Amtsgericht Geislingen/Steige Urteil, 13. Juni 2019 - 3 C 205/19

bei uns veröffentlicht am31.05.2023

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Amtsgericht Geislingen/Steige

Richter

Beteiligte Anwälte

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Amtsgericht Geislingen an der Steige

Im Namen des Volkes

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

 

A-GmbH, 

- Klägerin -

 

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Bierbactt Streifler & Partner, Oranienburger Straße 69, 10117 Berlin, 

 

gegen

 

B,

-  Beklagter -

 

Prozessbeyollmächtigte:

Rechtsanwälte Jettinger & Kollegen, Allestraße 2, 73525 Schwäbisch Gmünd, 

 

hat das Amtsgericht Geislingen an der Steige durch die Richterin am Amtsgericht Axt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2019 für Recht erkannt:

 

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.833,40 nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro­ zentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.11.2018 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten ihrer außergerichtlichen Vertretung

in Höhe von € 334,75 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins­ satz seit 06.05.2019 zu erstatten.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken­ den Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.833,40 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht einen Zahlungsanspruch aus Kaufvertrag geltend.

Die Parteien schlossen am 16.09.2018 einen Kaufvertrag über mehrere Waren im Wert von € 2.322,86, darunter auch die streitigen Gegenstände. Davon bezahlte der Beklagte am 06.11.2018 € 489,46 für unstreitig erhaltene Ware. Am 21.09.2018 wurden dem Beklagten durch die DPD sechs Pakete, darunter auch vier Pakete der Klägerin, zugestellt. Diese Pakete wurden vor der Garage des Beklagten abgestellt. Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 25.10.2018 und Anwaltsschreiben vom 06.11.2018 zur Zahlung auf.

Die Klägerin trägt vor, die Ware sei aus dem Lager entnommen und in den Verpackungsvorgang überführt worden. Sie sei in vier Pakete verpackt worden. Diese Pakete seien in überwachte und verplombte Container überführt worden. Bei der Übergabe an die DPD sei das Zustellgewicht der Pakte erfasst worden. So hätten die streitigen Pakete 13 kg bzw. 4,2 kg gewogen. Diese Gewichte seien elektronisch von der DPD an die Klägerin übermittelt worden. Bei der Auslieferung habe der Zusteller keine leichteren oder inhaltslosen Kartons feststellen können, auch seien keine Beschädigungen an den Paketen vorhanden gewesen. Ein Schaden der Pakete im Gewahrsam der DPD sei nicht entstanden. Am 24.09.2018, drei Tage nach Zustellung, habe der Beklagte die fehlende Ware schriftlich reklamiert.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.833,40 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 02.11.2018 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten ihrer außergerichtlichen Vertretung in Höhe von € 334,75 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Der Beklagte beantragt

Klagabweisung.

Der Beklagte trägt vor:

er habe den Lenkersatz und die Einspritzdüsen nicht erhalten. Die Pakete seien bei Unterzeichnung des Lieferscheins durch die Zeugin C nicht einsehbar gewesen. Der Beklagte habe noch am Tag der Zustellung die fehlenden Teile bei der Klägerin telefonisch reklamiert, sei aber nur vertröstet worden.

Wegen des weitergehenden Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe
 

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht er geltend gemachte Anspruch auf die restliche Kaufpreiszahlung zu, § 433 II BGB.

Zwischen den Parteien wurde am 16.09.2018 ein wirksamer Kaufvertrag über Ware im Wert € 2322,86 geschlossen. Hiervon bezahlte der Beklagte € 489,46, wodurch ein Restbetrag von € 1833,40 offen blieb. Für diesen Betrag ergibt sich kein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB für den Beklagten.

Die Klägerin kam ihrer Pflicht aus dem Kaufvertrag, dem Beklagten das Eigentum an der Ware zu verschaffen nach. Sie konnte durch Vorlage einer Liste des Inhalts der einzelnen Pakete und deren jeweiligen Gewichte glaubhaft darlegen, dass die Ware in den Paketen verschickt wurde. Zwar trägt sie als Unternehmerin das Risiko des Untergangs der Ware während des Versands nach § 475 II BGB. Dieses geht aber bei Übergabe der verschickten Ware durch den Zusteller an den Verbraucher auf ebendiesen über.

Ein Beweis, dass die streitgegenständische Ware auf dem Transport unterging, gelingt dem Beklagten nicht.  Es ist vielmehr nicht auszuschließen, dass die Ware erst in seiner Herrschaftsspähre  unterging.  Die Gefahr ging in dem Zeitpunkt auf den Beklagten über, in dem dessen Freundin den Zustellbeleg des DPD unterschrieb (BeckOGK/Augenhofer BGB § 475 Rn.31). Diese ist laut Aussage des Beklagten dazu bevollmächtigt, an ihn adressierte Pakete anzunehmen. Indem die Freundin den Zustellbeleg unterzeichnete, genehmigte sie die Abnahme der Pakete. Dass diese sich für sie uneinsehbar vor der Garage befanden, und somit nicht kontrolliert werden konnten, ist unschädlich.  Der Beklagte muss sich die Abnahme der Pakete, und den damit mit einhergehenden Gefahrübergang, zurechnen lassen.

Es lag damit in seinem Risikobereich, die Pakete unbeaufsichtigt für etwa eine halbe Stunde vor der Garage unmittelbar an der öffentlichen Straße liegen zu lassen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Ware in diesem Zeitraum untergegangen ist.

Die Entscheidung über die Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus §§ 280 1, II, 286 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 91, 709 ZPO.

 

 

Axt

Richterin am Amtsgericht

 

 

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