Werkmangel: Fehlende Standfestigkeit einer Terrassenüberdachung


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Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
OLG Köln, Urteil vom 08.11.2013 (Az.: 19 U 99/12):
Es kann offen bleiben, ob dem Kläger der Rücktritt wegen verweigerter Mängelbeseitigung in Bezug auf diesen Fehler des Bauwerkes noch offen stand, obgleich es nunmehr vollkommen zerstört worden ist und der Kläger zuvor keine Gewährleistungsrechte geltend gemacht hatte. Die Erfüllung von Nachbesserungsansprüchen ist wegen des Wegfalls des Leistungssubstrates in einem solchen Fall regelmäßig nach § 275 BGB ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel des Bauwerks hat gerade in der Zerstörung seinen Niederschlag gefunden. Dann konkretisiert sich der Nachbesserungsanspruch in einem Anspruch auf Neuerrichtung des Werkes.
Gründe:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
Das Landgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht verurteilt, an den Kläger 12.361 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2012 zu zahlen. Die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung des an die Beklagten geleisteten Werklohns aus §§ 631, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB. Der Kläger ist berechtigt von dem mit der Beklagten geschlossenen Werkvertrag über die Errichtung der Terrassenüberdachung zurückgetreten. Das Werkvertragsverhältnis hat sich nunmehr in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt, in dessen Rahmen die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den geleisteten Werklohn zu erstatten.
Die Voraussetzungen für den Rücktritt des Klägers nach § 633 Abs. 1, 634 Nr. 3, 636 BGB liegen vor.
Die von der Beklagten errichtete Überdachung ist mangelhaft.
Gemäß § 633 Abs. 2 Nr. 1. BGB ist ein Werk mangelhaft, wenn es ihm an der vereinbarten Beschaffenheit fehlt. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass sich der Unternehmer jedenfalls stillschweigend zur Beachtung der anerkannten Regeln seines Fachs bzw. der anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard verpflichtet hat. Daneben ist ein Werk aber auch bei Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung dann mangelhaft, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht uneingeschränkt eignet oder diejenige Beschaffenheit nicht aufweist, die der Besteller nach Art des Werkes erwarten kann, § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Nach dem Ergebnis des im selbstständigen Beweisverfahren erstatteten schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen L vom 27.05.2011 sowie des ergänzenden schriftlichen Gutachtens vom 17.06.2013 und den hierzu in der mündlichen Verhandlung am 11.10.2013 gegebenen Erläuterungen steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die Beklagte die streitgegenständliche Terrassenüberdachung entgegen den Regeln der Technik errichtet hat und sie daneben auch nicht die Beschaffenheit aufweist, die der Kläger nach dem Vertrag von ihr erwarten durfte.
Dabei kann dahin stehen, ob die von der Beklagten zum Anschluss der Konstruktion an die Hauswand verwandten Schrauben für die ihnen zugedachte Funktion geeignet waren, was das Landgericht in den Mittelpunkt seiner Erwägungen gestellt hat. Insoweit kann auch offen bleiben, ob dem Kläger der Rücktritt wegen verweigerter Mängelbeseitigung in Bezug auf diesen Fehler des Bauwerkes noch offen stand, obgleich es nunmehr vollkommen zerstört worden ist und der Kläger zuvor keine Gewährleistungsrechte geltend gemacht hatte. Die Erfüllung von Nachbesserungsansprüchen ist wegen des Wegfalls des Leistungssubstrates in einem solchen Fall regelmäßig nach § 275 BGB ausgeschlossen , es sei denn, der Mangel des Bauwerks hat gerade in der Zerstörung seinen Niederschlag gefunden. Dann konkretisiert sich der Nachbesserungsanspruch in einem Anspruch auf Neuerrichtung des Werkes.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen der Senat folgt, ist das Werk bereits deswegen mangelhaft errichtet worden, weil die von der Beklagten errichtete Konstruktion auch im Übrigen nicht ausreichend standsicher ausgeführt worden ist. Dies hat zum Zusammenbruch der Überdachung geführt, so dass der Kläger einen Anspruch auf Neuherstellung hatte.
Der Sachverständige hat bereits in seinem im selbstständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachten festgestellt, dass statische Nachweise für die Standsicherheit der Gesamtkonstruktion nicht vorliegen. Die Beklagte hat diese lediglich für einzelne Bauteile der Terrassenüberdachung beigebracht. Diese lassen aber nur den Schluss zu, dass die Einzelkomponenten für sich gesehen bestimmten statischen Anforderungen genügen. Über die Standsicherheit der Gesamtkonstruktion ist damit nichts gesagt. An dieser Standsicherheit fehlte es, obgleich sie der Kläger nach dem Vertrage ohne Weiteres erwarten durfte.
Wie der Sachverständige L vor dem Senat nachvollziehbar erläutert hat, liegen hinsichtlich des Werkes der Beklagten eine Reihe von Mängeln vor, die er in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 17.06.2013 unter Punkt 3 a) bis g) im Einzelnen aufgeführt hat. Danach hat die Beklagte nicht nur für die Verwendung im Außenbereich ungeeignete und nach den Gegebenheiten vor Ort zu kurze Schrauben und Dübel zur Befestigung der Überdachung an der Hauswand verwendet, sondern es bestand daneben eine nicht ausreichende Versteifung der Konstruktion, insbesondere eine unzureichend feste Verbindung zwischen den gartenseitigen Stützen und dem gartenseitigen Rinnenprofil. Diese Verbindung ist ausweislich der bereits in dem Gutachten aus dem selbstständigen Beweisverfahren 7 OH 3/11 LG Aachen enthaltenen Lichtbilder lediglich in Gestalt einer Schraubverbindung ausgeführt worden. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2013 ist dies der entscheidende Mangel und die wesentliche Ursache für den Zusammenbruch des Bauwerks. Die Verbindung hat den auftretenden Belastungen durch den aufliegenden sowie der zusätzlichen Stoßbelastung durch den von dem Wintergarten herabfallenden Schnee nicht standgehalten. Bei der statischen Berechnung der Gesamtkonstruktion und der daraus abzuleitenden Verbindung der Einzelkomponenten hätte der Aufprall etwaiger Stoßlasten nach den Feststellungen des Sachverständigen gemäß den in der DIN 1055, Teil 5, Abschnitt 4.2.7 niedergelegten Regeln der Technik aber mit berücksichtigt werden müssen. Daneben muss jede statische Berechnung auch auf die konkrete Einbausituation Rücksicht nehmen, also vorliegend den Anbau am Haus sowie den darüber gelegenen verglasten Wintergarten, welcher die besondere Gefahr auftretender Stoßlasten durch abrutschenden Schnee in sich trug.
Dieser Mangel hat im Ergebnis auch zum Zusammenbruch der Konstruktion geführt. Für die Annahme eines Wegfalls des Leistungssubstrates mit der Folge einer Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB ist demnach kein Raum.
Dabei gereicht es der Beklagten nicht zum Vorteil, dass der Sachverständige in seiner Anhörung vor dem Senat eingeräumt hat, der auf der Konstruktion aufliegende Schnee habe in Verbindung mit der zusätzlichen Schneelast vom Dach des Wintergartens dazu geführt, dass die Gesamtkonstruktion ihre Belastungsgrenze erreichte. Denn er hat ergänzend darauf aufmerksam gemacht, dass sie dennoch nicht zusammengebrochen wäre, wenn die Beklagte die gebotene, feste Verbindung der Sparren mit den Pfosten so gewählt hätte, wie dies erforderlich war. In diesem Fall wäre lediglich das schwächste Glied der Konstruktion, hier die Stegplatten, unter der Last des Schnees gebrochen, die Rahmenkonstruktion wäre indes stehen geblieben. Allein hierin hätten sich demnach die besonderen Witterungsverhältnisse am Schadenstag ausgewirkt. So kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, es hätten Schneeverhältnisse geherrscht, der keine Konstruktion habe standhalten können. Vielmehr hat der Sachverständige bekräftigt, dass jedes Bauteil für sich in der Lage war, die auftretenden Lasten aufzunehmen, die von der Beklagten errichtete Gesamtkonstruktion aber gerade nicht. Danach waren die am Schadenstag aufgetretenen Schneemengen lediglich der Auslöser für den Zusammenbruch, der aber jederzeit auch durch Personen oder einen Windstoß hätte herbeigeführt werden können.
Schließlich ist das Werk der Beklagten auch angesichts der Tatsache als mangelhaft zu bewerten und die Beklagte auch nach Zerstörung des Werkes in der Gewährleistung, als sich aus der sachverständigen Begutachtung insoweit auch ergibt, dass im Hinblick auf die Doppelstegplatten in jedem Fall eine Beschädigung des Bauwerkes eingetreten wäre, auch wenn die Beklagte bei der Verbindung der Stützen mit dem Rinnenprofil die gebotene Sorgfalt hätte walten lassen. Denn der Zusammenbruch und damit die komplette Zerstörung der Konstruktion wäre vermieden worden; der Mangel hat also gerade in dem Untergang des Bauwerkes seinen Niederschlag gefunden.
Auch die weiteren Voraussetzungen für einen erfolgreichen Rücktritt des Klägers vom Bauwerkvertrag liegen vor. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 04.10.2011 unter Fristsetzung bis zum 31.10.2011 zur Neuerrichtung aufgefordert.
Die Beklagte hat durch anwaltliches Schreiben vom 19.10.2011 Gewährleistungsansprüche ablehnen lassen und die Neuerrichtung nur gegen Bezahlung angeboten.
Durch den rechtswirksamen Rücktritt des Klägers hat sich das Vertragsverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Die Beklagte ist verpflichtet, den Werklohn i. H. v. 12.361 EUR zurück zu zahlen. Hiermit befand sich die Beklagte auch spätestens seit dem 24.02.2012 in Verzug, nachdem sie innerhalb der von dem Kläger in seinem Rücktrittschreiben vom 30.01.2012 auf den 06.02.2012 gesetzten Frist nicht gezahlt hat, so dass sie auf diesen Betrag die gesetzlichen Verzugszinsen seit diesem Zeitpunkt zu entrichten hat.
Der Rücktritt des Klägers ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil er für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, § 323 Abs. 6 BGB.
Insoweit kann die Beklagte nicht mit Erfolg darauf verweisen, der Kläger habe sie bei Abschluss des Werkvertrages darauf aufmerksam machen müssen, von dem verglasten Wintergarten im Obergeschoss des Hauses könnten Dachlawinen abgehen. Denn eine alleinige oder weit überwiegende Verantwortung des Klägers kann nicht festgestellt werden.
Der den Kläger zum Rücktritt berechtigende Umstand liegt in der mangelhaften Standsicherheit der von der Beklagten erstellten Terrassenüberdachung, die in ihrem Zusammenbruch mündete. Dieser hätte nach den für den Senat überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ohne Weiteres auch von Personen oder einem Windstoß verursacht werden können, und damit unabhängig von den Einwirkungen durch Schnee. Die Dachlawine war lediglich der Auslöser für den Zusammenbruch; die Verantwortlichkeit für den Mangel liegt mithin allein bei der Beklagten.
Ob dem Kläger seinerseits wegen eines unterlassenen Hinweises der Beklagten auf die Notwendigkeit der Anbringung von Schneefanggittern ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus § 280 Abs. 1 BGB zusteht, bedarf für den Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns wegen seines erfolgreichen Rücktritts keiner Entscheidung.
Das Landgericht hat die Beklagte auch zu Recht verurteilt, die Trümmerteile bei dem Kläger abzuholen. Hierzu ist die Beklagte nach dem Rücktritt des Klägers aus § 346 Abs. 1 BGB verpflichtet.
Die Berufung der Beklagten hat allerdings teilweise Erfolg, soweit sie das Landgericht verurteilt hat, an den Kläger aus §§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1 und 2, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB wegen der durch den Zusammenbruch der Terrassenüberdachung zerstörten weiteren Gegenstände Schadensersatz in Höhe von 752,35 EUR zu zahlen.
Zwar hat die Beklagte durch die Errichtung eines mangelhaften Werkes ihre Vertragspflichten verletzt. Diese Vertragsverletzung hat sie auch zu vertreten, so dass sie dem Grunde nach auch für die weitergehenden, an den Rechtsgütern des Klägers entstandenen Mangelfolgeschäden einzustehen hat.
Der hieraus folgende Schadensersatzanspruch besteht aber zunächst rechnerisch bereits allenfalls i. H. v. 720,04 EUR.
Die Beklagte ist den Feststellungen des Sachverständigen im Gutachten vom 27.05.2011 zum Umfang der zerstörten Gegenstände und deren Wert in der Berufung nicht mehr im Einzelnen entgegen getreten. Gleichwohl hat sie insoweit teilweise Erfolg, § 529 Abs. 2 S. 2 ZPO. Denn das Landgericht hat dem Kläger für die einzelnen Gegenstände zum einen anhand der Wertangaben des Sachverständigen die Nettobeträge aus dem Gutachten vom 27.05.2011, dort Seite 26, zuerkannt, hinsichtlich der Wäschespinne und der Wegleuchte aber aufgrund der niedrigeren Angaben des Klägers selbst, obgleich hierin die Mehrwertsteuer enthalten war. Da der Kläger seinen Schaden allerdings abstrakt berechnet, stehen ihm nur Nettobeträge zu, welche sich für die Leuchte anstatt des vom Landgericht zuerkannten Betrages von 59,25 EUR auf 49,79 EUR und für die Wäschespinne auf 120,25 EUR anstatt 143,10 EUR belaufen, woraus sich ein Abzug von 32,31 EUR ergibt.
Indes muss sich der Kläger hinsichtlich seines Schadensersatzanspruches wegen der durch den Zusammenbruch der Konstruktion zerstörten Gegenstände ein hälftiges Mitverschulden entgegenhalten lassen. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 254 Abs. 1 BGB. Der Senat bemisst den Verursachungsanteil des Klägers an dem Schadensereignis insoweit mit 50%.
Der Regelung in § 254 BGB liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat. Sie ist eine Ausprägung des in § 242 BGB festgelegten Grundsatzes von Treu und Glauben und beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, und damit gegen eine sich selbst gegenüber bestehende Obliegenheit verstößt, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss. Jedermann hat daher in seinem geschäftlichen und privaten Bereich im Rahmen des Zumutbaren die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich vor Schaden zu schützen.
Vorliegend gilt, dass der Zusammenbruch der Konstruktion ohne die durch die Dachlawine auftreffenden Lasten ausgeblieben wäre. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen, der ausgeführt hat, die Lawine sei Auslöser für den Zusammenbruch der Konstruktion gewesen, welche im Zusammenwirken zwischen dem bereits auf dem Dach aufliegenden und dem zusätzlich stoßweise vom Wintergartendach herabfallenden Schnee über die Grenzen ihrer Belastbarkeit hinaus beansprucht worden ist. Mithin wäre der Zusammenbruch der Terrassenüberdachung und daneben auch - bei richtiger Konstruktion der Verbindung zwischen Stützen und gartenseitigem Rinnenprofil durch die Beklagte - die Zerstörung der Doppelstegplatten vermieden worden, wenn der Kläger das Abrutschen der Dachlawine vom Glasdach des Wintergartens durch die Montage von Schneefanggittern verhindert hätte.
Durch das Unterlassen dieser Sicherungsmaßnahme hat der Kläger in vorwerfbarer Weise gegen seine eigenen Interessen verstoßen. Denn die Gefahr der Verletzung von Personen durch abgehende Dachlawinen bzw. die Zerstörung darunter befindlicher Gegenstände und damit auch der Terrassenüberdachung selbst mussten dem Kläger bewusst sein. Es handelt sich hierbei um ein Lebensrisiko, für das in der Bevölkerung bereits deswegen ein Bewusstsein besteht, weil Hauseigentümer eine Verkehrssicherungspflicht zur Vermeidung von Dachlawinen trifft, die immer wieder auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt. Zudem musste dem Kläger als Eigentümer seines Hauses auch bewusst sein, dass die von ihm gewählte Konstruktion des Wintergartens im Obergeschoss eine besondere Schadensträchtigkeit in Bezug auf Dachlawinen zur Folge hatte, weil der auf dem verglasten Wintergartendach aufliegende Schnee schneller antaut und damit eher zum Abrutschen neigt, als derjenige, welcher auf der Übrigen Dachfläche aufliegt. Wählte der Kläger nun die darunter liegende Ausführung einer Terrassenüberdachung, die lediglich auf einer Metallstützenkonstruktion ruht, war er im eigenen Interesse gehalten, den Abgang von Schneelawinen zu verhindern.
In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger nicht damit entlasten, die Beklagte habe ihrerseits die Pflicht getroffen, den Kläger bei Errichtung der Überdachung auf die besondere Gefahrensituation hinzuweisen. Zwar musste der Beklagten als Fachunternehmen, welches sich regelmäßig mit der Errichtung von Terrassenüberdachungen in der streitgegenständlichen Art befasst, die konkrete Anbausituation an dem Haus des Klägers genauso bewusst sein. Auch der Beklagten musste sich aufgrund der ihr auch ohne entsprechenden Hinweis bzw. Aufklärung durch den Kläger verfügbaren Informationen die Erkenntnis aufdrängen, dass die von dem Kläger gewählte Position der Terrassenüberdachung unterhalb des verglasten Wintergartendaches schadensträchtig und bei ungebremstem Abgang einer Schneelawine von dort die Standsicherheit der Überdachungskonstruktion gefährdet war. Damit ergibt sich indes, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger gerade kein überlegenes Wissen hatte, welche seine ihm selbst gegenüber obliegende Verantwortlichkeit in Frage stellen könnte. Dass dem Kläger anzurechnende Mitverschulden bemisst der Senat daher auf 50%. Denn die Obliegenheitsverletzung des Klägers gegenüber seinen eigenen Interessen und die mangelhafte Konstruktion der Überdachung durch die Beklagte wiegen in ihren Verursachungsanteilen am Zusammenbruch des Bauwerkes gleich schwer.
Der von der Beklagten geschuldete Schadensersatzbetrag ist mithin um 50% zu kürzen, so dass dem Kläger lediglich 360,02 EUR zustehen.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Verzug. Die Beklagte hat jegliche Verantwortlichkeit für die Schäden des Klägers bereits in ihrem Schreiben vom 19.10.2011 in Abrede gestellt und auch nicht innerhalb der im Rücktrittsschreiben erneut gesetzten Frist bis zum 06.02.2012 anerkannt. Einer weiteren Mahnung zur Zahlung eines bezifferten Betrages bedurfte es daher nicht mehr, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Der Kläger kann seinen Schaden auch nicht unter Verweis auf eine Verletzung von Aufklärungspflichten der Beklagten aus §§ 241, 280 Abs. 1 BGB zur Gänze geltend machen.
Zwar ist der Werkunternehmer als Nebenpflicht aus dem Vertrag verpflichtet, den Besteller auf Gefahren für das Leistungs- und Integritätsinteresse hinzuweisen, wenn der Besteller hiervon keine Kenntnis hat. Das Landgericht ist daher zu Recht im Grundsatz davon ausgegangen, dass es zu den Nebenpflichten des Werkunternehmers gehört, den Besteller auf alle Umstände hinzuweisen, die er nicht kennt, die aber für seine Willensbildung und Entschlüsse im Hinblick auf das Werk bedeutsam sind.
Die Beklagte hat die Erteilung eines solchen Hinweises durch den von ihr beauftragten Subunternehmer erstmals in der Berufungsinstanz behauptet. Mit diesem Vortrag kann sie indes nicht mehr gehört werden, § 531 Abs. 2 ZPO. Der Kläger hat die Darlegungen der Beklagten bestritten. Die Frage nach einer etwaigen Hinweispflicht war bereits erstinstanzlich Gegenstand des wechselseitigen Vortrages. Die Beklagte hat von der Behauptung nach eigenem Bekunden erstinstanzlich nur deshalb abgesehen, weil sie ihren Subunternehmer wegen einer schweren Erkrankung nicht als Zeugen benennen wollte; dies kann das Unterlassen entsprechenden Vortrages jedoch nicht rechtfertigen, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Hierin liegt keine der Beklagten zuzubilligende Prozesstaktik , nach der sie im Interesse eigener Vorteilswahrung Vortrag zunächst berechtigt zurück gehalten hätte; die beabsichtigte Wahrung der persönlichen Interessen Dritter lässt den Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht der Beklagten nicht entfallen.
Allerdings erscheint es aus den im Rahmen der Begründung zum Mitverschulden des Klägers mitgeteilten Erwägungen bereits zweifelhaft, ob der Beklagten als Fachunternehmen ein dem Kläger überlegenes Wissen über die Gefahr eines möglichen Dachlawinenabgangs zur Verfügung stand. Jedenfalls musste dem Kläger aus den genannten Erwägungen aber bewusst sein, dass angesichts der örtlichen Verhältnisse eine besondere Gefahrenlage für Dachlawinen bestand, so dass der Kläger selbst verpflichtet war, die Beklagte auf die Gegebenheiten hinzuweisen und nach der Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen zu fragen.
Dies bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn der Senat eine entsprechende Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten deshalb annimmt, weil die Beklagte ihrerseits gehalten war, den Kläger angesichts der auch für sie offenkundigen Schadensgeneigtheit der örtlichen Verhältnisse darauf hinzuweisen, dass die Terrassenüberdachung auftretenden Stoßlasten durch herab fallenden Schnee gegebenenfalls nicht würde standhalten können und dass - worauf sie selbst in ihrem Vortrag wiederholt verweist - die Anbringung von Schneefanggittern angezeigt war, so spräche zwar die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die für den Kläger streitet, dafür, dass er dem Rat der Beklagten gefolgt wäre und - wie er in seinem Schriftsatz vom 12.04.2012, Seite 5 dargelegt hat - Schneefanggitter hätte anbringen lassen. Der Kläger müsste sich indes auch hier ein hälftiges Mitverschulden nach § 254 BGB anrechnen lassen, weil er seinerseits die ihm im eigenen Interesse obliegenden Maßnahmen unterlassen hat, so dass ihm weitergehende Ansprüche auch unter dem Aspekt einer Aufklärungspflichtverletzung nicht zustehen.
Schließlich ist auch der Feststellungsantrag aus §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB aus den oben genannten Erwägungen nur unter Berücksichtigung des Mitverschuldens begründet.
Daneben schuldet die Beklagte Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers nebst Zinsen aus Verzugsgesichtspunkten. Auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Erwägungen des Landgerichts hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen; eine anteilige Kürzung kommt insoweit nicht Betracht, da der Rücktritt des Klägers ohne Einschränkungen wirksam war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i. S. d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war. Es handelt sich um einen Einzelfall, bei dem die zur seiner rechtlichen Beurteilung heranzuziehenden Grundsätze höchstrichterlich bereits entschieden sind.

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- 1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
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einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
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wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
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nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
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die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.