Weder das Bankgeheimnis noch eine Strafvorschrift stehen der Abtretung durch eine Sparkasse entgegen - BGH vom 27.10.09 - Az: XI ZR 225/08 - Anwalt für Bankrecht und Wirtschaftsstrafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der Aufsichtsrat hat zwar im Rahmen seiner Überwachungspflicht gemäß § 111 Abs. 1 AktG in erster Linie die Interessen der Gesellschaft zu wahren. Daneben ergibt sich aus dieser Vorschrift allerdings a