Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG 2021) : Bildung und Beteiligung des Gesamtpersonalrats
Dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16).
Dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22) und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).
Inhaltsübersicht
Teil 1
Personalvertretungen im Bundesdienst
Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2
Personalrat
Personalrat
Kapitel 3
Personalversammlung
Personalversammlung
Kapitel 4
Beteiligung des Personalrats
Beteiligung des Personalrats
Kapitel 5
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
Abschnitt 1
Bildung und Beteiligung der Stufenvertretungen
Bildung und Beteiligung der Stufenvertretungen
Abschnitt 2
Bildung und Beteiligung des Gesamtpersonalrats
Bildung und Beteiligung des Gesamtpersonalrats
Kapitel 6
Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte
Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte
Kapitel 7
Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung
Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung
Kapitel 8
Gerichtliche Entscheidungen
Gerichtliche Entscheidungen
Kapitel 9
Sondervorschriften
Sondervorschriften
Teil 2
Für die Länder geltende Vorschriften
Für die Länder geltende Vorschriften
Teil 3
Schlussvorschriften
Schlussvorschriften