Arbeitsrecht: Bei Überlassung einer Jahresfahrkarte als Zufluss von Arbeitslohn

published on 07.09.2007 11:31
Arbeitsrecht: Bei Überlassung einer Jahresfahrkarte als Zufluss von Arbeitslohn
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Author’s summary by Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte der Deutsche Bahn AG, führt dies zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer mit der Karte ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wird - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Der Argumentation des Arbeitnehmers im Urteilsfall, den geldwerten Vorteil auf der Grundlage seiner tatsächlichen Nutzung laut beigefügter Einzelaufstellung anzusetzen, folgte das Gericht nicht. Es setzte den Tarifwert der Jahresnetzkarte an. Denn die Netzkarte gewährt die umfassende, uneingeschränkte Möglichkeit zur Nutzung, wofür weder eine Anzeige der einzelnen Fahrten noch das Lösen weiterer Tickets erforderlich ist. Weitere Auswirkungen der Entscheidung:

  • Wird die Netzkarte Mitarbeitern der Deutsche Bahn AG zur Verfügung gestellt, darf der Rabattfreibetrag (für Sachbezüge, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses erhält) von aktuell 1.080 EUR abgezogen werden. 
  • Der als Arbeitslohn zu versteuernde Vorteil bemisst sich nach dem Marktwert und nicht nach den ersparten Kosten der tatsächlich durchgeführten Fahrten. 
  • Darf eine Jahresnetzkarte sowohl beruflich als auch privat genutzt werden, kommt ein Abzug für nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Dienstreisen in Betracht.

Die Finanzverwaltung akzeptiert als Nachweis einer geringeren Privatnutzung keine Aufzeichnungen nach dem Muster eines Fahrtenbuchs (BFH, VI R 89/04).

 

 


 

Show what you know!
70 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

17.08.2017 14:53

Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung ist die Verkehrsanschauung. Besonders beachtenswert sind hierbei die einschlägigen Tarifverträge.
24.10.2013 12:50

Eine zu Ungunsten des Arbeitnehmers von § 2 I EFZG abweichende Bestimmung des Ursachenzusammenhangs zwischen Feiertag und Arbeitsausfall ist unwirksam.
07.07.2010 14:13

Referenzzeitraum für die Berechnung der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile bei der Urlaubsvergütung sind gemäß § 21 S. 2 TVöD die letzten drei vollen Kalendermonate vor Urlaubsbeginn - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
Artikel zu Arbeitsentgelt / Vergütung