Zahlungsverzug: Fristlose Kündigung wegen wiederholter verspäteter Mietzahlung

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Zahlt der Mieter trotz entsprechender Abmahnung wiederholt unpünktlich seine Miete, kann der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen.
Diese klaren Worte sprach der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit zwischen Mieter und Vermieter. Er machte deutlich, dass jede Partei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen könne. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Das sei nach Ansicht der Richter bei fortdauernd unpünktlichen Mietzahlungen der Fall. Dabei helfe dem säumigen Mieter auch eine vollständige Zahlung der Rückstände nicht, wenn die Kündigung auch hilfsweise fristgemäß erklärt wurde. Das Mietverhältnis sei dann in jedem Fall beendet (BGH, VIII ZR 364/04).

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