Werkvertragsrecht: Haftung des Bauunternehmers trotz Aufsichtspflichtverletzung des Statikers
Die Risikoverteilung bei Baumängeln geht nach wie vor einseitig zu Lasten der Bauunternehmer. Das ist das Resultat einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg. Es ist nämlich der Meinung (und diese wird auch von anderen OLG geteilt), dass Architekten und Ingenieure nur gegenüber dem Bauherrn haften, wenn Fehler bei der Objektüberwachung geschehen. Bauunternehmer haben dagegen keinen Anspruch auf Überwachung durch die planenden Berufe. Entsprechend kann der Bauunternehmer bei etwaigen Mängeln dem Architekten oder Ingenieur nicht entgegenhalten, er hätte ihn nicht genügend beaufsichtigt. Der Bauunternehmer haftet für den Mangel voll (OLG Oldenburg, 8 U 161/05).
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