Insolvenz in England & Wales allgemein

Insolvenz in England & Wales allgemein

erstmalig veröffentlicht: 23.06.2009, letzte Fassung: 23.02.2024
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Bitte beachten Sie auch unsere Ausführungen zur Restschuldbefreiung in Frankreich im europäischen Rechtsvergleich.

Das bankruptcy Verfahren wird oftmals als die jedem anzuratenden Möglichkeit dargeboten, eine Restschuldbefreiung (automatic discharge) auf vereinfachtem Wege in einer kurzen Zeit (ein bis eineinhalb Jahre) zu erlangen, ohne solch eine lange Wohlverhaltesphase durchlaufen zu müssen wie in Deutschland. Doch es wird oftmals vergessen, dass auch für eine englische Restschuldbefreiung im bankruptcy Verfahren, bestimmte Voraussetzungen und Anforderungen nach englischem Recht erfüllt werden müssen, damit man zu dem gewünschten Ergebnis der Restschuldbefreiung gelangt und dem Schuldner ein Fresh Start ermöglicht wird.

Dabei gilt es zwischen den Anforderungen zu unterscheiden die für die Durchführung des Verfahrens in England erfüllt sein müssen (Verfahrensrecht) und den Gegebenheiten, welche vorliegen müssen damit das in England mit dem Insolvenzbegehren befasste Gericht, eine Insolvenz eröffnet (materielles Recht).

RA Dirk Streifler

Wenn Sie überschuldet sind und überlegen ob für Sie eine Restschuldbefreiung nach englischem Recht erlangen können, dann schildern Sie uns doch kurz Ihren Fall ([email protected]) oder vereinbaren einen Termin mit unserer Kanzlei 030 278740 30.


Wir stehen Ihnen selbstverständlich auch gern zur Verfügung, wenn Sie glauben Ihr Schuldner hat seinen Wohnsitz nur zum Schein nach England verlegt.

Ein Erstberatungsgespräch, in dem wir alle für Sie wesentlichen Fragestellungen beantworten können, kostet 190 EUR zzgl. MwSt. Bei einer späteren Mandatierung wird dieser Betrag selbstverständlich angerechnet. Wir begleiten Sie gern durch das ganze Verfahren. Wir helfen Ihnen bei der Verlegung des Lebensmittelpunktes. Während des Verfahrens steht Ihnen ein deutschsprachiger Rechtsanwalt vor Ort zur Seite und nach Erteilung der Restschuldbefreiung führen wir gern die Korrespondenz mit den Gläubigern, damit Ihr Discharge - Titel auch in Deutschland anerkannt wird.

Inhalt:

1. Verfahren

     1.1. Antrag

     1.2. Zuständiges Gericht

     1.3. Verfahrenseröffnung

     1.4. Verfahrenskosten

     1.5. Folgen bei fehlender Deckung

     1.6. Verfahrensbeendigung

2. Materielle Voraussetzungen in der Bankruptcy

    2.1. Insolvenzeröffnungsgrund

    2.2. Insolvenzfähigkeit

    2.3. Verfahrensbeteiligten und ihre Rechte und Pflichten

    2.4. Sanierungsmöglichkeit (IVA)

    2.5. Wirkungen der Verfahrenseröffnung

    2.6. Verteilung der Insolvenzmasse

    2.7. Dept relief order
 

1. Verfahren

Im Anschluss an die Frage, welches Gericht überhaupt für die Verfahrenseröffnung international zuständig ist, muss im Blick behalten werden, welche Erfordernisse das englische Verfahrensrecht überhaupt an eine Insolvenzeröffnung und das Durchlaufen der Insolvenz stellt. Erst wenn diese formellen Voraussetzungen durch den Schuldner erfüllt werden, besteht  eine realistische Möglichkeit, dass ein bankruptcy Verfahren in England, welches mit einer Restschuldbefreiung endet, durchlaufen werden kann.

Damit ein Insolvenzverfahren in England eröffnet wird, müssen damit zunächst sämtliche Anforderungen des englischen Rechts erfüllt werden.

 

1.1. Antrag

Das englische Verfahren der bankruptcy ist ein gerichtliches Insolvenzverfahren für natürliche Personen. Für den Begriff der natürlichen Person ist es dabei unerheblich, ob es sich hierbei um einen Verbraucher oder Unternehmer handelt. Für die Verfahrenseröffnung einer bankruptcy ist ein Antrag notwendig.

Der Eröffnungsantrag kann dabei nach s. 264 IA (Insolvency Act 1986) von folgenden Personen gestellt werden: 

  • Einzelner Gläubiger
  • Schuldner
  • Die Gläubiger gemeinsam
  • Verwalter/vorläufiger Verwalter in einem außerhalb England liegenden ausländischen Verfahren nach der EuInsVO
  • Der supervisor eines IVA (individual voluntary arrangement)
  • Jede Person die an den IVA rechtlich gebunden ist

Nach s. 265 IA erfordert sowohl der Schuldner- als auch Gläubigerantrag, dass der Schuldner entweder seinen Wohnsitz (domicile) in England und Wales hat, im Antragsstellungszeitpunkt körperlich in England und Wales präsent war (place of residence), in dem Zeitrahmen von drei Jahren vor Antragsstellung einen gewöhnlichen Aufenthalt dort begründet oder dort Geschäftsaktivitäten (carrying on business) vorgenommen hat.

 

1.1.1. Schuldnerantrag

Stellt der Schuldner den Antrag, so muss das Formblatt form 6.27 verwendet werden.  Nach r. 6.39 IR (Insolvency Rules 1986) muss der Schuldner personenbezogene Angaben machen. So muss die Zahlungsunfähigkeit erklärt werden und mitgeteilt werden, wo sich der Geschäftssitz, Aufenthaltsort oder Wohnsitz befindet, als auch ob bereits Schuldner ein Verfahren der Schuldenbereinigung durchgeführt wurde. Nach r. 6.41 IR ist neben dem Antrag eine Erklärung über die Schuldnerangelegenheiten einzureichen, welche mittels eidesstaatlicher Versicherung (affidavit) zu belegen ist.  Hierfür ist das Formblatt 6.28  zu verwenden, dessen Schwerpunkt es ist, die aktuelle Vermögensaufstellung nachzuweisen, r.6.68 IR. Der Antrag muss samt Erklärung im Original eingereicht werden, als auch in dreifacher Kopie, r.6.42 IR. Mit Antragsstellung werden die Gerichtskosten von £ 150  fällig und sind daher zu bezahlen, als auch £ 360 für den amtlichen Verwalter zu hinterlegen. Wird der Antrag vor dem High Court gestellt, so fallen weitere £ 12 für die eidesstaatliche Versicherung an.

 

1.1.2. Antrag der Gläubiger

Das bankruptcy level liegt ausweislich s.267 (4) IA bei  £750. Das heißt, dass ein Gläubiger nur den Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen kann, sofern der Schuldner dem antragstellenden Gläubiger mindestens einen Anspruch in dieser Höhe entgegenhalten kann. Liegt die Gläubigerforderung unter diesem bankruptcy level, so können sich mehrere Gläubiger zusammenschließen um den Eröffnungsantrag zu stellen, sofern die Summe ihrer Forderungen diesen Grenzwert erreicht. Der Gläubigerantrag kann jedoch nur auf  der Höhe nach bestimmte Schulden gestützt werden, welche entweder bereits fällig sind oder erst in Zukunft fällig werden. Ferner ist Antragsvoraussetzung, dass entweder fest steht, dass der Schuldner nicht in der Lage ist die Verbindlichkeit gegenüber dem antragenden Gläubiger zu begleichen oder vernünftigerweise in Zukunft nicht zu erwarten ist, das jenes geschieht. Die mangelnde Zahlungsfähigkeit des Schuldners kann dabei ausweislich s. 268 IA nachgewiesen werden, wenn die Vollstreckung eines Titels erfolglos verlaufen ist oder einer gesetzlichen Zahlungsaufforderung (statutory demand) durch den Schuldner innerhalb einer Zeitspanne von drei Wochen nicht Folge geleistet wurde und diese auch nicht ausgesetzt wurde. Der Gläubiger kann eine gesetzliche Zahlungsaufforderung nach rr. 4.5, 4.6 IR dadurch erwirken, dass er eines der Formularblätter der Forms 6.1, 6.2 oder 6.3 ausfüllt und alle notwendigen Angaben hierzu macht. Sofern der Insolvenzantrag auf die künftige Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gestützt wird, ist geltend zu machen, dass der Schuldner den Gläubiger nicht davon überzeugen konnte, dass die Verbindlichkeit in ihrem Fälligkeitszeitpunkt beglichen wird.

Für den Gläubigerantrag sind die Formblätter Form 6.76.86.9 bzw. 6.10 zu benutzen. Welches Formblatt zu verwenden ist, hängt dabei davon ab auf Welche Art und Weise die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bewiesen werden soll.  Nach r. 6.7 IR sind in dem gestellten Antrag, alle notwendigen Daten anzugeben, welche eine Identifikation des Schuldners ermöglichen, als auch Angaben bezüglich der Schuld, r. 6.8 IR.  Der Gläubiger muss gemäß r. 6.12 IR die in dem Antrag gemachten Angaben durch eine Versicherung an Eides statt belegen. Im Rahmen der Gläubigerantragsstellung sind Gerichtskosten in Höhe von £ 190 zu entrichten, als auch £ 430 als Vorschuss für den Verwalter zu hinterlegen.  Der Vorschuss wird dem Gläubiger jedoch erstattet, sofern die Insolvenzmasse zur Deckung der Kosten ausreicht. Im Anschluss an den beim Gericht eingereichten Antrag, muss der Gläubiger welcher den Antrag gestellt hat, diesen dem Schuldner nach r. 6.14 IR persönlich zustellen. In Sonderfällen kann die persönliche Zustellung durch den Schuldner, durch eine andere Zustellungsart ersetzt werden, sofern das Gericht dem zugestimmt hat. Ausweislich  r. 6.15 IR ist die Zustellung durch eine Versicherung an Eides staat zu belegen und der Beleg dem Gericht vorzulegen. Grundsätzlich wird eine Anhörung nach r. 6.18 IR  nicht früher als 14 Tage nach der Zustellung an den Schuldner durchgeführt. Im Vorfeld der Anhörung  hat der Gläubiger ausweislich r. 618 (3) IR eine Liste dem Gericht vorzulegen, welche andere Gläubiger nennt die an der Anhörung teilnehmen wollen und jenes dem Antragsteller mitgeteilt haben

 

1.2. Zuständiges Gericht

Welches Gericht in England für das bankruptcy Verfahren zuständig ist richtet sich nach der Art des Antragsstellers, sprich ob ein Schuldner- oder ein Gläubigerantrag vorliegt.

Wird ein Antrag bei einem falschen Gericht gestellt, so steht es im Ermessen des Gerichtes, ob es das Verfahren durchführt, es an das eigentlich zuständige Gericht verweist oder den Antrag gänzlich abweist

Hat der Schuldner den Insolvenzeröffnungsantrag gestellt, so ist nach r. 6.40 IR der High Court für die Insolvenzeröffnung zuständig, jedoch nur sofern der Schuldner mehr als drei Monate, von dem halben Jahr die dem Antrag vorausgegangen sind, im London Insolvency District seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte bzw. dort Geschäftstätigkeiten vorgenommen hat. Hatte der Schuldner innerhalb des halben Jahres vor Antragsstellung nirgendwo anderenorts einen längerfristigen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. geschäftliche Tätigkeit vorgenommen als im London insolvency district, so begründet das auch die Zuständigkeit des High Courts.

Ansonsten ist der County Court des Insolvenzbereiches zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner innerhalb des halben Jahres vor Antragsstellung schwerpunktmäßig seine Geschäfte verrichtete bzw.  seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Im Rahmen eines Gläubigerantrags ist der High Court ausschließlich zuständig, sofern die Krone den Antrag in der Position als Gläubiger gestellt hat. Ferner ist der High Court zuständig, sofern der Schuldner mehr als drei Monate des halben Jahres im Vorfeld zur Antragsstellung im London Insolvency District seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte bzw. Geschäftstätigkeiten vornahm. Die Zuständigkeit des High Court ist ferner begründet, sofern der Schuldner innerhalb des halben Jahres vor Insolvenzantragsstellung nirgendwo länger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte bzw. seine Geschäftstätigkeit entfaltet hat, als im London Insolvency District. Hat der Gläubiger in einer gesetzlichen Zahlungsaufforderung den Hinweis gegeben, dass er den Antrag beim High Court stellen werde, so ist der High Court auch hierfür zuständig. Gleiches gilt sofern der Antragsgrund ein Vollstreckungsversuch ohne Erfolg war, s. 268 (1) (b) IA.

Ansonsten ist das County Court zuständig, in dessen Bereich der Schuldner schwerpunktmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder Geschäftstätigkeiten vorgenommen hat.

 

1.3. Verfahrenseröffnung

Die Anordnung der bankruptcy steht nach sec. 264 (2), 266 (3) IA im Ermessen des entscheidenden Gerichts.

Im Rahmen eines Schuldnerantrags ist für die Anordnung der bankruptcy nach s. 272 (1) IA  die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erforderlich. Wann von der Anordnung einer bankruptcy anzusehen ist regelt s.273 (1) IA. Demnach wir keine bankruptcy angeordnet, sofern:

  • Die Summe der nicht beglichenen Forderungen unter dem small bankruptcy level von £ 40.000
  • Die Masse mindestens eine Höhe von £ 4.000
  • Der Antragsteller innerhalb von 5 Jahren vor Antragsstellung weder ein bankruptcy    Verfahren durchlaufen, noch mit den Gläubigern sich verglichen hat und
  • Das Gericht es für sinnvoll hält einen Insolvenzpraktiker damit zu beauftragen einen Plan  für eine Schuldenbereinigung im Rahmen eines IVA abzufassen.

Hat der Gläubiger den Antrag gestellt, so ist das bankruptcy Verfahren  nur zu eröffnen, sofern das Gericht in der Annahme ist, dass die Schuld auf die der Antrag gestützt wurde, nicht entrichtet wurde und fällig ist. Ferner muss das Gericht der Überzeugung sein, dass dem Schuldner weder Sicherheit geleistet wurde, noch eine Einigung zwischen den Parteien getroffen wurde. Wurde der Antrag auf eine künftige Zahlungsunfähigkeit gestützt, so soll das bankruptcy Verfahren nur angeordnet werden, wenn das Gericht der Auffassung ist, das nicht zu erwarten ist, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Fälligkeit die Schuld wird begleichen können.

Wird die bankruptcy angeordnet, so hat das Gericht jenes auszufertigen. Die Anordnung hat ausweislich r.6.45 IR folgende Aussagen zu enthalten: 

  • Datum der Anordnung
  • Datum der Insolvenzantragsstellung
  • Einen Hinweis, dass der Schuldner sich mit dem genannten Verwalter in Verbindung  setzen muss

Das Gericht sendet die Anordnung zweifach in Kopie an den amtlichen Verwalter, welcher eine davon dem Schuldner zur Verfügung stellen muss.

 

1.4. Verfahrenskosten

Nach r. 12.2 IR fallen unter die Verfahrenskosten alle Gebühren, Aufwendungen und sonstige Positionen, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens entstehen. Die Verfahrenskosten müssen nach r. 6.224 (1) IR primär aus der Masse beglichen werden. Reicht die Masse nicht aus um alle Kosten zu decken, so schreibt r. 6.224 (1) IR eine Rangfolge vor.Zu den Verfahrenskosten zählen vorrangig die Vergütung des:

  • Amtlichen Verwalters (ca. £ 1.750 u.U. zuzüglich eines prozentualen Anteils am Wert der Verwertung, soweit der amtliche Verwalter  die Funktion des Insolvenzverwalters wahrnimmt; wird kein Vermögen realisiert so ist ein Stundensatz von ca. £ 50 zu zahlen)
  • Vorläufigen Insolvenzverwalters (Festsetzung durch das Gericht)
  • Insolvenzverwalters (trustee in bankruptcy; nach r. 6.138 IR Festsetzung durch den Gläubigerausschuss bzw. durch die Gläubigerversammlung)

 

1.5. Folgen bei fehlender Deckung

Nur weil der Schuldner vermögenslos ist, begründet das noch keinen Grund für eine Verfahrensabweisung. Erst sofern die Person welche den Antrag gestellt hat die Gerichtsgebühren und den Kostenvorschuss für den amtlichen Verwalter nicht erbringen kann kommt es zu einer Verfahrensabweisung.

 

1.6. Verfahrensbeendigung

Das Verfahren der bankruptcy wird mit einer Schuldbefreiung des Schuldners beendet (automatic discharge). Nach s. 279 (1) IA tritt die Schuldbefreiung automatisch nach einem Jahr im Anschluss an den Verfahrensbeginn ein.  Es besteht jedoch die Möglichkeit bereits vor Ablauf eines Jahres eine Restschuldbefreiung zu erlangen.  Dies ist der Fall, sofern der amtliche Verwalter es nicht für nötig hält weitere Untersuchungen anzustellen bzw. jene beendet sind. Die so verfrüht erreichte Restschuldbefreiung tritt dabei in dem Zeitpunkt ein, in dem die dahingehende Anzeige  des amtlichen Verwalters bei Gericht eingeht.  Nach r. 6.214 A IR kann der amtliche Verwalter die angestrebte verfrühte Restschuldbefreiung erst 28 Tage nach Benachrichtigung der Gläubiger über die beabsichtigte frühzeitige Restschuldbefreiung, dem Gericht anzeigen.

Die Schuldbefreiung erfasst grundsätzlich alle Insolvenzschulden, sprich bankruptcy debts. Hierunter fallen nach s. 382 IA alle gegen den Schuldner gerichteten Ansprüche und Forderungen, welche zum Zeitpunkt des Verfahrensbeginns bereits bestanden haben und durchsetzbar sind. Zu den Insolvenzschulden zählen fern die bis zum Beginn des Verfahrens anfallenden Zinsen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig, wurde das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis aber bereits vor Eröffnung des Verfahrens begründet, so liegt auch hierin eine Insolvenzschuld.

Die Schuldbefreiung entlässt den Insolvenzverwalter nicht aus seinem Amt. Der Insolvenzverwalter ist erst nach s. 298 (8) IA aus seinem Amt entlassen, sofern eine abschließende Gläubigerversammlung abgehalten wird, der Insolvenzverwalter dort seinen Bericht vorstellt, von der Gläubigerversammlung entlastet wird und eine dahingehende Anzeige an das Gericht tätigt.

Nimmt der amtliche Verwalter die Aufgabe des Insolvenzverwalters war, so endet sein Amt nach s. 299 (2) IA mittels Anzeige an den zuständigen Minister.

 

2. Materielle Voraussetzungen in der Bankruptcy

Neben dem Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen ist es ferner erforderlich, dass auch materiell-rechtlich alle Voraussetzungen nach englischem Recht für die Insolvenzverfahrenseröffnung vorliegen.

 

2.1. Insolvenzeröffnungsgrund

Im Rahmen der bankruptcy ist die materielle Insolvenz des Schuldners als Eröffnungsgrund erforderlich.

Bei einem Schuldnerantrag wird das Verfahren gemäß s. 272 (1) IA erst eröffnet, sofern der Schuldner zahlungsunfähig ist. Auf in Zukunft fällig werdende Forderungen kommt es nicht an, sodass bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit lediglich die im Zeitpunkt der Antragsentscheidung zu begleichenden Forderungen maßgeblich sind. Zahlungsunfähigkeit ist demnach nicht anzunehmen, sofern zu erwarten ist, dass der Schuldner in zeitlich greifbarer Nähe die zum Zeitpunkt der Antragsstellung fälligen Verbindlichkeiten begleichen kann.

Wurde der Eröffnungsantrag von einem Gläubiger gestellt, so ist nach s. 267 IA Insolvenzeröffnungsgrund die bestehende oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, in Bezug zu der Forderung des antragenden Gläubigers, auf welche der Insolvenzantrag gestützt wurde.

Ist die Gläubigerforderung fällig, so darf genau diese Forderung nach s. 271 (1) (a) IA durch den Schuldner nicht ausgeglichen worden sein. Stützt der Gläubiger den Insolvenzeröffnungsantrag auf eine künftig fällig werdende Forderung, so darf nach s. 271 (1) (b) IA  nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der zukünftigen Fälligkeit zum Begleichen der Forderung in der Lage sein wird.

 

2.2. Insolvenzfähigkeit

Das Verfahren der bankruptcy können nur natürliche Personen nach sec. 264  IA durchlaufen.

 

2.3. Verfahrensbeteiligten und ihre Rechte und Pflichten

Auch im englischen Insolvenzverfahren treten diverse Beteiligte auf, welche diverse Rechte und Pflichten treffen.  Maßgebliche Akteure im englischen Insolvenzverfahren sind der official receiver, der Schuldner, die Gläubigerversammlung, interim receiver, der Gläubigerausschuss und der trustee in bankruptcy.

 

2.3.1. Insolvenzgericht

Das bankruptcy Verfahren ist ein gerichtliches Verfahren, sodass die Einschaltung eines Gerichts zwingend erfolgt.

 

2.3.2. Amtlicher Verwalter (official receiver)

Im bankruptcy Verfahren ist der amtliche Verwalter solange Insolvenzverwalter, bis ein privater Insolvenzpraktiker eingesetzt wird, sec. 287 IA. Erfolgt keine Einsetzung eines Insolvenzpraktikers, so bleibt der amtliche Verwalter bis zum Verfahrensende Insolvenzverwalter. Wird ein privater Insolvenzverwalter eingesetzt, so nimmt der amtliche Verwalter lediglich Überwachungsaufgaben war.

 

2.3.3. Schuldner

Direkt nach dem die Eröffnung des bankruptcy Verfahrens entschieden wurde, ist der Schuldner nach sec. 291 (1) (a) IA daran gehalten den Besitz an seinem Vermögen dem amtlichen Verwalter zukommen zu lassen. Ferner trifft ihn ausweislich sec. 291 (1) (b) IA die Obliegenheit alle Unterlagen auszuhändigen. Er  hat den amtlichen Verwalter und bei Einsetzung den Insolvenzverwalter sämtliche angeforderten Informationen zu übergeben. Der Schuldner ist von Gesetzes wegen daran gehalten nach s. 333 (1) (c) IA alles zu tun, was der Insolvenzverwalter zur Durchführung des Insolvenzverfahrens als notwendig erachtet. Nach s.363 (2) IA kann der amtliche Verwalter bzw. der Insolvenzverwalter sich an das Gericht mit dem Begehren wenden, dass der Schuldner angewiesen wird, für das Insolvenzverfahren nötige Handlung vorzunehmen, solange das Vermögen des Schuldners noch unter der Verfügungsbefugnis der Verwalter liegt. Jenes gilt sogar nach Erteilung einer Restschuldbefreiung.

Im Vorfeld zur Restschuldbefreiung kann der Schuldner zu jeder Zeit auf Antrag des amtlichen Verwalters hin nach s. 290 IA öffentlich vernommen werden. Grundsätzlich ist nur der amtliche Verwalter zu einer dahingehenden Antragsstellung befugt, jedoch kann der amtliche Verwalter zu einer Antragsstellung von den Gläubigern gezwungen werden, sofern jene gemeinsam die Hälfte der ausstehenden Forderungen repräsentieren. Im Rahmen einer öffentlichen Vernehmung sind der amtlich Verwalter, der Insolvenzverwalter, als auch sämtliche Gläubiger berechtigt Fragen zu stellen.

Im Gegensatz hierzu kann eine nicht-öffentliche Vernehmung nach s.366 IA vom amtlichen Verwalter und vom Insolvenzverwalter beantragt werden.

Neben dem Schuldner können sämtliche Personen vernommen werden, welche entweder Teile des Schuldnervermögens in Besitz haben beziehungsweise nützliche Aussagen zu den Lebensverhältnissen des Schuldners treffen können.

 

2.3.4. Gläubigerversammlung

Im Rahmen einer bankruptcy wird  nach sec. 293 IA eine Gläubigerversammlung für die Einsetzung eines Insolvenzverwalter nur einberufen, sofern der amtliche Verwalter jenes in einem Zeitraum von 12 Wochen entscheidet. Der amtliche Verwalter kann jedoch gem. s.294 IA von den Gläubigern hierzu gezwungen werden, sofern die Gläubiger die sich dahingehend äußern ¼ des Forderungswertes ausmachen. Die Gläubigerversammlung hat ausweislich ss. 298, 299 IA Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Einsetzung, Entlastung und Abberufung des Insolvenzverwalters.

 

2.3.5. Gläubigerausschuss

Für die Gläubigerversammlung besteht die Möglichkeit nach s. 301 IA einen Gläubigerausschuss einzusetzen. Die Aufgaben des Ausschusses bestehen primär in der Vertretung der Gläubigerinteressen, als auch in der Beratung und Überwachung des Insolvenzverwalters.

 

2.3.6. Trustee in bankruptcy 

Als Insolvenzverwalter kann nur ein zugelassener Insolvenzpraktiker berufen werden. Im bankruptcy Verfahren nimmt der trustee in bankruptcy das Amt des Insolvenzverwalters war. Er ist aufgrund seines Amtes nach s. 293 IA zur Verwaltung berufen, da er ein Gerichtsbeamter ist.

Der Trustee in bankruptcy kann nach s. 292 IA durch die Gläubigerversammlung, das Ministerium oder das Gericht ausgewählt und eingesetzt werden.

Den trustee treffen ausweislich ss. 305, 324 IA die Pflichten, das Schuldnervermögen zu verwahren, es zu verwerten und den Überschuss an die Gläubiger nach der gesetzlich vorgesehenen Rangfolge auszukehren.

Kraft der Einsetzung wird der trustee nach s. 306 IA automatisch Eigentümer des dem Beschlag unterfallenden Schuldnervermögens.

Sofern die Gläubiger einen dahingehenden Antrag gestellt haben unterliegt nach s. 303 (1) IA  der trustee der gerichtlichen Kontrolle.

 

2.3.7.Vorläufiger Verwalter (interim reciever)

Von dem Antrag auf Insolvenzverfahrenseröffnung bis zur Entscheidung über die Eröffnung kann in der bankruptcy gemäß s. 286 (1) IA ein vorläufiger Verwalter eingesetzt werden.

Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters kann von dem Schuldner, allen Gläubigern, dem Insolvenzverwalter eines im Ausland geführten Hauptverfahrens als auch dem Insolvenzpraktiker beantragt werden, r. 6.51 IR. Wann ein vorläufiger Verwalter einzusetzen ist nicht gesetzlich geregelt und steht im Ermessen des Gerichtes. Mit seiner Einsetzung nimmt er das Vermögen des Schuldners in Gewahrsam. Die Hauptaufgabe des vorläufigen Verwalters besteht in der Erhaltung und Sicherung des Vermögens des Schuldners.  

 

2.4. Sanierungsmöglichkeit (IVA)

Das englische Verfahren der bankruptcy bietet eine Möglichkeit der Sanierung durch das individual voluntary arrangement (IVA).

Dabei gibt es zwei Arten von IVA Verfahren: einmal das mit einer vorläufigen Anordnung (interim order) und einmal das ohne. Möchte der Schuldner den Gläubigern einen IVA Vorschlag machen, so kann er nach s. 253 (1) IA sich zwecks einer vorläufigen Anordnung an das Gericht wenden. Grundsätzlich ist zu solch einem Antrag der Schuldner berechtigt. Wurde das Verfahren der bankruptcy schon eröffnet jedoch ohne dass die Restschuldbefreiung bereits eingetreten ist, so ist ferner der amtliche Verwalter als auch der Insolvenzverwalter nach s. 253 (3) IA berechtigt solch einen Antrag zu stellen. Bevor der Antrag beim Gericht eingereicht wird, ist er einem angestrebten Sachwalter (nominee) zuzuleiten, welcher darüber zu entscheiden hat, ob er bestellt werden möchte.

Im Zeitraum zwischen der Antragsstellung und der vorläufigen Anordnung kann das Gericht nach s. 254 IA ein die Rechtsdurchsetzung der Gläubiger hinderndes Moratorium in Gang setzen.

Ist das Gericht in der Annahme, dass eine vorläufige Anordnung eine Abstimmung innerhalb der Gläubigerversammlung und die Durchsetzung des Schuldnervorschlags fördern würde, erlässt es jene nach Ermessen. Grundsätzlich tritt die vorläufige Anordnung ausweislich s. 255 (6) IA für 14 Tage in Kraft, während dessen Geltung nach s. 252 IA ein die Rechtsdurchsetzung der Gläubiger hinderndes Moratorium besteht.

Bevor die Anordnung ihre Geltung verliert, muss der Sachwalter dem Gericht seinen Bericht präsentieren, in dem Aussagen dazu enthalten sind, ob der IVA eine realistische Chance hat, durch die Gläubigerversammlung angenommen und auch umgesetzt zu werden. Ferner ist in dem vorgelegten Bericht festzuhalten ob und wann eine Gläubigerversammlung einzuberufen ist. Jenes schreibt s. 256 IA fest.

Die Wirkung der vorläufigen Anordnung kann dabei verlängert werden, sofern das Gericht jenes für nötig erachtet.

Wird keine vorläufige Anordnung beantragt, so kann der Schuldner den Vorschlag für den IVA samt einer Vermögenserklärung an den Sachwalter übermitteln, wonach der Sachwalter innerhalb von 14 Tagen einen dementsprechenden Bericht erstellt und an das Gericht übergibt.

Bestimmt das Gerichts nichts Anderes, so beruft der Sachwalter eine Versammlung der Gläubiger ein, s. 257 (1) IA. Der Sachwalter hat dabei jeden Gläubiger zu laden, dessen Anspruchsberechtigung und Anschrift er kennt. Ob der Vorschlag für das IVA angenommen wird oder nicht entscheidet nach s. 257 (1) IA die Gläubigerversammlung. Der Vorschlag gilt erst nach r. 5.23 IR als angenommen sofern  eine Gläubigermehrheit für die Annahme des IVA stimmt, welche über 75 % des Forderungswertes abbildet.

Wird der IVA angenommen, so bindet er jegliche Gläubiger die zu der Abstimmung berechtigt gewesen sind. Wurde ein IVA angenommen so kann der Schuldner im bankruptcy Verfahren eine Annullierung der Entscheidung auf Insolvenzeröffnung beantragen. Nach s.262 IA kann ein abgeschlossener IVA in Folge eines Antrags des Schuldners, des Sachwalters, des Gläubigers, Insolvenzverwalters oder amtlichen Sachwalters daraufhin überprüft werden, ob jemand durch den geschlossenen IVA unfair behandelt wird bzw. ob ein Regelverstoß vorliegt. Hält sich der Schuldner nicht an den geschlossenen IVA, so steht den Gläubigern als auch dem Sachwalter die Möglichkeit zur Seite nach ss. 264 (1) (c), 276 IA einen Antrag auf Eröffnung des bankruptcy Verfahrens zu stellen.

Durch die Annahme des IVA wird nach s. 263 IA der Nominee zum Sachwalter, welcher für die Einhaltung und Umsetzung der Regelungen im IVA Sorge trägt.

Wird keine vorläufige Anordnung beantragt und der amtliche Verwalter für die Stelle als nominee vorgesehen so besteht für den Schuldner die Möglichkeit nach s. 263 A-263 G ein Fast Track IVA-Verfahren zu durchlaufen. Hierzu lässt der Schuldner dem amtlichen Verwalter seinen IVA-Vorschlag zu kommen. Sofern der amtliche Verwalter eine realistische Möglichkeit sieht den IVA zu durchlaufen, werden die Gläubiger von dem Vorschlag unterrichtet und bekommen die Möglichkeit dem Vorschlag innerhalb eines schriftlichen Verfahrens entweder zuzustimmen oder diesen abzulehnen.

Wird der IVA im Fast Track IVA-Verfahren angenommen, so bindet er sämtliche Gläubiger.  

 

2.5. Wirkungen der Verfahrenseröffnung

Wird das bankruptcy Verfahren in England eröffnet, so hat jenes erhebliche Auswirkungen auf Vermögensverfügungen des Schuldners, als auch generell auf die Verfügungsbefugnis desgleichen über sein Vermögen. Spiegelbildlich hierzu wird die Möglichkeit des einzelnen Gläubigers eingeschränkt sich aus dem Schuldnervermögen Befriedigung zu verschaffen.

 

2.5.1. Gläubigerzugriff

Ab Insolvenzantragsstellung ist das Insolvenzgericht nach s. 285 (1) IA befugt, alle anhängigen Verfahren welche sich gegen den Schuldner oder sein Vermögen richten anzuhalten. Diese Befugnis steht nicht nur dem Insolvenzgericht zu, sondern nach s. 285 (2) IA jedem anderem Gericht bei dem ein Rechtsstreit gegen den Schuldner anhängig ist. Die Insolvenzeröffnung verbietet nach s. 285 (3) IA die Einleitung aller Verfahren, welche Insolvenzforderungen betreffen und sich gegen den Schuldner oder sei Vermögen richten. Gläubiger können ausweislich s.346 (1) IA dabei im Grundsatz nur in das Schuldnervermögen vollstrecken, sofern vor Verfahrenseröffnung vollstreckt wird.

 

2.5.2. Verfügungsbefugnis des Schuldners

Im englischen bankruptcy Insolvenzverfahren hat die Ernennung des Insolvenzverwalters nach s. 306 IA zur Folge, dass  der Schuldner das Eigentum an sämtlichen Vermögensgegenständen, welche dem Verfahren unterliegen, an den Insolvenzverwalter verliert. S. 436 IA definiert dabei was unter den Begriff der Vermögensgegenstände fällt, hierunter sind  Geld, Mobilien als auch Immobilien, als auch Forderungen zu fassen. Nach s. 283 IA gehört zu dem von der Insolvenz umfassten Vermögen grundsätzlich das gesamte Schuldnervermögen mit Ausnahme dessen, was für ein würdevolles Leben des Schuldners erforderlich ist.

Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet die Verfügungsbefugnis des Schuldners über sein Vermögen und der amtliche Verwalter erlangt nach s. 287 IA bis zur Einsetzung des permanenten Insolvenzverwalters die Verwaltungsbefugnis.

Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind alle Verfügungen des Schuldners vom Zeitpunkt der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Erwerb des Eigentums durch den Insolvenzverwalter, sofern das Gericht nichts anders bestimmt, unwirksam.

 

2.5.3. Gesellschaftsrechtliche Auswirkungen der Bankruptcy

Die Eröffnung der bankruptcy hat auch gesellschaftsrechtliche Auswirkungen.  Der natürlichen Person ist es nach s. 11 CDDA untersagt bevor die Restschuldbefreiung eintritt auf direktem oder indirektem Wege als Geschäftsleiter einer Gesellschaft aufzutreten, als auch an der Gründung oder Geschäftsführung eine Gesellschaft mitzuwirken. Verstößt der Schuldner dagegen, so droht ihm nach s. 13 CDDA eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.

Die Insolvenzverfahrenseröffnung hat bei einer Personengesellschaft nach s. 33 (1) Partnership Act 1890 die Auflösung zur Folge, sofern über das Vermögen eines Mitgliedes das bankruptcy Verfahren eröffnet wurde, wobei der Gesellschaftsvertrag hiervon abweichende Regelungen treffen kann.

 

2.5.4. Beschlagnahme der Masse

Soweit der Insolvenzverwalter eingesetzt wird, geht das Schuldnervermögen ohne weiteren Zwischenakt auf ihn über, jedoch nur dasjenige was auch dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Der Umfang des übergehenden Vermögens ist in s.283 IA festgelegt, wonach das Vermögen des Schuldners übergeht, welches im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ihm gehört.  Nach s. 283 (2) IA sind von dem Vermögensbeschlag die Gegenstände ausgenommen, welche der Schuldner für seine Grundversorgung und Berufsausübung braucht. Nach s. 308 IA kann der Insolvenzverwalter jedoch rügen, dass sich der Wert der Werkzeuge und Haushaltsgegenstände über dem liegt, was angemessen ist und dadurch die Gegenstände zur Masse ziehen. Ausweislich s.307 IA kann der Insolvenzverwalter hingegen auch Vermögensgegenstände zur Masse ziehen, welche nach Insolvenzverfahrenseröffnung in das Vermögen des Schuldners gelangt sind.

Das Einkommen des Schuldners verbleibt ihm im Grundsatz und unterliegt nicht dem Vermögensbeschlag. Auf Antrag des Insolvenzverwalters kann jedoch eine Zahlungsanordnung angeordnet werden (income payment order), s. 310 IA. Eine Zahlungsanordnung kann jedoch nur so lange getroffen werden, wie noch keine Restschuldbefreiung eingetreten ist. Solch eine Anordnung endet frühestens nach 3 Jahren, und kann damit auch sogar eine Restschuldbefreiung zeitlich überdauern. Die Anordnung hat für den Schuldner die Auswirkung, dass jener verpflichtet wird, einen in der Anordnung bestimmten ausgewiesenen Betrag dem Insolvenzverwalter zu entrichten.

 

2.6. Verteilung der Insolvenzmasse

Nach s. 324 IA ist der Insolvenzverwalter daran gehalten sofern ein Überschuss zu verzeichnen ist, den Überschuss an die Gläubiger auszuschütten. Das Verfahren für die Ausschüttung ist in rr. 11.1 ff. IR geregelt und schreibt vor, dass der Insolvenzverwalter zunächst an alle ihm bekannten Gläubiger ohne angemeldete Forderung seine Absicht kundtun muss eine Ausschüttung vorzunehmen. Es ist anzugebenen, ob die geplante Ausschüttung vorläufig oder endgültig ist und bis wann die Gläubiger ihre Forderungen anmelden können. Die Ausschüttung ist dabei innerhalb von vier Monaten nach dem letzten Anmeldungstag vorzunehmen. Innerhalb dieser vier Monate können die Gläubiger Rechtsmittel gegen die Zulassung einer Forderung einlegen.

 

2.7. Dept relief order

Verfügt der Schuldner lediglich über besonders niedriges Einkommen und geringe Vermögenswerte, so kann eine Schuldbefreiung angeordnet werden. Die Schuldbefreiungsanordnung stellt dabei eine Möglichkeit für Personen zur Verfügung, welche die Kosten des Eigenantrags nicht abdecken können.

 

Eine Schuldbefreiung kann gem. s. 251 IA angeordnet werden, sofern der Schuldner als zahlungsunfähig einzustufen ist, die Schulden sich unter £ 15.000, dass ihm zur Disposition stehende Einkommen nicht höher als  £ 50 liegt und das Vermögen des Schuldners nicht über einem Wert von  £ 300 liegt. Der amtliche Verwalter entscheidet über den Antrag nach s. 251 C IA. Vom Zeitpunkt der Anordnung an besteht im Grundsatz grundsätzlich für ein Jahr ein Moratorium, s. 251 H IA. Im Anschluss an das Moratorium tritt nach s. 251 I IA eine Restschuldbefreiung ein.


RA Dirk Streifler

 

Autor:in

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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