Zahlungsverzug: Fristlose Kündigung wegen wiederholter verspäteter Mietzahlung

published on 07/04/2007 00:38
Zahlungsverzug: Fristlose Kündigung wegen wiederholter verspäteter Mietzahlung
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Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Zahlt der Mieter trotz entsprechender Abmahnung wiederholt unpünktlich seine Miete, kann der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen.

Diese klaren Worte sprach der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit zwischen Mieter und Vermieter. Er machte deutlich, dass jede Partei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen könne. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Das sei nach Ansicht der Richter bei fortdauernd unpünktlichen Mietzahlungen der Fall. Dabei helfe dem säumigen Mieter auch eine vollständige Zahlung der Rückstände nicht, wenn die Kündigung auch hilfsweise fristgemäß erklärt wurde. Das Mietverhältnis sei dann in jedem Fall beendet (BGH, VIII ZR 364/04).
 

 

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24/03/2010 14:02

Anwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
16/10/2017 11:21

Eine Kündigung kann nicht auf Vorfälle gestützt werden, die bereits Gegenstand einer notwendigen Abmahnung waren – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Immobilienrecht
28/06/2017 15:57

Die Beurteilung der Frage, ob ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegt, erfordert eine Würdigung aller Einzelfallumstände und eine Abwägung der gegenseitigen Belange.
25/03/2015 17:12

Dem Verzugseintritt steht nicht entgegen, dass der Mieter, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte.
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