Anfechtung wegen unmittelbar nachteiliger Rechtshandlungen, § 132 InsO

- 3.2.3. Anfechtung wegen unmittelbar nachteiliger Rechtshandlungen, § 132 InsO

erstmalig veröffentlicht: 08.09.2010, letzte Fassung: 08.09.2010
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner



Der Anfechtungstatbestand erfasst insbesondere sogenannte Verschleuderungsgeschäfte. Damit sind v.a. solche Handlungen des zukünftigen Insolvenzschuldners erfasst, die er angesichts der Krise schnell und mitunter unüberlegt vornimmt und dabei Vermögensgegenstände weit unter Wert veräußert, um mit Hilfe der rasch gewonnenen Geldmittel den Zusammenbruch abzuwenden.


3.2.3.1. Anwendbarkeit

§ 132 Abs. 1 und Abs. 2 InsO stellen zwei separate Auffangtatbestände zu §§ 130, 131 InsO dar, so dass § 132 InsO nicht zur Anwendung kommt, sofern es sich um Deckungsgeschäfte i.S.v. der vorgenannten Normen handelt. § 132 Abs. 2 InsO ist hierbei Auffangtatbestand zu § 132 Abs. 1 InsO.


3.2.3.2. Voraussetzungen

 

§ 132 Abs. 1 Nr. 1 InsO

§ 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO

1)

unmittelbare Gläubigerbenachteiligung

- dies ist nicht der Fall, wenn der erzielte Preis gerade der marktübliche ist

2)

durch Rechtsgeschäft des Schuldners

= wenn es dem anderen Teil keine Deckung (d.h. keine Sicherheit oder Befriedigung) gewährt (andernfalls wäre § 130 oder § 131 InsO einschlägig)

= gegenseitige Verträge, wenn der Schuldner sie noch nicht vollständig erfüllt hat

= einseitige Rechtsgeschäfte (z.B. Kündigung eines für den Schuldner günstigen Vertrages; einseitiger Verzicht; Einverständnis mit einer den Insolvenzgläubigern nachteiligen Verwertungsarten)

- Das Rechtsgeschäft muss nicht notwendigerweise gegenüber dem Insolvenzgläubiger vorgenommen worden sein.

3)

in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag des Insolvenzverfahrens

nach dem Eröffnungsantrag des Insolvenzverfahrens

4)

bei Vornahme des Rechtsgeschäfts (objektive) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

 

5)

bei Vornahme des Rechtsgeschäfts (subjektive) Kenntnis des anderen Teils der Zahlungsunfähigkeit

bei Vornahme des Rechtsgeschäfts (subjektive) Kenntnis des anderen Teils der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags

Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis solcher Umstände gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Antrag schließen lassen (§§ 132 Abs. 3, 130 Abs. 2 InsO).

Steht die Person dem Schuldner nahe, wir die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags vermutet (§§ 132 Abs. 3, 130 Abs. 3 InsO).

 

 

§ 132 Abs. 2 InsO

1)

mindestens mittelbare Gläubigerbenachteiligung

2)

andere (im Vergleich zu § 132 Abs. 1 InsO) Rechtshandlung des Schuldners, durch die

* der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder

* ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird

- praktisch kommen nur Prozesshandlungen und Unterlassungen in Betracht

- z.B. unterlassener Wechselprotest, Verstreichenlassen der Verjährungsfrist, Unterlassen der Herbeiführung einer Verjährungshemmung, Unterlassen einer Irrtumsanfechtung nach §§ 119 ff. BGB, Nichteinlegung von Rechtsbehelfen

3)

wie § 132 Abs. 1 InsO

4)

wie § 132 Abs. 1 InsO

5)

wie § 132 Abs. 1 InsO



3.2.3.3. Problemfeld: Rechtshandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters


Problematisch sind Rechtshandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters i.S.v. § 21 Abs. 2 InsO, da dieser vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tätig wird. Nach dem Wortlaut des § 129 InsO wären dessen Rechtshandlungen nach der InsO anfechtbar. Handelt der Insolvenzverwalter jedoch innerhalb seiner Kompetenzen bzw. im Rahmen seiner Ermächtigung sind dessen Geschäftspartner grds. vor der Insolvenzanfechtung geschützt.

BGH, 15.12.2005, IX ZR 156/04:
  • Der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter schafft für den Gläubiger grundsätzlich einen anfechtungsfesten Vertrauenstatbestand, wenn er der Erfüllung einer Altverbindlichkeit zustimmt, die auf einer vertraglichen Vereinbarung beruht, welche den Gläubiger zugleich verpflichtet, neue Leistungen an das Schuldnerunternehmen zu erbringen.
  • Hat der vorläufige Insolvenzverwalter den gegen die Zustimmung zunächst erklärten Widerstand aufgegeben, weil dies infolge der Marktmacht des Gläubigers zur Fortführung des Unternehmens erforderlich war, so ist er nach Verfahrenseröffnung nicht gehindert, die Tilgung der Altverbindlichkeiten anzufechten.

Autor:in

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch