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III. Rechtsformwahl

erstmalig veröffentlicht: 30.05.2006, letzte Fassung: 30.05.2006
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Rechtsanwalt Dirk Streifler - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte - Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt für Existenzgründung - Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Rechtsanwalt für Strafrecht - Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht - Rechtsanwalt für Strafrecht - Berlin MitteDie richtige Rechtsform hängt von vielen Rechtsformkriterien ab und wird im Laufe der „Lebenszeit“ Ihrer Unternehmung ständig überprüft werden müssen.

Die Entscheidungsfindung hat dabei eine ganze Reihe von Kriterien abzuwägen, deren Wichtigkeit von Ihnen selbst einzuordnen sind.
Das deutsche Rechtssystem bietet prinzipiell nur eine begrenzte Anzahl von privatwirtschaftlichen Rechtsformalternativen (Prinzip des numerus clausus), die in den jeweiligen Einzelgesetzen geregelt sind.
 
Haftungs- oder Risikobeschränkung?
Der Haftungsfrage ist ein hoher Stellenwert bei der Rechtsformentscheidung einzuräumen.
Umfassende Haftungsbeschränkungen innerhalb der Rechtsformen können grundsätzlich nur den Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften attestiert werden. Diese Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen kann allerdings auf vielfältige Art und Weise durchbrochen werden.
siehe hierzu
 
Im Ergebnis verbleibt eine gesetzlich vorgesehene Haftungsbeschränkung bei Kapitalgesellschaften (sowie bestimmten Mischformen) aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (Steuern, Abgaben, Umweltschädigungen usw.) sowie aus Gewährleistungsverpflichtungen.

 
Finanzierungsmöglichkeiten und Höhe des aufzubringenden Eigenkapitals?
Die Frage der Rechtsform in der Gründungsfrage ist im Zusammenhang mit der Finanzierung grundsätzlich rechtsformneutral. (Ausnahme: Venture-Capital)
Die Erstfinanzierung eines Existenzgründungsvorhabens wird von den Kreditinstituten losgelöst von geplanten Rechtsformüberlegungen ausschließlich von der Person des Gründers und von der Gründungsidee abhängig gemacht.
 
Dabei ist zu beachten, daß der Rückgriff auf öffentliche Mittel oder Darlehen der Banken, keine Bedeutung für die Rechtsformwahl zukommt. Die Banken machen ihre Bereitschaft, Kapital zur Verfügung zu stellen, von der generellen Vermögenssituation des Existenzgründers abhängig sowie von der Möglichkeit zur Bereitstellung von Sicherungsmitteln. Die Vergabe von öffentlichen Darlehen ist grundsätzlich an eine dritte Stelle, welche dem Gründungsvorhaben Aussicht auf Erfolg bescheinigt, gebunden. Auch die Vergabe von öffentlichen Zuschüssen ist rechtsformneutral.
 
Ein Gesetzesentwurf, wonach künftig nicht mehr 25.000 Euro, sondern nur noch 10.000 Euro Mindeststammkapital gebraucht werden, um eine GmbH zu gründen, ist durch die Bundesregierung eingebracht worden. Die Neuregelung soll am 1. Januar 2006 in Kraft treten.


Buchführungs-, Aufzeichnungs-, Prüfungs- und Veröffentlichungspflichten
Eine Verpflichtung, Bücher nach Maßgabe der § 238 HGB zu führen sowie gegebenenfalls den Prüfungs- und Offenlegungspflichten des HGB zu entsprechen, besteht nur für Vollkaufleute.

Die nicht zu den Vollkaufleuten zählenden Nicht- und Minderkaufleute sowie die GbR benötigen - neben den Freiberuflern - nach handelsrechtlichen Regelungen keine doppelte Buchführung. Allerdings werden diese handelsrechtlichen Verpflichtungen von steuerlichen Regelungen überlagert; hier sind die §§ 140, 141 AO einschlägig, die - erneut unter Herausnahme der Freiberufler - bei Überschreiten bestimmter Werte (Umsätze oder Gewinn) eine doppelte Buchführung für Fiskalzwecke verlangen.

Anders ist dies bei der Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses. „Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB sind, sind durch den Abschlußprüfer zu prüfen“ (§ 316 Abs. 1 HGB). Die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses zumindest durch Hinterlegung beim Handelsregister trifft gem. § 325 HGB alle Kapitalgesellschaften. 

Die Prüfungs- und Offenlegungspflichten sprechen somit gegen die Kapitalgesellschaft.

Steuerliche Verlustverwertung und Insolvenzfähigkeit
Die Verwertung der in den ersten Phasen entstehenden Verluste bzw. eine drohende Insolvenz muss in die Rechtsformbetrachtung einbezogen werden.

Verluste führen dazu, daß die Eigenkapitaldecke einer Unternehmung sich verringert. Die Überschuldung als strafrechtlich relevanter Insolvenztatbestand kann allerdings nur Kapitalgesellschaften sowie solche Gesellschaften treffen, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet.
Ein wichtigstes Rechtsformkriterium ist auch die laufende Besteuerung.
Beide Aspekte sprechen in der Regel gegen einen Start mit einer
Kapitalgesellschaft.

Andere Risiken sind meist versicherbar und die Gefahr der Gewährleistungsverpflichtungen gerade bei kleinen Unternehmen in der Gründungsphase sind überschaubar und bei Einhaltung der Sorgfaltspflichten vermeidbar.

Sozialversicherungsaspekte
Die sozialversicherungsrechtliche Besonderheit der Rentenversicherungspflicht hat ebenfalls auch rechtsformbeeinflussenden Charakter und spricht gegen die Kapitalgesellschaften.


Zahl der Gründer
Bei Existenzgründungen mit Partner sind verschiedenste wechselseitige Verpflichtungen vertraglich fest zu halten und auch Ausstiegsszenarien zu berücksichtigen.

Grundsätzlich ist daher bei eine Team von Gründern eine Kapitalgesellschaften (inklusive der GmbH & Co. KG) zu empfehlen.
 

Das „Image der Rechtsform“ ist Branchenabhängig von erheblicher Bedeutung.

Wir helfen Ihnen gern bei Ihrer Entscheidung.

Autor:in

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch

Rechtsformwahl

erstmalig veröffentlicht: 29.07.2021, letzte Fassung: 29.07.2021
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Die richtige Rechtsform hängt von vielen Rechtsformkriterien ab und wird im Laufe der „Lebenszeit“ Ihrer Unternehmung ständig überprüft werden müssen.

Die Entscheidungsfindung hat dabei eine ganze Reihe von Kriterien abzuwägen, deren Wichtigkeit von Ihnen selbst einzuordnen sind.
Das deutsche Rechtssystem bietet prinzipiell nur eine begrenzte Anzahl von privatwirtschaftlichen Rechtsformalternativen (Prinzip des numerus clausus), die in den jeweiligen Einzelgesetzen geregelt sind.

Haftungs- oder Risikobeschränkung?

Der Haftungsfrage ist ein hoher Stellenwert bei der Rechtsformentscheidung einzuräumen.
Umfassende Haftungsbeschränkungen innerhalb der Rechtsformen können grundsätzlich nur den Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften attestiert werden. Diese Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen kann allerdings auf vielfältige Art und Weise durchbrochen werden.
siehe hierzu
 
"Persönliche Risken für Organe von Kapitalgesellschaften in der Isolvenz"

Im Ergebnis verbleibt eine gesetzlich vorgesehene Haftungsbeschränkung bei Kapitalgesellschaften (sowie bestimmten Mischformen) aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (Steuern, Abgaben, Umweltschädigungen usw.) sowie aus Gewährleistungsverpflichtungen.

Finanzierungsmöglichkeiten und Höhe des aufzubringenden Eigenkapitals?

Die Frage der Rechtsform in der Gründungsfrage ist im Zusammenhang mit der Finanzierung grundsätzlich rechtsformneutral. (Ausnahme: Venture-Capital)
Die Erstfinanzierung eines Existenzgründungsvorhabens wird von den Kreditinstituten losgelöst von geplanten Rechtsformüberlegungen ausschließlich von der Person des Gründers und von der Gründungsidee abhängig gemacht.

Dabei ist zu beachten, daß der Rückgriff auf öffentliche Mittel oder Darlehen der Banken, keine Bedeutung für die Rechtsformwahl zukommt. Die Banken machen ihre Bereitschaft, Kapital zur Verfügung zu stellen, von der generellen Vermögenssituation des Existenzgründers abhängig sowie von der Möglichkeit zur Bereitstellung von Sicherungsmitteln. Die Vergabe von öffentlichen Darlehen ist grundsätzlich an eine dritte Stelle, welche dem Gründungsvorhaben Aussicht auf Erfolg bescheinigt, gebunden. Auch die Vergabe von öffentlichen Zuschüssen ist rechtsformneutral.
 
Ein Gesetzesentwurf, wonach künftig nicht mehr 25.000 Euro, sondern nur noch 10.000 Euro Mindeststammkapital gebraucht werden, um eine GmbH zu gründen, ist durch die Bundesregierung eingebracht worden. Die Neuregelung soll am 1. Januar 2006 in Kraft treten.

Buchführungs-, Aufzeichnungs-, Prüfungs- und Veröffentlichungspflichten
Eine Verpflichtung, Bücher nach Maßgabe der § 238 HGB zu führen sowie gegebenenfalls den Prüfungs- und Offenlegungspflichten des HGB zu entsprechen, besteht nur für Vollkaufleute.

Die nicht zu den Vollkaufleuten zählenden Nicht- und Minderkaufleute sowie die GbR benötigen - neben den Freiberuflern - nach handelsrechtlichen Regelungen keine doppelte Buchführung. Allerdings werden diese handelsrechtlichen Verpflichtungen von steuerlichen Regelungen überlagert; hier sind die §§ 140, 141 AO einschlägig, die - erneut unter Herausnahme der Freiberufler - bei Überschreiten bestimmter Werte (Umsätze oder Gewinn) eine doppelte Buchführung für Fiskalzwecke verlangen.

Anders ist dies bei der Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses. „Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB sind, sind durch den Abschlußprüfer zu prüfen“ (§ 316 Abs. 1 HGB). Die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses zumindest durch Hinterlegung beim Handelsregister trifft gem. § 325 HGB alle Kapitalgesellschaften. 

Die Prüfungs- und Offenlegungspflichten sprechen somit gegen die Kapitalgesellschaft.

Steuerliche Verlustverwertung und Insolvenzfähigkeit

Die Verwertung der in den ersten Phasen entstehenden Verluste bzw. eine drohende Insolvenz muss in die Rechtsformbetrachtung einbezogen werden.

Verluste führen dazu, daß die Eigenkapitaldecke einer Unternehmung sich verringert. Die Überschuldung als strafrechtlich relevanter Insolvenztatbestand kann allerdings nur Kapitalgesellschaften sowie solche Gesellschaften treffen, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet.
Ein wichtigstes Rechtsformkriterium ist auch die laufende Besteuerung.
Beide Aspekte sprechen in der Regel gegen einen Start mit einer
Kapitalgesellschaft.

Andere Risiken sind meist versicherbar und die Gefahr der Gewährleistungsverpflichtungen gerade bei kleinen Unternehmen in der Gründungsphase sind überschaubar und bei Einhaltung der Sorgfaltspflichten vermeidbar.

Sozialversicherungsaspekte

Die sozialversicherungsrechtliche Besonderheit der Rentenversicherungspflicht hat ebenfalls auch rechtsformbeeinflussenden Charakter und spricht gegen die Kapitalgesellschaften.

Zahl der Gründer

Bei Existenzgründungen mit Partner sind verschiedenste wechselseitige Verpflichtungen vertraglich fest zu halten und auch Ausstiegsszenarien zu berücksichtigen.

Grundsätzlich ist daher bei eine Team von Gründern eine Kapitalgesellschaften (inklusive der GmbH & Co. KG) zu empfehlen.

Das „Image der Rechtsform“ ist Branchenabhängig von erheblicher Bedeutung.

Autor:in

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch