Zivilprozessordnung (ZPO) : Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen
Zivilprozessordnung (ZPO) : Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen
Zivilprozessordnung:
Inhaltsübersicht
Buch 1
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
Buch 2
Verfahren im ersten Rechtszug
Verfahren im ersten Rechtszug
Buch 3
Rechtsmittel
Rechtsmittel
Buch 4
Wiederaufnahme des Verfahrens
Wiederaufnahme des Verfahrens
Buch 5
Urkunden- und Wechselprozess
Urkunden- und Wechselprozess
Buch 6
Musterfeststellungsverfahren
Musterfeststellungsverfahren
Buch 7
Mahnverfahren
Mahnverfahren
Buch 8
Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Titel 1
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
Titel 2
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Titel 3
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Titel 4
Verteilungsverfahren
Verteilungsverfahren
Titel 5
Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen
Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen
§ 882a Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
- 1.
der Schuldner und - 2.
der Bund, das Land, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.
Titel 6
Schuldnerverzeichnis
Schuldnerverzeichnis
Abschnitt 3
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
Abschnitt 4
Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
Abschnitt 5
Arrest und einstweilige Verfügung
Arrest und einstweilige Verfügung
Abschnitt 6
Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung
Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung
Buch 9
(weggefallen)
(weggefallen)
Buch 10
Schiedsrichterliches Verfahren
Schiedsrichterliches Verfahren
Buch 11
Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
§ 882a Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.