Windenergieanlage: Keine Unmöglichkeit der Nacherfüllung

bei uns veröffentlicht am25.11.2013

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
bei reparablen Konstruktionsfehler am Ersatzteil.
Das OLG München hat mit dem Schlussurteil vom 24.01.2012 (Az: 9 U 3012/11) folgendes entschieden:

Subjektive Unmöglichkeit setzt voraus, dass das Leistungshindernis für den Schuldner unüberwindbar ist. Der Umstand, dass die Leistung ohne die Mithilfe Dritter nicht erbracht werden kann, reicht für sich genommen nicht aus.

Ist die geschuldete Leistung unmöglich, kann dem Auftraggeber ein Anspruch auf eine technisch nahezu gleichwertige Art der Nachbesserung zustehen.

Bei spürbarer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Werkes besteht regelmäßig kein Leistungsverweigerungsrecht gemäß §§ 275 II, 635 III BGB.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 21.06.2011, Az. 26 O 21892/07, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht München I zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlichen Werklohns in Anspruch. Der Beklagte macht im Wege der Widerklage Schadensersatzansprüche wegen Konstruktionsmängeln eines Getriebes für Windkraftanlagen geltend.

Der Beklagte betreibt in B die Windenergieanlage F 2, die von der D-GmbH hergestellt und geliefert wurde. Betriebsführerin in dem dortigen Windpark ist die A-GmbH.

Mit drei Schreiben vom 04.05.2006 (Anlage K 1, K 4 und K 8) bot die Klägerin die Durchführung folgender Wartungs- und Reparaturarbeiten an:

a) Austausch Loopkabelsatz und Ölwechsel

b) Austausch des Drehstromgenerators

c) Ersetzen des vorhandenen Getriebes vom Typ J- CSF 630 durch ein modifiziertes Austauschgetriebe des Typs CSF 631

Der Getriebeaustausch wurde angeboten, weil bei dem eingesetzten Typ CSF 630 wiederholt Schadensfälle an anderen Windenergieanlagen aufgetreten waren und auch das Getriebe des Beklagten durch eine Ausplatzung am Stirnrad beschädigt war. Die J-K Getriebewerke GmbH hatte deshalb den modifizierten Getriebetyp CSF 631 entwickelt.

Der Beklagte beauftragte die angebotenen Leistungen jeweils mit getrennten Schreiben vom 13.06.2006 (Anlagen K 2, K 5 und K 9). Nach Leistungserbringung stellte die Klägerin folgende Beträge in Rechnung (jeweils unter dem Datum des 25.10.2006):

a) Austausch Loopkabelsatz und Ölwechsel (Anlage K 3): EUR 8.086,24

b) Austausch des Drehstromgenerators (Anlage K 10): EUR 18.876,97

c) Austausch des Getriebes (Anlage K 7): EUR 75.548,48

Außer einer Abschlagszahlung von EUR 37.774,24 brutto auf das Austauschgetriebe leistete der Beklagte keine weiteren Zahlungen. Nachdem die Klägerin daraufhin Klage auf restlichen Werklohn in Höhe von EUR 64.737,45 erhoben hatte, beantragte der Beklagte mit Schriftsatz vom 02.02.2008 (Klageerwiderung) beim Landgericht München I die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens. Der Sachverständige A kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Getriebetyp CSF 631 einen Konstruktionsfehler aufweise und „relativ schadensanfällig“ sei (Gutachten vom 29.06.2009 und Ergänzungsgutachten vom 30.03.2010). Die festgestellte Graufleckigkeit (Materialermüdungserscheinung) mit Pittings (kleine Materialausbrüche) führe dazu, dass die vorgesehene Nutzungszeit erheblich unterschritten werde und eine Zerstörung des Getriebes drohe. Die Verzahnung müsse überarbeitet bzw. erneuert werden. Zu diesem Zweck müsse das Getriebe ausgebaut und ins Herstellerwerk verbracht werden. Die Kosten für einen Getriebeaustausch lägen je nach Marktsituation zwischen EUR 110.000,00 und EUR 150.000,00 netto.

Der Aufforderung des Beklagten mit Schriftsatz vom 12.11.2010, das mangelhafte Getriebe binnen sechs Wochen ab Schriftsatzzustellung nachzubessern, kam die Klägerin nicht nach.

Durch Teilurteil vom 21.06.2011, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird (Bl. 278-286 d. A.), hat das Landgericht München I den Beklagten zur Zahlung von EUR 26.963,21 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.11.2006 verurteilt. Die auf Zahlung von EUR 80.811,03 und Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden gerichtete Widerklage wurde abgewiesen.

Das Landgericht hat ausgeführt, dass der Beklagte zur Bezahlung der Rechnungen betreffend Loopkabelsatz, Ölwechsel und Drehstromgenerator (insgesamt EUR 26.973,21) verpflichtet sei. Es habe sich um eigenständige Aufträge gehandelt. Da wirksame Werkverträge vorlägen, könne der Beklagte die geleistete Anzahlung nicht gemäß § 812 BGB zurückverlangen, so dass die insoweit erklärte Aufrechnung nicht durchgreife.

Die Unbegründetheit der Widerklage hat das Landgericht damit begründet, dass der Beklagte wegen der Mangelhaftigkeit des Austauschgetriebes CSF 631 weder Nacherfüllung noch Schadensersatz verlangen könne. Der festgestellte Konstruktionsfehler führe dazu, dass auch bei einem Getriebetausch wieder die gleiche Schadensanfälligkeit bestehe. Die Klägerin habe deshalb die Nacherfüllung gemäß § 275 Abs. 1, 2 bzw. § 635 Abs. 3 BGB verweigern dürfen. Es sei ihr nicht zumutbar, immer wieder Austauschgetriebe einzubauen in der Hoffnung, zufällig eines zu finden, wo sich der Konstruktionsmangel nicht gravierend auswirke. Da die Klägerin die Nichterfüllung der Leistung nicht zu vertreten habe, komme ein Schadensersatzanspruch nach § 281 BGB nicht in Betracht. Dem Beklagten stünden lediglich das Rücktrittsrecht nach § 326 Abs. 5 BGB oder die Minderung nach § 638 BGB zu. Insoweit sei der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif, weil der Beklagte erst noch erklären müsse, welches der vorgenannten Mängelrechte er geltend mache.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 283-286 d. A. verwiesen.

Gegen dieses ihm am 29.06.2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 26.07.2011 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.10.2011 an eben diesem Tag begründet.

Der Beklagte macht geltend, das Landgericht habe die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils verkannt. Es bestehe die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, da die Klage auf Zahlung restlichen Werklohns gerichtet sei und mit der Widerklage die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung sowie Schadensersatz geltend gemacht werde.

Es liege ein einheitlicher Reparaturauftrag vor. Alle Arbeiten seien in einem Arbeitsgang durchgeführt worden. Die einzelnen Teile könnten nicht isoliert abgerechnet werden.

Die Nachbesserung des mangelhaften Getriebes sei möglich und zumutbar. Dies ergebe sich nicht nur aus den Ausführungen des Sachverständigen A, sondern auch aus dem Umstand, dass in der Praxis laufend Getriebe ausgetauscht oder repariert würden. Dementsprechend könne die Klägerin das streitgegenständliche Getriebe entweder reparieren lassen oder sich ein Austauschgetriebe am Markt besorgen. Die Klägerin und mehrere andere Firmen böten weiterhin überarbeitete Getriebe der Typen CSF 630 und 631 an. Ein weiterer Getriebehersteller habe gerade für D 4-Windkraftanlagen ein Getriebe entwickelt, das zugelassen sei und problemlos laufe. Bei einem Investitionsvolumen von EUR 800.000,00 für die Windkraftanlage und einem Wert des Austauschgetriebes von EUR 55.000,00 bestehe kein krasses Missverhältnis zwischen dem Aufwand der Klägerin und dem Leistungsinteresse des Beklagten. In dem ursprünglichen Angebot der D-GmbH, ein vollumfänglich modifiziertes Austauschgetriebe einzubauen, liege die Übernahme einer Garantie bzw. garantieähnlichen Haftung, für die die Klägerin als frühere Service- und Wartungsabteilung der D-GmbH einstehen müsse. Die geleistete Anzahlung sei als Teil des Gesamtschadens zurückzuzahlen und könne gegen die Werklohnansprüche der Klägerin für die Teilleistungen Loopkabel und Generator aufgerechnet werden.

Im Übrigen wiederholt der Beklagte im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht.

Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klägerin zur Zahlung von EUR 80.811,03 zu verurteilen sowie die Ersatzpflicht der Klägerin für alle weiteren Schäden im Zusammenhang mit den Getriebemängeln bzw. der Mängelbeseitigung festzustellen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Teilurteil und wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag erster Instanz. Es sei ihr nicht möglich, das unter Konstruktionsmängeln leidende Getriebe CSF 631 zu reparieren oder durch ein mangelfreies Getriebe des gleichen Typs zu ersetzen. Zum einen seien ihr die Konstruktionszeichnungen nicht zugänglich. Zum anderen weise jedes Getriebe CSF 631 die gleiche Schadensanfälligkeit auf. Zum Einbau eines anderen Getriebetyps sei die Klägerin nicht verpflichtet. Auf Schadensersatz könne sie nicht in Anspruch genommen werden, da sie für den Konstruktionsfehler nicht verantwortlich sei. Es sei davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Getriebe die üblichen 10 - 12 Jahre laufe.

Auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2011 (Bl. 356-358 d. A.) wird ergänzend Bezug genommen.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München I zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO).

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nach § 301 ZPO liegen nicht vor.

Soweit das Landgericht auf die Klage einen Betrag von EUR 26.963,21 zugesprochen hat, war der Rechtsstreit bereits auf der Grundlage der Ausführungen des Landgerichts noch nicht entscheidungsreif. Entscheidungsreife fehlt beim Teilurteil insbesondere dann, wenn die (Teil-)Entscheidung von der Entscheidung im Schlussurteil noch irgendwie berührt werden kann. Ist die Entscheidung über den Teil davon abhängig, wie das Schlussurteil über den Rest des noch anhängigen Streitgegenstandes entscheidet, darf kein Teilurteil ergehen. So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat sich an der Entscheidung über den restlichen Werklohnanspruch für den Getriebeaustausch gehindert gesehen, weil der Beklagte erst noch erklären müsse, ob er Minderung geltend mache oder von dem Vertrag zurücktrete (LGU S. 7). Wähle der Beklagte den Rücktritt, müsse die Klägerin die erhaltene Anzahlung von EUR 37.774,24 zurückerstatten. Im Falle der Minderung müsse das Verhältnis des Wertes des Getriebes im mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert durch einen Sachverständigen ermittelt werden (LGU S. 8). Nach Auffassung des Landgerichts konnte sich somit ein Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung seiner Anzahlung entweder unmittelbar aus § 346 Abs. 1 BGB oder aus § 638 Abs. 4 ergeben, soweit die geleistete Anzahlung höher war als die geminderte Vergütung. Da der Beklagte mit einem etwaigen Rückzahlungsanspruch gegen die Vergütungsforderung der Klägerin für den Austausch des Loopkabels (nebst Ölwechsel) und des Drehstromgenerators aufgerechnet hat, war es nicht möglich, über diese Werklohnansprüche isoliert durch Teilurteil zu entscheiden.

Soweit das Landgericht die Widerklage abgewiesen hat, lag ebenfalls kein entscheidungsreifer Sachverhalt vor.

Das Landgericht hat einen Anspruch des Beklagten auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB zu Unrecht verneint. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht gerade nicht fest, dass der Anspruch des Beklagten auf Nacherfüllung gemäß § 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB ausgeschlossen ist. Subjektive Unmöglichkeit liegt nur vor, wenn der Schuldner die Leistung keinesfalls erbringen kann. Das Leistungshindernis muss für ihn unüberwindbar sein. Der Umstand, dass die Leistung ohne die Mithilfe Dritter nicht erbracht werden kann, ist für sich genommen keineswegs ausreichend für die Annahme einer subjektiven Unmöglichkeit. Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige A überzeugend dargelegt, dass das streitgegenständliche Getriebe vom Typ CSF 631 einen Konstruktionsfehler aufweist, der bereits zu deutlichen Mangelsymptomen (fortgeschrittene Graufleckigkeit mit Pittingbildung) geführt hat. Er hat deshalb ausgeschlossen, dass die vorgesehene Standzeit erreicht wird (Gutachten vom 29.06.2009, S. 34). Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass der festgestellte Mangel durch bloßes Ausschleifen der betroffenen Stellen nicht beseitigt werden kann. Vielmehr muss, wie der Sachverständige sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch bei der mündlichen Anhörung am 23.09.2010 ausgeführt hat, die Verzahnung überarbeitet bzw. erneuert werden. Dazu muss das Getriebe ausgebaut und im Werk des Herstellers bzw. einer anderen Fachfirma instand gesetzt werden (Gutachten vom 29.06.2009, S. 35, und Protokoll vom 23.09.2010, S. 4 ff.). Darauf, ob die Klägerin das mit einem Konstruktionsfehler behaftete Getriebe selbst reparieren kann, kommt es nicht an. Es ist auch unerheblich, ob sie im Besitz der Konstruktionszeichnungen ist. Entscheidend ist, dass die Klägerin gegenüber dem Getriebehersteller (J-K GmbH) einen unverjährten (Streitverkündung mit Schriftsatz vom 22.02.2008, § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB) Nachbesserungsanspruch besitzt (§ 439 BGB ggf. i. V. m. § 651 BGB) und dementsprechend die Nachbesserung des Getriebes auch durchsetzen kann, d. h. in der Lage ist, auf die Herstellerfirma „einzuwirken“. Dass die J-K Getriebewerke GmbH mit Schreiben vom 17.08.2010 (Anlage BE 2) etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin zurückgewiesen hat, vermag daran nichts zu ändern. Eine derartige bloße Leistungserschwerung ist für die Anwendung der Vorschrift des § 275 Abs. 1 BGB nicht ausreichend. Andernfalls würde es der Klägerin zu sehr erleichtert, von ihrer Primärleistungspflicht frei zu werden. Außerdem hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass auch die Firmen Z und S Getriebe vom Typ CSF 631 überarbeiten und die Firmen M-GmbH, g-tec GmbH und V-GmbH überarbeitete CSF 631-Getriebe anbieten. Die Klägerin könnte somit die Nacherfüllung auch dadurch bewirken, dass sie ein überarbeitetes Getriebe auf dem freien Markt erwirbt und einbaut. Auch wenn der Beklagte - vertreten durch die A-GmbH - den Getriebetausch auf der Grundlage des klägerischen Angebots vom 04.05.2006 (Anlage K 4) beauftragt hat, bedeutet dies keineswegs zwingend, dass die geschuldete Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 1 BGB ausschließlich durch Einbau eines Getriebes vom Typ CSF 631 erfolgen kann. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung auch durch andere als die geschuldeten Maßnahmen möglich ist, wenn der geschuldete Erfolg damit erreicht wird. Der Auftraggeber hat sogar einen Anspruch auf eine technisch nahezu gleichwertige Art der Nachbesserung, wenn die geschuldete Leistung unmöglich ist. Schon aus diesem Grund ist der Sachvortrag des Beklagten, die Fa. Zo habe ein Getriebe speziell für Windkraftanlagen vom Typ D 4 entwickelt, das zugelassen sei und ohne bekannte Probleme laufe, erheblich.

Nach alledem ist die Auffassung des Landgerichts, die Unmöglichkeit der Nacherfüllung stehe fest, nicht mehr vertretbar.

Das Erstgericht hätte sich somit mit den weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB befassen müssen. Für die Frage, ob die Klägerin die Pflichtverletzung zu vertreten hat, kommt es nicht darauf an, ob ihr der vom Sachverständigen bejahte Konstruktionsfehler vorzuwerfen ist. Die Pflichtverletzung, die den Beklagten berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, besteht darin, dass die Klägerin die geschuldete Leistung, nämlich den Einbau eines dauerhaft funktionstauglichen Getriebes, bis zum Ablauf der mit Schriftsatz vom 12.11.2010 gesetzten Nachfrist nicht erbracht hat. Das Ereignis, dessen Eintritt der Schuldner zu vertreten haben muss, ist das Ausbleiben der Leistung im Zeitpunkt des Ablaufs der Nachfrist. Der Vorwurf des Vertretenmüssens knüpft im vorliegenden Fall nicht an die Verantwortlichkeit für den Konstruktionsfehler an, sondern bezieht sich darauf, dass die Klägerin während des Laufs der Nachfrist untätig geblieben ist, obwohl die Möglichkeit der Nachbesserung bzw. Ersatzbeschaffung vorhanden war.

Auf die Leistungsverweigerungsrechte aus § 635 Abs. 3 und § 275 Abs. 2 BGB kann sich die Klägerin nicht berufen. Denn ohne ein funktionstaugliches Getriebe kann die Windenergieanlage auf Dauer nicht betrieben werden. Der Sachverständige A hat überzeugend dargelegt, dass das Getriebe mit den bereits jetzt vorhandenen Schäden die berechnete Standzeit nicht erreichen kann. Es muss mit Zahnbrüchen gerechnet werden, die das Getriebe blockieren. Dadurch können weitere Anlagenkomponenten beschädigt werden. Ist die Funktionsfähigkeit des Werkes wie hier - spürbar beeinträchtigt, so kann die Nachbesserung regelmäßig nicht wegen hoher Kosten verweigert werden. Für die Anwendbarkeit des § 635 Abs. 3 BGB reicht es nicht aus, dass die Mängelbeseitigungskosten hoch sind. § 275 Abs. 2 BGB entspricht tatbestandlich weitgehend dem § 635 Abs. 3 BGB. Allerdings liegt die Schwelle dieses Leistungsverweigerungsrechts höher, denn erforderlich ist ein grobes Missverhältnis zwischen Leistungsinteresse und Aufwand. Reine Unverhältnismäßigkeit genügt nicht. Gemessen am Gläubigerinteresse müsste ein völlig indiskutabler Nachbesserungsaufwand anfallen. Dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich, zumal die geltend gemachten Nachbesserungskosten in etwa dem Werklohn entsprechen, den die Klägerin in Rechnung gestellt hat.

Bei der nunmehr vorzunehmenden Schadensberechnung ist zu beachten, dass der Beklagte den sog. kleinen Schadensersatz geltend macht. Er behält also das fehlerhafte Getriebe und verlangt den durch die mangelhafte Ausführung verursachten Schaden. Bereits gezahlten Werklohn kann er - anders als beim sog. großen Schadensersatz - nicht zurückfordern. Noch nicht gezahlter Werklohn ist in die Schadensberechnung als Abzugsposten einzubeziehen. Ausgangspunkt sind diejenigen Aufwendungen, die zur vertragsgemäßen Herstellung des Werkes notwendig sind (§ 637 Abs. 1 BGB). Hierzu hat der Sachverständige A ausgeführt, dass für den nach seiner Meinung erforderlichen Getriebetausch (inkl. Montage-, Kran- und Betriebsausfallkosten) je nach Marktlage zwischen EUR 110.000 und EUR 150.000 anfallen. Von diesem Betrag ist die einbehaltene Vergütung für den (erfolglosen) Getriebetausch aus dem Jahr 2006 in Höhe von EUR 37.774,24 abzuziehen. Sollte die Behauptung des Beklagten zutreffen, dass bei einem Getriebetausch das defekte Getriebe immer zurückgegeben werden müsse und dies bei der Preisgestaltung für das Austauschgetriebe bereits berücksichtigt sei, müsste er sich für das im Jahr 2006 eingebaute mangelhafte Getriebe keinen Restwert im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Dafür spricht auch das vom Beklagten vorgelegte Angebot der M-GmbH für ein D 4 Austauschgetriebe: Danach basiert der Getriebepreis von EUR 69.000,00 (mit einer Gewährleistung von 36 Monaten!) auf der Rückgabe eines Getriebes vom Typ CSF 630/631 mit intaktem Gehäuse und Flanschwelle.

Unerheblich für die Schadensberechnung ist die Kulanzleistung in Höhe von EUR 27.912,00 netto, die die D-GmbH im Jahre 2006 für den Getriebetausch gewährt hat. Denn der Schaden des Beklagten beimisst sich allein nach den Kosten, die er nunmehr aufwenden muss, um ein intaktes Getriebe zu erhalten.

Geht man davon aus, dass für einen Getriebetausch mindestens EUR 110.000,00 netto aufzuwenden sind und dabei das Altgetriebe bereits einkalkuliert ist, so ergibt sich folgender Zahlungsanspruch des Beklagten:

Getriebeaustausch: EUR 110.000,00

abzgl. einbehaltener Werklohn: EUR 37.774,24

abzgl. Werklohn für Loopkabel, Ölwechsel und

Drehstromgenerator (Aufrechnung): EUR 26.963,21

Zahlungsanspruch des Beklagten: EUR 45.262,55

Die Sache ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht München I gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO zurückzuverweisen. Dazu bedarf es gemäß § 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO keines Parteiantrages. Das ergangene Teilurteil ist unzulässig und stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Da der zur Aufrechnung gestellte und im Wege der Widerklage im Übrigen weiterverfolgte Schadensersatzanspruch des Beklagten noch weiterer Aufklärung bedarf, hat der Senat davon abgesehen, den in der ersten Instanz anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich zu ziehen und dann gemäß § 538 Abs. 1 ZPO einheitlich zu entscheiden. Eine gleichzeitige Aufhebung des zugrunde liegenden Verfahrens war nicht geboten, weil die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen weiterhin Entscheidungsgrundlage sein können und lediglich noch ergänzt werden müssen.

Die Entscheidung über die Rechtsmittelkosten bleibt dem Landgericht überlassen, welches über die Gesamtkosten des Rechtsstreits einheitlich zu befinden hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Sache hat keine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

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eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

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(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.