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Gesellschaftsrecht: Stirbt ein Gesellschafter, darf nur sein Nachfolger die Berichtigung des Grundbuchs bewilligen

04.01.2018

Nach dem Tod eines Gesellschafters einer GbR ist nicht dessen Erbe, sondern der Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil berechtigt, die Berichtigung des Grundbuchs zu bewilligen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin