Amtsgericht Köpenick Urteil, 2. Aug. 2012 - 13 C 38/12

ECLI:ag-kopenick
erstmalig veröffentlicht: 17.02.2021, letzte Fassung: 13.10.2021

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Amtsgericht Köpenick

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Zusammenfassung des Autors

Die Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch aus einem Werkvertrag. 

 

 

Leitsätze der/s Einreichenden

Nach Kündigung des Werkvertrags können Abschlagsrechnung nicht mehr geltend gemacht werden, auch wenn diese vereinbart waren. Vielmehr ist eine Schlussrechnung zu erstellen nebst Leistungsnachweisen.

 

Amtsgericht   Köpenick

Im Namen des Volkes

 

Geschäftsnummer:    13 C 38/12 

                             

Urteil in dem Rechtsstreit

der _____ _____, ____ ____ Zeuthen,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Ricarda Barmann, Schloßstraße 120, 12163 Berlin,-

gegen

die ____ GmbH,

vertreten d.d. Geschäftsführer ____ _____ _____ __Berlin, 

hat das Amtsgericht Köpenick, Zivilprozessabteilung 13, in Berlin-Köpenick, Mandrellaplatz 6, 12555 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 02.08.2012 durch die Richterin am Amtsgericht Regenhardt   

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand :

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Werkvertrag .

Aufgrund des Angebotes der Klägerin vom 3.11.2011 - Nr. 2011088 - schlossen die Parteien den Werkvertrag vom 8.12. 2011 über die Erbringung von Elektroinstallationsarbeiten im Bauobjekt __________ in Neuenhagen.

Für die Fertigstellung der Rohinstallation hatten die Parteien eine Abschlagszahlung in Höhe von 2500 ,00 EUR vereinbart.

Die von der Klägerin am 15.1.2012 gestellte Teilrechnung -Nummer 20 12104 - über 2500,00 EUR bezahlte die Beklagte nicht.

Die Klägerin hat den Werkvertrag am 23.3.2012 gekündigt.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der Teilrechnung vom 15.1.20  in Höhe von 2500 EUR in Anspruch.

Die Klägerin trägt vor, dass nach mangelfreier Fertigstellung der Rohinstallation aufgrund der Vereinbarungen im Werkvertrag die streitgegenständliche Abschlagsrechnung erstellt worden sei. Die Beklagte habe darauf keine Zahlung geleistet , obwohl die Rohinstallation -auch nach Bestätigung des Bauherrn- abgeschlossen gewesen sei. Insbesondere die Verkabelung der Heizungsverteilung sei vollständig erbracht. Ein Erdungskabel für die Badewanne sei technisch nicht erforderlich. Die Verlegung eines Erdkabels sei nicht vom Auftrag erfasst. Die Installation von Niedervolt Halogenstrahlern, Leuchten, Schaltern und Steckdosen gehöre nicht zur Rohinstallation sondern zur Endinstallation. Tatsächlich habe die Klägerin schon Arbeiten geleistet, die über den Bautenstand der Rohinstallation hinausgehen. Da die Beklagte auf mehrere Mahnungen nicht geleistet habe, sei die Beklagte verpflichtet, die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen, welche die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 2.8.2012 klageerweiternd geltend macht.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2500 ,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Februar 2012 zu zahlen sowie klageerweiternd die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 272,87 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass die streitgegenständliche Abschlagsrechnung  nicht dem Bautenstand entsprochen habe. Eine Fälligkeit der Abschlagsrechnung sei daher nicht gegeben. Der Bauherr habe Mängel angezeigt , die Klägerin habe von der Beklagten vorgegebene Termine zur Besichtigung dieser Mängel nicht wahrgenommen.

Nach Kündigung des Vertrages habe die Beklagte die von der Klägerin nicht mehr erbrachten Leistungen im Wege der Ersatzvornahme fertig stellen müssen, wodurch ihr weitere Kosten entstanden seien.

Die insoweit behaupteten Gegenforderungen macht die Beklagte mit einer nicht in die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts fallenden Widerklage - die insoweit abzutrennen war - geltend.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen .

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht aus der streitgegenständlichen Teilerechnung vom 15.1.2012 kein Anspruch aus § 632 a BGB zu.

Denn zwar liegt eine vertragliche Vereinbarung der Parteien im Werkvertrag vom 8.12.2011 hinsichtlich der Möglichkeit der Erstellung einer Abschlagsrechnung nach Abschluss der Rohinstallation vor. Da jedoch unstreitig der Werkvertrag vom 8.12. 2011 durch die Klägerin selbst bereits am 23.3.2012 gekündigt worden ist, steht der Klägerin aus der Abschlagsrechnung vom 15.1.2012 kein Anspruch mehr zu. Vielmehr ist nach Kündigung des Werkvertrags mit einer von der Klägerin zur erstellenden Schlussrechnung abzurechnen . Nach Beendigung des Werkvertrages besteht Schlussrechnungsreife , so dass ein Anspruch gemäß § 632 a BGB aus einer erstellten Abschlagsrechnung ausgeschlossen ist. (vergleiche Palandt- Sprau 70.A. zu § 632 a BGB Rn. 12).

Darüber hinaus fehlt für einen Anspruch aus § 632 a BGB auch die Fälligkeitsvoraussetzung des Leistungsnachweises. Denn gemäß § 632 a Abs. 1 S. 4 BGB sind bei Stellung einer Abschlagsrechnung die Leistungen durch eine Aufstellung nachzuweisen. Dieser Nachweis muss dem Auftraggeber eine rasche und sichere Beurteilung des Leistungsstandes ermöglichen(vergleiche Palandt zu § 632 a BGB Rn. 8 ). Bei Einheitspreisen ist mindestens eine überschlägige Mengenaufstellung beziehungsweise ein Aufmaß erforderlich . Dass ein entsprechender Leistungsnachweis der streitgegenständlichen Abschlagsrechnung beigefügt war, hat die Klägerin nicht dargetan. Damit fehlte der streitgegenständlichen Abschlagsrechnung eine wesentliche Fälligkeitsvoraussetzung .

Auf die zwischen den Parteien streitigen Fragen der Mangelfreiheit der von der Klägerin erbrachten Leistungen und eines Leistungsverweigerungsrechts der Beklagten gemäß § 641 Abs. 3 BGB kommt es daher für die Entscheidung nicht an.

Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß § 286 BGB ist nicht ausreichend dargetan. Die Klageerweiterung erfolgte erst in der mündlichen Verhandlung vom 2 .8.2012. Eine vorgerichtliche Tätigkeit hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung ist nicht dargetan. Die Beantragung des Mahnbescheides am 5.3.2012 erfolgte nach Aktenlage nicht durch einen Rechtsanwalt sondern durch die Klägerin selbst.

Dies spricht nicht dafür dass zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen worden war. Mit Kündigung des Vertrages am 23.3.2012 ist - wie oben ausgeführt- ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Zahlung der streitgegenständlichen Abschlagsrechnung wegen Schlussrechnungsreife hinfällig geworden . Ein etwaiger Verzug der Beklagten ( § 286 BGB) wäre somit jedenfalls am 23.3.2012 beendet gewesen , da die Klägerin mit Eintritt der Schlussrechnungsreife nicht mehr zur Durchsetzung der streitgegenständlichen Abschlagsrechnung berechtigt war. Dass vor diesem Zeitpunkt eine anwaltliche Tätigkeit von der Klägerin in dieser Sache in Anspruch genommen worden ist, hat die Klägerin nicht dargetan. Weiterer Vortrag war der Klägerin nicht zu genehmigen , da der klageerweiternde Antrag gemäß § 296 ZPO verspätet war und die Zulassung weiteren Vortrags die Entscheidung des Rechtsstreits verzögert hätte.

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Köpenick Urteil, 2. Aug. 2012 - 13 C 38/12

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Amtsgericht Köpenick Urteil, 2. Aug. 2012 - 13 C 38/12 zitiert 6 §§.

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(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten. (2) Die Vergütung des Unte

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Die Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch aus einem Werkvertrag.     
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Die Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch aus einem Werkvertrag.     

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(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.