Amtsgericht Pankow Urteil, 9. Sept. 2020 - 7 C 101/20
Eingereicht durch
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Amtsgericht Pankow/Weißensee
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
A-GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer B und C,
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Streifler & Kollegen, Oranienburger Straße 69; 10117 Berlin,
gegen
1) D
2) E
- Beklagter -
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Sammler, Usinger Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Hardenbergstraße 28 a, 10623 Berlin,
hat das Amtsgericht Pankow/Weißensee durch die Richterin am Amtsgericht Kucmerit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2020 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 88 % und die Beklagten 12 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicher heitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abweden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in der F-Straße in Berlin. Das linke Grundstück mit der Hausnummer 1 steht im Eigentum der Beklagten, das rechtsseitige Grundstück. mit der Hausnummer 3 steht im Eigentum der Klägerin. Seit Jahrzehnten befindet sich auf der Grundstücksgrenze ein Holzzaun. Dieser weist nun eine Lücke von 10 m aus.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 forderte die Klägerin die Beklagten zur Einfriedung, zur Einfriedung durch einen Maschendrahtzaun, auf.
Nach einem Kostenvoranschlag der G vom 21. Januar 2020 betragen die Kosten der Einkürzung von zwei Fichten und einer Thuja 773,50 Euro brutto.
Die Klägerin behauptet, in der Gegend sei die Einfriedung durch einen Maschendrahtzaun ortsüblich.
Vom Regenfallrohr vom Schuppen der Beklagten an der Grundstücksgrenze sei Wasser auf das klägerische Grundstück abgeleitet worden. Am 29. August 2020 hätten die Beklagten Arbeiten ausgeführt und diese Ableitung beseitigt. Vom Grundstück der Beklagten komme es zu Überhang von Pflanzen auf dem Grundstück der Klägerin. Zum weiteren Inhalt ihrer Behauptung nimmt die Klägerin auf die Anlage K3, Blatt 8 der Akte, Bezug. Der Überwuchs betrage zum Teil bis zu 3 m und verschatte das Grundstück der Klägerin. Nadeln, Laub und Äste fielen auf das klägerische Grundstück.
Die Klägerin hat zunächst auch beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Regenwasser von dem Grundstück F-Straße in Berlin, auf das Grundstück 3, Berlin, abzuführen.
Sie hat den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. die Beklagten zu verurteilen, an der Grenze des Grundstücks F-Straße 1 in Berlin, zum Grundstück F-Straße 3, in Berlin, einen Maschendrahtzaun in einer Höhe von 1,40 Meter zu errichten.
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, -773,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Klägerin habe den Holzzaun bei Bauarbeiten mehrfach beschädigt. Durch die Pflanzen auf ihrem Grundstück entstehe keine Beeinträchtigung auf dem Grundstück der Klägerin.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einfriedung durch einen Maschendrahtzaun nach §§ 21, 23 NachbGBln.
Zwar sind die Parteien Nachbarn und die Klägerin ist auch Eigentümerin des rechtsseitigen Grundstücks im Sinne des Gesetzes.
Eine Einfriedungspflicht scheitert bereits jetzt daran, dass bereits eine Einfriedung durch den Holzzaun vorhanden ist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser auf einer Länge von 10 m nicht vorhanden ist, insoweit hätte die Klägerin ihren Antrag ändern müssen. Dies ist nicht geschehen.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von 773,50 Euro gegen die Beklagten.
Ein Anspruch aus § 910 BGB oder § 31 NachbGBln ist nicht gegeben, weil diese Vorschriften nur einen Beseitigungs- und keinen Zahlungsanspruch vorsehen.
Auch ein Anspruch aus § 1004 BGB ist zu verneinen, denn nach herrschender Meinung hat der Eigentümer, soweit er die Störung selbst beseitigt, einen Anspruch gegen den Störer, aber vor Beseitigung keinen Vorschussanspruch (vgl. dazu Palandt-Bassenge, 73. Aufl., § 1004 BGB, Rdnr. 30 m.w.N.).
Die entgegenstehende Ansicht des OLG Karlsruhe in NJW 2012, 1520, ist hier nicht einschlägig, ' da das Gericht einen Vorschussanspruch im Rahmen von § 281 BGB analog für Beseitigungsan sprüche aus § 1004 BGB nur dann befürwortet,. wenn der Anspruchsinhaber nicht in der Lage ist, aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in Vorlage für die Kosten zu treten.
Dies ist hier nicht der Fall.
Auch ein Anspruch auf Zahlung aus §§ 812, 818 BGB kommt nicht in Betracht.
Aus dem Gedanken von ersparten Aufwendungen ist kein Zahlungsanspruch gegeben, da auch dieser Anspruch keinen Vorschuss vorsieht, sondern erst nach Entstehung der Kosten geltend gemacht werden kann.
Dessen ungeachtet hat die Klägerin auch weiterhin eine Beeinträchtigung durch die hier zu entfernenden Bäume nicht substantiiert dargelegt.
Es ist nicht Sache des Gerichts sich aus eingereichten Anlagen fehlenden Parteivortrag heraus zusuchen.
Dessen ungeachtet kommt im Rahmen eines Vorschussanspruchs auch nur die Zahlung der Nettokosten in Betracht.
Der Klägerin war auf den Schriftsatz der Beklagten vom 08. September 2020 keine Erklärungs frist mehr zu bewilligen, da dieser Schriftsatz bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wurde .
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dies führt dazu, dass die Kosten insoweit gegeneinander auf zuheben waren.
Ob sich vor dem 29. August 2020 Regenwasser vom Dach der Beklagten auf das Grundstück der Klägerin gelangt ist, wäre durch eine Beweisaufnahme zu ermitteln gewesen. Insoweit kommt es zu der Kostenaufhebung.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Kucmerit
Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Pankow Urteil, 9. Sept. 2020 - 7 C 101/20
Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Pankow Urteil, 9. Sept. 2020 - 7 C 101/20
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.
(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.
(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.
(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.
(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.
(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.
(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.
(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.
(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.
(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.
(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.
(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.
(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.
(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.
(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften
- 1.
einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen, - 2.
gewaltsam ausbrechen oder - 3.
gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter
- 1.
eine Schußwaffe bei sich führt, - 2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder - 3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.
(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.
(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.
(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.
(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.
(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.
(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.
(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.
(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.
(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.