. Daran fehlt es, wenn sie - wie hier - schon vor Inkrafttreten des Gesetzes durch eine bestandskräftige Versagung der Zustimmung endgültig unwirksam geworden war.

Weil die Veräußerung seit dem Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses vom 12. September 1992 unwirksam ist, ginge eine nach diesem Zeitpunkt erklärte Zustimmung ins Leere. Aus diesem Grund sind die Wohnungseigentümer auch jetzt nicht nach Treu und Glauben zu der Genehmigung verpflichtet. Der Umstand, dass im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1 und den Veräußerern eine Rückabwicklung des Kaufvertrags gescheitert ist, ändert daran nichts. An diesem Rechtsverhältnis sind die übrigen Wohnungseigentümer nicht beteiligt. Sie stehen nur zu den Veräußerern - die nach wie vor Wohnungseigentümer sind - in einer Rechtsbeziehung, nicht aber zu dem Kläger zu 1; er ist nicht klagebefugt und nicht stimmberechtigt, muss aber auch die Kosten und Lasten des Wohnungseigentums nicht tragen. Ob die Wohnungseigentümer dann, wenn die Vertragsparteien den Vertrag nunmehr gemäß § 141 BGB bestätigen sollten, im Verhältnis zu den Veräußerern nach Treu und Glauben zu der Erteilung der Zustimmung verpflichtet wären, bedarf keiner Entscheidung.

Dagegen ist die Klägerin zu 2 klagebefugt; ihre Klage ist auch im Übrigen zulässig. Das Berufungsgericht hat die Beschlüsse zu Unrecht als nichtig angesehen. Weil der Kläger zu 1 nicht Wohnungseigentümer ist, durfte er zu der Eigentümerversammlung nicht geladen werden; ohnehin führt die unterbliebene Ladung eines Wohnungseigentümers nach der Rechtsprechung des Senats nur in ganz besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen zur Nichtigkeit der in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse. Weil das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - die von der Klägerin zu 2 geltend gemachten Anfechtungsgründe nicht geprüft hat, ist die Sache insoweit gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die nötigen Feststellungen getroffen werden können.


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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2012 - V ZR 241/11

bei uns veröffentlicht am 20.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL UND VERSÄUMNISURTEIL V ZR 241/11 Verkündet am: 20. Juli 2012 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:

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URTEIL UND VERSÄUMNISURTEIL
V ZR 241/11 Verkündet am:
20. Juli 2012
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Hat derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, das Wohnungseigentum
nach materiellem Recht nicht wirksam erworben, so ist er zu der Erhebung
einer Anfechtungsklage nicht befugt; der wahre Berechtigte ist Träger der
mit dem Wohnungseigentum verbundenen Rechte und Pflichten.

b) Kann die Zustimmung zu der Veräußerung von Wohnungseigentum nach der Teilungserklärung
nur aus wichtigem Grund verweigert werden, wird ein die Zustimmung
versagender Beschluss der Wohnungseigentümer im Regelfall auch dann
bestandskräftig, wenn ein wichtiger Grund zu Unrecht angenommen worden ist.
BGH, Urteil und Versäumnisurteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 241/11 - LG Berlin
AG Schöneberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 2011 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 8. Oktober 2008 geändert. Die Klage des Klägers zu 1 wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Mit notarieller Erklärung vom 16. Dezember 1985 wurde das Grundstück N str. 11 in B. durch die Miteigentümer, nämlich die Beklagten zu 1 und 2 sowie Herrn Bo. und Frau Bi. , in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Die Teilungserklärung sieht vor, dass die Veräußerung des Wohnungseigentums der schriftlichen Zustimmung des Verwalters bedarf. Den Miteigentümern Bo. und Bi. wurde die Einheit Nr. 3 zugewiesen, die sie mit notariellem Vertrag vom 2. Juni 1986 an den Kläger zu 1 veräußerten; er wurde am 13. Januar 1987 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Weil die Zustimmung des Verwalters nicht nachgewiesen war, wurde 1992 ein Amtswiderspruch in das Grundbuch eingetragen. Die Rechtsmittel des Klägers zu 1 waren erfolglos. In der Eigentümerversammlung vom 12. September 1992 versagten die Wohnungseigentümer die Zustimmung zu der Veräußerung durch Beschluss. Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage des Klägers zu 1 wies das Landgericht ab, weil es ihn nicht als klagebefugt ansah.
2
Im Jahr 2001 beantragten die Veräußerer ihre Wiedereintragung in das Grundbuch. Der Kläger zu 1 machte geltend, die Wohnungseigentümer hätten der Veräußerung konkludent zugestimmt. Das Amtsgericht wies den Antrag der Veräußerer zurück; ihre Beschwerde war erfolglos. Der Amtswiderspruch wurde im Jahr 2005 gelöscht. Die gegen die Veräußerer gerichtete Klage des Klägers zu 1 auf Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz wies das Landgericht mit Urteil vom 18. Juli 2007 mit der Begründung zurück, der Kläger zu 1 habe infolge konkludenter Zustimmung der Wohnungseigentümer wirksam Eigentum erworben.
3
In der Eigentümerversammlung vom 22. Februar 2008, zu der der Kläger zu 1 - wie schon in den Vorjahren - nicht eingeladen war, wurden verschiedene Beschlüsse gefasst. Der Kläger zu 1 macht zuletzt noch die Nichtigkeit der Beschlüsse zu TOP 2, 7, 8, 10 und 12 geltend. Die Klägerin zu 2, eine weitere Wohnungseigentümerin, will die Beschlüsse zu TOP 2, 8 und 12 für ungültig erklären lassen. Das Amtsgericht hat die Nichtigkeit der Beschlüsse festgestellt. Die Berufung des Beklagten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger zu 1 beantragt, will der Beklagte zu 1 die Abweisung der Klagen erreichen.

Entscheidungsgründe:


I.


4
Das Berufungsgericht meint, der Kläger zu 1 sei klagebefugt. Weil er im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sei, sei sein Eigentum gemäß § 891 Abs. 1 BGB zu vermuten. Allerdings fehle es an einer ausdrücklichen Zustimmung des Verwalters zu der Veräußerung. Ob dies ausreiche, um die Vermutungswirkung zu beseitigen, könne dahinstehen. Denn jedenfalls sei die Zustimmung konkludent von den übrigen Miteigentümern erteilt worden. Eine Zustimmung der Beklagten zu 3 und 4, die ihr Wohnungseigentum erst nach der fraglichen Veräußerung erworben hätten, sei nicht erforderlich. Der - ohnehin gelöschte - Amtswiderspruch entkräfte die Vermutungswirkung ebenso wenig wie die späteren Gerichtsverfahren. In der Sache führe die fehlende Einladung des Klägers zu der Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse, weil sie von der Absicht getragen gewesen sei, ihn von der Mitwirkung an der Willensbildung der Gemeinschaft auszuschließen.

II.


5
Weil die Klägerin zu 2 trotz ordnungsgemäßer Ladung in dem Verhandlungstermin nicht vertreten war, ist durch Versäumnis- und Endurteil zu entscheiden , wobei das Urteil auf einer Sachprüfung beruht.
6
Die Revision hat Erfolg.

7
A. Die von dem Kläger zu 1 erhobene Klage ist unzulässig. Das Berufungsgericht hat ihn zu Unrecht als klagebefugt angesehen.
8
1. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG darf die Anfechtungsklage nur von einem Wohnungseigentümer erhoben werden. In der Regel ist derjenige Wohnungseigentümer , der im Wohnungsgrundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Der Bucheigentümer muss das Wohnungs- oder Teileigentum aber auch nach materiellem Recht wirksam erworben haben. Fehlt es daran oder vollzieht sich der Eigentumserwerb außerhalb des Grundbuchs, ist der wahre Berechtigte als Wohnungseigentümer Träger der mit dem Wohnungseigentum verbundenen Rechte und Pflichten (Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 10 Rn. 4 und § 46 Rn. 25; Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 3). Aus diesem Grund muss derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, nicht gemäß § 16 Abs. 2 WEG für die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums aufkommen, wenn Kaufvertrag und dingliche Einigung infolge einer erfolgreichen Anfechtung gemäß § 123 BGB rückwirkend entfallen sind. Eine unrichtige Grundbucheintragung erzeugt zwar die auf dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs beruhenden Rechtswirkungen (§§ 891 ff. BGB), begründet aber nicht die nur an die Eigentümerstellung anknüpfende Haftung. Die faktische Zugehörigkeit zur Eigentümergemeinschaft vermag die fehlende Rechtsstellung nicht zu ersetzen (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 1994 – V ZB 2/94, NJW 1994, 3352, 3353; KG, NJW-RR 2003, 589 f.; OLG Düsseldorf, ZMR 2005, 719 f.; Klein in Bärmann, aaO, § 10 Rn. 4).
9
Folglich kommen dem zu Unrecht eingetragenen Bucheigentümer auch keine Mitwirkungsrechte zu. Denn insbesondere das Stimm- und Anfechtungsrecht muss mit der Verpflichtung korrespondieren, Kosten und Lasten zu tragen (Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, WuM 2012, 392 Rn. 18, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Ebenso wie bei einer erfolgreichen Anfechtung fehlt es an einem wirksamen Eigentumserwerb, wenn die nach der Teilungserklärung erforderliche Zustimmung zu der Veräußerung versagt wird. Das Zustimmungserfordernis bezieht sich nämlich nicht nur auf den schuldrechtlichen, sondern auch auf den dinglichen Vertrag (§ 12 Abs. 3 Satz 1 WEG; Klein in Bärmann, aaO, § 12 Rn. 32).
10
2. Danach ist der Kläger zu 1 nicht Wohnungseigentümer, weil er das Eigentum materiell-rechtlich nicht wirksam erworben hat. Es fehlt an der in § 6 Nr. 2 der Teilungserklärung (TE) vorgeschriebenen schriftlichen Zustimmung des Verwalters zu der Veräußerung.
11
a) Zu der Zeit der Veräußerung ist eine wirksame Zustimmung nicht erteilt worden. Als Verwalter waren nach § 15 TE für das Jahr 1986 die Wohnungseigentümer Bo. und H. bestellt worden; nur letzterer hat der Veräußerung zugestimmt. Dies war schon deshalb unwirksam, weil die Verwalterbestellung nichtig ist. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Mehrheit von Personen nur dann wirksam zum Verwalter bestellt werden, wenn sie als rechtlich selbständige Einheit handlungsfähig ist. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, durch den mehrere Personen zum Verwalter bestellt werden, ist nichtig und eine durch diese Personen gemäß § 12 WEG erteilte Zustimmung unwirksam (Senat, Beschluss vom 18. Mai 1989 - V ZB 4/89, BGHZ 107, 268, 272 f.; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 117/89, WuM 1990, 128). Nichts anderes gilt, wenn eine solche Verwalterbestellung - wie hier - nicht durch Beschluss, sondern durch eine Bestimmung der Teilungserklärung erfolgt. Ob allein der Abschluss des Veräußerungsgeschäfts zugleich als Zustimmung des Herrn Bo. in seiner Funktion als Verwalter ge- wertet werden kann und ob er angesichts seiner Beteiligung an dem Veräußerungsgeschäft überhaupt als Verwalter zustimmen durfte, bedarf keiner Entscheidung.
12
b) Die Veräußerung ist auch nicht durch eine nachträgliche Zustimmung der Wohnungseigentümer wirksam geworden.
13
aa) Allerdings können die Wohnungseigentümer anstelle des Verwalters die Zustimmung entweder durch einen förmlichen Mehrheitsbeschluss oder durch die Erklärung aller übrigen Wohnungseigentümer erteilen. Ist die Verwalterbestellung - wie hier - nichtig, ergibt sich dies schon aus § 27 Abs. 3 Satz 2 WEG; im Übrigen wird der Verwalter bei der Erteilung der Zustimmung regelmäßig nur als Treuhänder und mittelbarer Stellvertreter der Wohnungseigentümer tätig, weshalb diese die Entscheidung zu jeder Zeit an sich ziehen können (vgl. Senat, Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 166/10, NZM 2011, 719 Rn. 9 mwN). Ob sie - wie das Berufungsgericht meint - die Zustimmung auch konkludent erteilen können, kann dahinstehen. Denn in der Zeit vor 1992 fehlte den übrigen Wohnungseigentümern jedenfalls das erforderliche Erklärungsbewusstsein , weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht wussten , dass es an einer wirksamen Zustimmung fehlte. Anschließend verweigerten sie die Zustimmung durch den Beschluss vom 12. September 1992.
14
bb) Wenn die Veräußerung infolge dieses Beschlusses unwirksam geworden war, konnte sie durch eine spätere Zustimmung nicht mehr wirksam werden. Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wird ein schwebend unwirksames Rechtsgeschäft durch die Versagung der erforderlichen Genehmigung aufgrund der rechtsgestaltenden Wirkung endgültig unwirksam bzw. nichtig (vgl. nur Senat, Urteil vom 1. Oktober 1999 - V ZR 168/98, NJW 1999, 3704 mwN; BGH, Urteil vom 30. März 1994 - XII ZR 30/92, BGHZ 125, 355, 358 jeweils mwN). Eine Bestätigung des unwirksamen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 141 BGB war zwar möglich, setzte aber den Bestätigungswillen der Vertragsparteien voraus (Senat, Urteile vom 10. Februar 2012 - V ZR 51/11, NJW 2012, 1570 Rn. 21 f.; vom 1. Oktober 1999 - V ZR 168/98, NJW 1999, 3704 jeweils mwN). Eine Bestätigung in dem maßgeblichen Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1 und den Veräußerern ist nicht festgestellt; für sie ist auch nichts ersichtlich.
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cc) Ohne Erfolg macht der Kläger zu 1 erstmals mit der Revisionserwiderung geltend, der Beschluss vom 12. September 1992 sei nichtig und habe nicht zu der Unwirksamkeit der Veräußerung geführt, weil es zu der Zeit der Beschlussfassung an einem - gemäß § 6 Nr. 3 TE, § 12 Abs. 2 WEG erforderlichen - wichtigen Grund für die Versagung der Zustimmung gefehlt habe. Die Berufung auf die Nichtigkeit ist ihm zwar nicht gemäß § 48 Abs. 4 WEG verwehrt , weil die von ihm erhobene Anfechtungsklage ohne Sachprüfung abgewiesen worden ist. Selbst wenn aber die Erwägungen der Wohnungseigentümer , die sie zu der Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne der Teilungserklärung bewogen haben, der rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten sollten , führte dies nicht zu der Nichtigkeit des Beschlusses.
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(1) Allerdings ist umstritten, welche Folge das Fehlen eines wichtigen Grundes für den die Zustimmung versagenden Beschluss hat. Überwiegend wird angenommen, er sei gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG nichtig (BayObLG, NZM 2003, 481, 482; OLG Köln, NZM 2010, 557, 558; LG Braunschweig, ZMR 2011, 158 f.; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 23 Rn. 132; Elzer in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 23 Rn. 106; Timme/Hogenschurz, WEG, § 12 Rn. 51). Nach anderer Ansicht ist er nur anfechtbar (Klein in Bärmann , aaO, § 12 Rn. 42).
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(2) Der Senat teilt die zweite Ansicht. Richtig ist, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht dispositiv ist und die Wohnungseigentümer geringere Anforderungen nicht vereinbaren dürfen. Gibt die Teilungserklärung aber - wie hier - den richtigen Maßstab vor und gehen die Wohnungseigentümer von diesem aus, ist der gefasste Beschluss nicht gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG nichtig, wenn ein wichtiger Grund tatsächlich nicht vorlag. Ein anderes Ergebnis wäre mit den Interessen der Beteiligten und dem Erfordernis der Rechtssicherheit unvereinbar. Weil die Verweigerung der Genehmigung rechtsgestaltend auf das schwebend unwirksame Veräußerungsgeschäft einwirkt , muss zu einem nachprüfbaren Zeitpunkt feststehen, ob der Veräußerungsvertrag endgültig unwirksam wird. Dies gilt umso mehr, als die Frage, ob ein Grund als wichtig einzuordnen ist, in der Regel von Wertungen abhängt. Andernfalls müssten die Wohnungseigentümer - die insoweit die Beweislast tragen (Klein in Bärmann, aaO, § 12 Rn. 42 mwN) - das Vorliegen eines wichtigen Grundes, bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung, ohne zeitliche Grenzen nachweisen können. Der Beschluss kann allenfalls dann nichtig sein, wenn er auf ersichtlich sachfremden Erwägungen beruht, die offenkundig keinen wichtigen Grund darstellen. Im Regelfall ist jedoch anzunehmen, dass die Wohnungseigentümer bei ihrer Entscheidung von den Vorgaben des Gesetzes bzw. der Teilungserklärung ausgegangen sind. Dann kann nur mit der fristgebundenen Anfechtungsklage überprüft werden, ob der Grund, der sie zu der Versagung der Zustimmung bewogen hat, tatsächlich als wichtig anzusehen ist.
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(3) Daran gemessen ist der Beschluss bestandskräftig. Der Kläger zu 1, der sich auf die Nichtigkeit beruft, macht nicht geltend, dass die Wohnungsei- gentümer die Vorgaben der Teilungserklärung bewusst außer Acht gelassen und ersichtlich sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt haben.
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c) Die Veräußerung ist auch nicht gemäß § 61 WEG am 15. Januar 1994 wirksam geworden. Nach dieser Vorschrift werden die Veräußerung und das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft trotz Fehlens einer nach § 12 WEG erforderlichen Zustimmung wirksam, wenn - wie hier - die Eintragung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung von Wohnungseigentum nach seiner Begründung handelt. Damit wollte der Gesetzgeber Rechtsunsicherheiten beheben, die dadurch entstanden waren, dass eine Zustimmung gemäß § 12 WEG vor der Entscheidung des Senats vom 21. Februar 1991 (V ZB 13/90, BGHZ 113, 374 ff.) bei einer Erstveräußerung nach der Teilung durch den Eigentümer allgemein als entbehrlich angesehen wurde. Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift ihrem Wortlaut entsprechend auch dann eingreift, wenn es - wie hier - um eine Erstveräußerung nach einer Teilung gemäß § 3 WEG geht (so Pause, NJW 1994, 501, 502), oder ob ihr Anwendungsbereich auf Teilungen gemäß § 8 WEG beschränkt werden muss (KG, NJW 1995, 62, 63 f.; Pick in Bärmann, aaO, § 61 Rn. 4). Denn die Heilung konnte jedenfalls nur dann eintreten, wenn die Veräußerung auch bei Inkrafttreten des Gesetzes noch schwebend unwirksam war. Daran fehlt es, wenn sie - wie hier - schon vor Inkrafttreten des Gesetzes durch eine bestandskräftige Versagung der Zustimmung endgültig unwirksam geworden war.
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d) Weil die Veräußerung seit dem Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses vom 12. September 1992 unwirksam ist, ginge eine nach diesem Zeitpunkt erklärte Zustimmung ins Leere. Aus diesem Grund sind die Wohnungseigentümer auch jetzt nicht nach Treu und Glauben zu der Genehmigung verpflichtet. Der Umstand, dass im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1 und den Veräußerern eine Rückabwicklung des Kaufvertrags gescheitert ist, ändert daran nichts. An diesem Rechtsverhältnis sind die übrigen Wohnungseigentümer nicht beteiligt. Sie stehen nur zu den Veräußerern - die nach wie vor Wohnungseigentümer sind - in einer Rechtsbeziehung, nicht aber zu dem Kläger zu 1; er ist nicht klagebefugt und nicht stimmberechtigt, muss aber auch die Kosten und Lasten des Wohnungseigentums nicht tragen. Ob die Wohnungseigentümer dann, wenn die Vertragsparteien den Vertrag nunmehr gemäß § 141 BGB bestätigen sollten, im Verhältnis zu den Veräußerern nach Treu und Glauben zu der Erteilung der Zustimmung verpflichtet wären, bedarf keiner Entscheidung.
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B. Dagegen ist die Klägerin zu 2 klagebefugt; ihre Klage ist auch im Übrigen zulässig. Das Berufungsgericht hat die Beschlüsse zu Unrecht als nichtig angesehen. Weil der Kläger zu 1 nicht Wohnungseigentümer ist, durfte er zu der Eigentümerversammlung nicht geladen werden; ohnehin führt die unterbliebene Ladung eines Wohnungseigentümers nach der Rechtsprechung des Senats nur in ganz besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen zur Nichtigkeit der in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse (Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 235/11, zur Veröffentlichung bestimmt; Beschluss vom 23. September 1999 - V ZB 17/99, BGHZ 142, 290, 294 f.). Weil das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - die von der Klägerin zu 2 geltend gemachten Anfechtungsgründe nicht geprüft hat, ist die Sa- che insoweit gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die nötigen Feststellungen getroffen werden können.
Krüger Stresemann Czub
Brückner Weinland

Vorinstanzen:
AG Schöneberg, Entscheidung vom 08.10.2008 - 77 C 98/08 WEG -
LG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2011 - 85 S 104/08 WEG -

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.

(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.

(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich.

(4) Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.

(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.

(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.

(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.

(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich.

(4) Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Absatz 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungseigentümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlangen, dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut gefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt getroffen oder gefasst wurden, und zu denen vor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen erteilt wurden, die nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erforderlich waren.

(3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Vereinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ist die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt.

(4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar. Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.

(5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.

(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.

(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich.

(4) Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.

(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.

(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich.

(4) Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.

(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.

(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich.

(4) Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.

(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.

(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.