Versagung der Restschuldbefreiung

16.3.5. Versagung der Restschuldbefreiung

erstmalig veröffentlicht: 12.07.2012, letzte Fassung: 12.07.2012
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Während der Wohlverhaltensperiode (6 Jahre) hat der Insolvenzschuldner, die ihm vom Gesetz auferlegten Obliegenheiten genauestens einzuhalten. Verstößt der Insolvenzschuldner gegen die vom Gesetz auferlegten Obliegenheiten oder wird er wegen einer Insolvenzstraftat nach dem Strafgesetzbuch rechtskräftig verurteilt, wird das Insolvenzverfahren zur Restschuldbefreiung vorzeitig beendet.

Die Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens zur Restschuldbefreiung sind weitreichend, denn es führt zur Wiederherstellung der ursprünglichen Verhältnisse.

Da das Treuhandsverhältnis durch den Beschluss der Versagung der Restschuldbefreiung aufgehoben wird, ist die Aufgabe des Treuhänders, die Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen, zu diesem Zeitpunkt ebenso beendet. Dadurch erlischt auch die Abtretungserklärung des Schuldners hinsichtlich seiner Bezüge und folglich darf der Schuldner wieder selbst darüber verfügen.

Mit Rechtskraft der Versagungsentscheidung sind auch die Beschränkungen der Insolvenzgläubiger beendet. Alle Insolvenzgläubiger können jetzt Ihre noch nicht befriedigten Forderungen im vollen Umfang geltend machen, sie müssen lediglich die während des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens auf die Quote erhaltenen Zahlungen abziehen.

Als Titel für die Forderungen dient die Insolvenztabelle. Durch die Versagung der Restschuldbefreiung lebt das Recht der Gläubiger, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, wieder auf.

Es sollte daher vom Schuldner alles unternommen werden, um eine solche Versagung der Restschuldbefreiung zu vermeiden. Eine solche Versagung der Restschuldbefreiung kann dazu führen, dass ein neuer Antrag auf Restschuldbefreiung vor Ablauf von 10 Jahren nicht gestellt werden kann.


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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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