Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss, 20. Apr. 2012 - 20 BV 69/11

bei uns veröffentlicht am20.04.2012

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe

 
A.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung von insgesamt 11 Mitarbeitern als erteilt gilt, hilfsweise über die Ersetzung der Zustimmung.
Die Antragstellerin unterhält in B einen Betrieb mit ca. 610 Arbeitnehmern. Der Antragsgegner ist der in diesem Betrieb gebildete Betriebsrat.
Im Betrieb der Antragstellerin wurde das Vergütungssystem nach dem ERA-TV eingeführt mit einer Betriebsvereinbarung „Vereinbarung zur Einführung des Entgeltrahmentarifvertrages bei der Z GmbH“ vom 25.07.2006 (nachfolgend: BV Einf. ERA-TV) (Blatt 104-109 der Akte). Unter Ziffer 3 dieser Betriebsvereinbarung haben die Beteiligten geregelt, dass die Bewertung der betrieblichen Arbeitsaufgaben durch vergleichende Anwendung der tariflichen Niveaubeispiele erfolgen solle. Zudem sollten gemäß Ziffer 3.1 BV Einf. ERA-TV Entwicklungsstufen eingeführt werden. Diese Einführung von Entwicklungsstufen haben die Beteiligten näher geregelt in einer Anlage 2 „Einstufung von Arbeitsaufgaben während der Einarbeitungszeit (Entwicklungsstufen)“ (Blatt 115 bis 116 der Akte). Darin heißt es, soweit vorliegend von Interesse:
„1. Zwischen beiden Betriebsparteien besteht Einvernehmen, dass bei Arbeitsaufgaben, die während der Einarbeitungszeit noch nicht vollständig ausgefüllt werden, auf eine Beschreibung und Bewertung gemäß gemäß § 6.4.1 ERA-TV verzichtet wird.
Die Einstufung solcher Arbeitsaufgaben erfolgt grundsätzlich anhand folgender Entwicklungs-Tabelle:
(Ziel-)
Einstufung der
Arbeitsaufgabe
Regel-
Entwicklungszeit
EW1     
Regel-
Entwicklungszeit
EW2     
Regel-
Entwicklungszeit
EW3     
       
       
       
       
       
       
       
EG 04 
4-8 Mon
EG 03 
-       
-       
-       
-       
2. Die Zuordnung der Mitarbeiter zu den einzelnen Entwicklungsstufen erfolgt durch die jeweilige Führungskraft in Abhängigkeit von Einarbeitung (im Sinne der Selbstständigkeit) und Abdeckungsgrad der Arbeitsaufgabe (entsprechend der Aufgabenbeschreibung). Für die Einstufung solcher Arbeitsaufgaben gelten die Bestimmungen des §10 ERA-TV, des § 3.2 ETV ERA analog.
3. …
Bei Z-interner Übertragung einer höherwertigen Arbeitsaufgabe sowie bei neu eingetretenen Mitarbeitern mit einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen können Entwicklungsstufen übersprungen werden. Die Entgeltgruppe zu Beginn des Einarbeitungsprozesses entspricht bei Übertragung einer höherwertigen Arbeitsaufgabe jeweils mindestens der Entgeltgruppe der bisherigen Arbeitsaufgabe.
10 
4. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Mitarbeiter grundsätzlich automatisch nach der oben genannten maximalen Entwicklungszeit in die nächsthöhere Entgeltgruppe vorrückt. Soweit hiervon abgewichen werden soll, hat dies der Vorgesetzte unter Berücksichtigung der Bewertungsmerkmale des ERA schriftlich zu begründen. Mit diesem Mitarbeiter ist ein neuer Termin zu vereinbaren. In diesen Fällen wird P und der BR informiert. Betriebsrat und Beschäftigter haben Reklamationsrecht gemäß §10 ERA-TV.“
11 
Die Tarifvertragsparteien haben am 22.08.2007 den in der BV Einf. ERA-TV enthaltenen von den Flächentarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie abweichenden Bestimmungen im Hinblick auf die Entwicklungsstufen im Grundentgelt schriftlich Zustimmung erteilt.
12 
Der Antragsgegner hat nach Einführung des Vergütungssystems nach dem ERA-TV nahezu allen Einstufungen von Arbeitsaufgaben durch die Antragstellerin widersprochen. In den Verfahren vor der Paritetischen Kommission (PaKo) konnten keine Einigungen erzielt werden, sodass sich die Einstufungsverfahren hinsichtlich nahezu aller beschriebener Arbeitsaufgaben derzeit vor der erweiterten PaKo befinden.
13 
Mit Schreiben vom 12.05.2011 (Blatt 6 bis 17 der Akte), dem Antragsgegner jeweils zugegangen am 12.05.2011, unterrichtete die Antragstellerin den Antragsgegner über die beabsichtigten Einstellungen von insgesamt 11 Mitarbeitern. Die Einstellungen sollten nach dieser Unterrichtung befristet erfolgen bis 31.12.2011. Als vorgesehene Tätigkeit wurde jeweils die eines Teamwerkers benannt mit einer Eingruppierung in die EG 3 unter Zugrundelegung des betrieblichen Niveaubeispiels mit der Z Nr. 031.
14 
Mit Schreiben vom 18.05.2011 (Blatt 18 bis 19 der Akte) rügte der Antragsgegner vor allem unter Bezugnahme auf Ziffer 3.3 der „Gesamtbetriebsvereinbarung über die innerbetriebliche Stellenausschreibung (§ 93 BetrVG)“ (nachfolgend GBV Stellenausschreibung), sowie unter Bezugnahme auf Regelungen einer „Gesamtbetriebsvereinbarung über Auswahlrichtlinien gemäß § 95 BetrVG“ (nachfolgend GBV Auswahlrichtlinien), nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden zu sein. Er widersprach den Einstufungen. Die Zustimmungsverweigerungen betreffend die Eingruppierungen begründete er damit, dass schon nach der eigenen einseitigen (vorläufigen) Einstufung durch die Antragstellerin das betrieblichen Niveaubeispiels Z Nr. 031 mit der EG 4 und nicht mit der EG 3 bewertet sei. Eine Anwendung von Entwicklungsstufen sei nicht mitgeteilt worden. Außerdem habe der Antragsgegner als auch die Arbeitnehmerseite der PaKo in der PaKo der Einstufung widersprochen. Der Antragsgegner gehe davon aus, dass das betriebliche Niveaubeispiel Z Nr. 031 mit der EG 10 zu bewerten sei.
15 
Mit weiteren Schreiben vom 15.11.2011 (Blatt 128 bis 141 der Akte), dem Antragsgegner jeweils zugegangen am 15.11.2011, unterrichtete die Antragstellerin den Antragsgegner darüber, dass sie beabsichtige, die Arbeitsverhältnisse der benannten 11 Mitarbeiter, sowie 2 weiterer Mitarbeiter (D und M) zu verlängern bis 31.12.2012. Als Tätigkeit wurde wiederum jeweils die eines Teamwerkers benannt, eingruppiert in die EG 3 unter Zugrundelegung der Z Nr. 031.
16 
Der Antragsgegner rügte mit Schreiben vom 22.11.2011 (Blatt 98 bis 100 der Akte) erneut, nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden zu sein und widersprach erneut den Einstufungen. Neben dem Hinweis, dass sowohl er als auch die Arbeitnehmerseite der PaKo in der PaKo der Einstufung der Arbeitsaufgabe durch die Antragstellerin bereits widersprochen habe, beanstandete er zudem unter Bezugnahme auf Reklamationen der Mitarbeiter, dass die von den Mitarbeitern gemäß den Stellenbeschreibungen auszuübenden Aufgaben nicht denen des angegebenen betrieblichen Niveaubeispiels mit der Z Nr. 031 entsprechen würden. Die tatsächlich zugewiesenen Aufgaben müssten mindestens in die EG 10 eingruppiert werden.
17 
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Zustimmungen des Antragsgegners zu den Eingruppierungen gelten bereits als erteilt. Sie bestreitet, dass den Zustimmungsverweigerungen des Antragsgegners eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zugrunde liegt.
18 
Hilfsweise begehrt sie die Zustimmungsersetzung zu den Eingruppierungen.
19 
Sie meint, den Antragsgegner unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausreichend und vollständig unterrichtet zu haben. Sie meint, die Bewertung der beschriebenen Arbeitsaufgaben sei dem Verfahren vor der PaKo/erweiterten PaKo vorbehalten und stelle keine personelle Einzelmaßnahme dar. Eine Verbindlichkeit der Bewertung sei keine Voraussetzung für die Eingruppierung.
20 
Die Eingruppierung in die EG 3 sei erfolgt unter Anwendung einer Entwicklungsstufe. Dies ergebe sich schon aus der Anlage 2 zur GBV Einf. ERA-TV.
21 
Soweit der Antragsgegner im Verfahren und mit der zweiten Zustimmungsverweigerung vom 22.11.2011 vortrug, die tatsächlich ausgewiesenen Arbeitsaufgaben gemäß Stellenbeschreibungen würden nicht mit den beschriebenen Arbeitsaufgaben des betrieblichen Niveaubeispiels Z Nr. 031 übereinstimmen, sei dies unbeachtlich, da dies nicht Gegenstand der Begründung der ersten Zustimmungsverweigerung durch den Antragsgegner vom 18.05.2011 gewesen sei. Im Übrigen würden die vom Antragsgegner behaupteten Aufgaben von den 11 Mitarbeitern entweder (so) nicht wahrgenommen, bzw. ihnen (so) nicht zugewiesen oder die vom Antragsgegner zusätzlich reklamierten Aufgaben seien nicht wertigkeitsprägend. Auf die Ausführungen im Einzelnen auf Blatt 86 bis 91 der Akte wird Bezug genommen.
22 
Die Antragstellerin beantragt:
23 
Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung von Herrn A ab dem 23.05.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn M ab dem 23.05.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn D ab dem 23.05.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn T ab dem 23.05.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031, von Herrn C ab dem 01.06.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn Ü ab dem 01.06.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn J ab dem 01.06.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn D ab dem 01.06.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn A ab dem 01.06.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn N ab dem 01.07.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn T ab dem 23.05.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031) und von Herrn Ü ab dem 23.05.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031) als erteilt gilt.
24 
Hilfsweise:
25 
Die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung von Herr A ab dem 23.05.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn M ab dem 23.05.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn D ab dem 23.05.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn T ab dem 23.05.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn Cs ab dem 01.06.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn Ü ab dem 01.06.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn J ab dem 01.06.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn D ab dem 01.06.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn A ab dem 01.06.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn N ab dem 01.07.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn T ab dem 23.05.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031) und von Herrn Ü ab dem 23.05.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031) wird ersetzt.
26 
Der Antragsgegner beantragt,
27 
die Anträge zurückzuweisen.
28 
Der Antragsgegner behauptet, der Zustimmungsverweigerung habe eine ordnungsgemäße einstimmige Beschlussfassung zugrunde gelegen nach rechtzeitiger Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung. Auf den Inhalt des Einladungsschreibens, der Anwesenheitsliste und des Protokolls der Betriebsratssitzung vom 16.05.2011 (Blatt 45 bis 50 der Akte) wird Bezug genommen.
29 
Er meint, die Antragstellerin habe ihn schon nicht ordnungsgemäß und ausreichend unterrichtet. Insbesondere die Vorgaben der GBV Stellenausschreibung als auch der GBV Auswahlrichtlinien seien von der Antragstellerin nicht eingehalten worden.
30 
Die Arbeitnehmer hätten richtigerweise in die EG 10 eingruppiert werden müssen. Die Antragstellerin könne sich nicht auf die Einstufung des betrieblichen Niveaubeispiels Z-Nr. 031 berufen, da die Einstufung noch nicht verbindlich sei.
31 
Er behauptet, die von den 11 Arbeitnehmern tatsächlich ausgeübten Aufgaben würden nicht mit den beschriebenen Arbeitsaufgaben des betrieblichen Niveaubeispiels Z-Nr. 031 übereinstimmen. Sie würden weitere nicht beschriebene wertigkeitsprägende Arbeitsaufgaben ausüben (siehe hierzu im Einzelnen Blatt 43 bis 44 der Akte).
32 
Außerdem sei das betriebliche Niveaubeispiel Z-Nr. 031 von der Antragstellerin vorliegend selbst mit der EG 4 bewertet worden, weshalb für eine Eingruppierung in die EG 3 keine Grundlage bestehe. Dass Entwicklungsstufen angewandt wurden, sei nicht ersichtlich.
33 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt den dazu gehörenden Anlagen verwiesen.
B.
34 
Die Anträge sind zulässig, aber nicht begründet.
Ia.
35 
Der Hauptantrag ist zulässig.
36 
1. Streitgegenständlich ist allein die begehrte Feststellung, dass die Zustimmung des Antragsgegners zu den Eingruppierungen als erteilt gilt. Die Zustimmung (bzw. Zustimmungsersetzung) zur Einstellung der 11 Mitarbeiter wurde von der Antragstellerin nicht zum Streitgegenstand erhoben, obwohl der Antragsgegner insoweit eine unzureichende Unterrichtung beanstandete und somit zum Ausdruck brachte, dass seiner Ansicht nach die Wochenfrist noch gar nicht zu laufen begonnen hatte. An die Antragstellung der Antragstellerin ist die Kammer gemäß § 308 Abs. 1 ZPO auch im Beschlussverfahren gebunden.
37 
2. Der Antragstellerin steht auch ein Rechtschutzinteresse zur Seite. Dieses ist nicht deshalb entfallen, weil die personellen Maßnahmen ursprünglich befristet waren und das ursprünglich vorgesehene Befristungsende 31.12.2011 mittlerweile abgelaufen ist.
38 
Denn wenn für eine ursprünglich befristet vorgesehene Maßnahme eine unbefristete oder befristete Verlängerung/Weiterbeschäftigung vorgesehen ist, der Arbeitgeber schon bei der ursprünglichen Befristung um die Zustimmung zur Eingruppierung ersucht hat und sich die Tätigkeit und die Vergütungsgruppe nicht ändern, so bedarf es keines neuen Zustimmungsersuchens zur Eingruppierung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG, es sei denn, der Arbeitgeber erklärt, das vorherige Ersuchen nicht mehr aufrechterhalten zu wollen. Es ist dann davon auszugehen, dass das neue Zustimmungsersuchen lediglich die Einstellung, nicht aber die (fortbestehende) Eingruppierung betrifft. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber daher, solange es an der Zustimmung des Betriebsrats fehlt, bei unveränderter Tätigkeit eines Beschäftigten die Zustimmungsersetzung für ein Weiterbeschäftigungsverhältnis weiterhin in dem von ihm bereits eingeleiteten Beschlussverfahren betreiben. Die gerichtliche Zustimmungsersetzung gilt dann solange, wie keine neue Eingruppierung erforderlich wird, die selbst das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG auslösen würde. Dann aber ist das Begehr des Arbeitgebers nicht nur (unzulässig) vergangenheitsgerichtet, sondern auch noch aktuell zukunftsgerichtet (BAG 1. Juli 2009 - 4 ABR 18/08 - BAGE 131, 197).
Ib.
39 
Der Antrag ist aber nicht begründet.
40 
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Zustimmungen des Antragsgegners als erteilt gelten. Die Zustimmungen gelten insbesondere nicht gemäß § 99 Abs. 3 Satz BetrVG als erteilt, weil der Antragsgegner nicht innerhalb einer Woche ab Zugang der Zustimmungsersuchen (wirksam) die Zustimmungen verweigert hätte. Die Zustimmungsverweigerungen waren vorliegend von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung gedeckt.
41 
1. Abzustellen war vorliegend auf die Beschlussfassungen vom 18.05.2011 zu den Zustimmungsersuchen vom 12.05.2011. Denn wie bereits oben ausgeführt, ist in Bezug auf die Eingruppierungen noch die Zustimmungsersetzung zu den ursprünglichen Zustimmungsersuchen streitgegenständlich aufgrund der Verfahrenseinleitung der Antragstellerin vom 07.06.2011. Die Unterrichtung vom 22.11.2011 gilt jedenfalls bei Fortführung des bisherigen Verfahrens nicht als neues Zustimmungsersuchen zur Eingruppierung, sondern nur als ein solches zur Einstellung.
42 
2. Den Zustimmungsverweigerungen des Antragsgegners vom 18.05.2011 liegt auch eine ordnungsgemäße Beschlussfassung vom 16.05.2011 zugrunde.
43 
Der Vorsitzende des Antragsgegners hat die Mitglieder des Betriebsrats, sowie die Ersatzmitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Einladung zur Betriebsratssitzung vom 13.05.2011 mit zweiter ergänzter Tagesordnung.
44 
Wie sich aus der ebenfalls vorgelegten Anwesenheitsliste zur Betriebsratssitzung vom 16.05.2011 ergibt, haben an der Betriebsratssitzung 9 (reguläre) Betriebsratsmitglieder teilgenommen. Zwei Mitglieder waren entschuldigt. Teilgenommen hat zusätzlich das an dritter Rangstelle stehende Ersatzmitglied Herr Caliendo wegen krankheits- und urlaubsbedingter Verhinderung der in den vorrangigen Rangstellen stehenden beiden Ersatzmitglieder. Es lag somit Beschlussfähigkeit gemäß § 33 Abs. 2 BetrVG vor. Das Gremium war ordnungsgemäß besetzt.
45 
Ausweislich des Sitzungsprotokolls erfolgte die Beschlussfassung mit 10 Ja-Stimmen, keinen Nein-Stimmen und keinen Enthaltungen. § 33 Abs. 1 BetrVG ist somit Genüge getan.
46 
Iia.
47 
Der Hilfsantrag auf Zustimmungsersetzung zu den beantragten Eingruppierungen ist zulässig.
48 
1. Die innerprozessuale Bedingung des Unterliegens mit dem Hauptantrag ist eingetreten. Der Hilfsantrag fiel somit zur Entscheidung an.
49 
2. Der Antragstellerin steht auch ein Rechtsschutzinteresse zur Seite. Es gelten die Ausführungen zu Ia der Entscheidungsgründe entsprechend.
50 
Iib.
51 
Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Zustimmung des Antragsgegners zu den begehrten elf Eingruppierungen war nicht zu ersetzen gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG.
52 
1. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat in Bezug auf die Eingruppierungen die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG aber mit den Unterrichtungen vom 12.05.2011 zu laufen begonnen.
53 
Es mag zwar sein, dass die Unterrichtungen in Bezug auf die Zustimmungsersuchen zu den Einstellungen unzureichend waren wegen Missachtung der durch die GBV Stellenausschreibung und die GBV Auswahlrichtlinien eingeräumten Beteiligungsrechte des Antragsgegners. Das in diesen Gesamtbetriebsvereinbarungen geregelte Auswahlverfahren betrifft aber nicht die Eingruppierungen. Dem Antragsgegner wurden Stellenbeschreibungen vorgelegt und die Entgeltgruppen mitgeteilt unter Bezugnahme auf das betriebliche Niveaubeispiel Z- Nr. 031. Der Antragsgegner wurde somit über alle für die Eingruppierungsbeurteilung notwendigen Tatsachen in Kenntnis gesetzt.
54 
2. Die Eingruppierungen durch die Antragstellerin in die mitgeteilte EG 3 war aber falsch. Der Antragsgegner verweigerte somit seine Zustimmung zu Recht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen Verstoß gegen den ERA-TV.
55 
a) Denn die Antragstellerin teilte dem Antragsgegner selbst mit, dass den betroffenen 11 Mitarbeitern Arbeitsaufgaben zugewiesen werden sollten, die im betrieblichen Niveaubeispiel Z- Nr. 031 beschrieben sind. Dieses betriebliche Niveaubeispiel Z- Nr. 031 hat die Antragstellerin aber selbst vorläufig eingestuft mit der EG 4. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die 11 Mitarbeiter lediglich mit der EG 3 vergütet werden sollen.
56 
Dass die Antragstellerin eine Entwicklungsstufe zur Anwendung gebracht hat, ist aus der Unterrichtung vom 12.05.2011 jedenfalls nicht ersichtlich. Dies ist insofern auffallend, als bei den von der Antragstellerin üblicherweise verwendeten „Änderungsmitteilung“ bereits im Vordruck unter der Bezeichnung „EWS“ eine Mitteilung von Entwicklungsstufen vorgesehen ist.
57 
b) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin ihre Unterrichtung mit dem zweiten Zustimmungsersuchen vom 15.11.2011 hat berichtigen und somit heilen wollen. Denn von einer solchen Nachholung kann nur die Rede sein, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat zu erkennen gibt, seine Unterrichtung richtig stellen zu wollen und seiner Verpflichtung zur richtigen Unterrichtung nunmehr genügen zu wollen (BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 18/10 - juris). Denn hätte die Antragstellerin dies tun wollen, hätte sie am 15.11.2011 eigentlich nicht schon wieder die Entgeltgruppe mit 3 angeben dürfen, sondern hätte wegen bevorstehendem Ablauf der Regelentwicklungszeit mitteilen müssen, dass die Mitarbeiter ab Mitte Januar 2012, bzw. ab 01.02.2012 gemäß Ziffer 4 der Anlage 2 zur BV Einf. ERA-TV in die EG 4 fallen. Aber auch dies hat die Antragstellerin nicht getan. Der Hinweis auf eine bloß eventuelle Umgruppierung wegen Entwicklungsstufen lässt nicht erkennen, ob die betroffenen Arbeitgeber sich noch in einer Entwicklungsstufe befinden oder nicht mehr oder ob die Antragstellerin überhaupt bei einem Arbeitnehmer vom Vorliegen einer Entwicklungsstufe ausgeht.
58 
2. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Antragstellerin die 11 Mitarbeiter unter Anwendung der Anlage 2 zur BV Einf. ERA-TV in Entwicklungsstufen hat eingruppieren wollen, ist die Eingruppierung fehlerhaft, sodass die Zustimmungsverweigerung zu Recht erfolgte gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.
59 
Denn die BV Einf. ERA-TV und somit die Anwendung von Entwicklungsstufen überhaupt verstößt bereits gegen zwingende Regelungen des § 6.4.2 ERA-TV. Eine Einstufung unter Anwendung von Entwicklungsstufen ist tarifwidrig. Die BV Einf. ERA-TV verstößt somit gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.
60 
a) Die Systemanwendung zur Bewertung und Einstufung ist in § 6.4 ERA-TV geregelt.
61 
Danach kann gemäß § 6.4.1 ERA-TV das Stufenwertzahlverfahren nach § 6.1 ERA-TV unter Beachtung der tariflichen Niveaubeispiele zur Bewertung der Arbeitsaufgaben direkt angewendet werden. In diesen Fällen kann auf eine Beschreibung der Arbeitsaufgaben verzichtet werden. Dies ergibt insoweit Sinn, als die Arbeitsaufgaben schließlich in den tariflichen Niveaubeispielen schon selbst beschrieben sind.
62 
Gemäß § 6.4.2 ERA-TV kann eine Arbeitsaufgabe aber auch durch Vergleichen mit tariflichen Niveaubeispielen bewertet werden. Diese Systemanwendung haben die Beteiligten gemäß Ziffer 3 der BV Einf. ERA-TV gewählt. Die Beteiligten haben unter Bezug auf tarifliche Niveaubeispiele eigene betriebliche Niveaubeispiele geschaffen und diese mit Z-Nummern versehen.
63 
Anders als bei der direkten Anwendung der tariflichen Niveaubeispiele sieht § 6.4.2 ERA-TV bei der bloß vergleichenden Anwendung einen Verzicht auf die Beschreibung der Arbeitsaufgaben nicht vor. Auch dies ergibt aus der tariflichen Systematik Sinn. Denn ohne direkte Anwendung gibt es eben gerade noch keine (vor-)beschriebenen Arbeitsaufgaben.
64 
Unabhängig davon, ob die Betriebspartner die direkte oder die vergleichende Anwendung der tariflichen Niveaubeispiele gewählt haben, sind Bewertungen vorzunehmen und entsprechend zu begründen.
65 
Abweichend von diesem tariflichen Systemanwendungskonzept haben die Beteiligten in Ziffer 1 der Anlage 2 zur BV Einf. ERA-TV aber geregelt, dass eine Beschreibung der Arbeitsaufgaben nicht stattfinden solle, obwohl ein solcher Verzicht nur bei der direkten Anwendung der tariflichen Niveaubeispiele möglich ist, und dass sogar auf eine eigenständige Bewertung verzichtet werden soll, was weder gemäß § 6.4.1 noch gemäß § 6.4.2 ERA-TV vorgesehen ist.
66 
Die Entwicklungsstufen werden in Ziffer 1 der Anlage 2 zu der BV Einf. ERA-TV damit begründet, dass die Betriebspartner davon ausgehen, dass in der Einarbeitungszeit noch nicht alle Arbeitsaufgaben (der Zielentgeltgruppe) vollständig erfüllt werden können. Aber auch diese Begründung trägt die Abweichung vom ERA-TV nicht, wie sich sogar aus den eigenen Erläuterungen von Südwestmetall zu § 6.4.2 ERA-TV ergibt, wonach … „keineswegs qualifikationsbezogene Entwicklungsstufen unabhängig vom betrieblichen Stellenplan vereinbart werden (dürfen)“. „Ein Automatismus, wie er bisher in der betrieblichen Praxis häufig anzutreffen war, durch Zeitablauf die nächsthöhere Entgeltgruppe zu erreichen, (sei) mit der ERA-Systematik nicht vereinbar. Es (bedürfe) also immer eines bewussten Übertragungsaktes weiterer höherwertiger (Teil-)Aufgaben, damit der Grundentgeltanspruch einer höheren Entgeltgruppe entsteht“. Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen.
67 
Dass nach der tariflichen Systematik nicht auf die Beschreibung und erst recht nicht auf die eigenständige Bewertung verzichtet werden kann, ergibt sich aber auch aus der Zusammenschau mit dem tariflichen Leistungsentgelt. Denn gemäß § 9.1 ERA-TV hat der Beschäftigte Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe, die der Einstufung der im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht. Mit dem Leistungsentgelt wird dagegen gemäß § 14.2 ERA-TV ein über der tariflichen Bezugsbasis liegendes Leistungsergebnis abgegolten. Selbstverständlich kann die Bezugsbasis gemäß § 3 ERA-TV nur abgeleitet werden aus den beschriebenen und bewerteten Arbeitsaufgaben, die dem Arbeitnehmer zugewiesen sind. Dass heißt, überdurchschnittliche Leistungen bezogen auf das Leistungssoll der zugewiesenen Arbeitsaufgabe begründen einen Anspruch auf ein Leistungsentgelt. Durchschnittliche oder unterdurchschnittliche Leistungen dagegen nicht. Übertragen auf vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass das Leistungsentgelt der 11 Mitarbeiter eigentlich bemessen werden müsste an Arbeitsaufgaben der EG 3, die aber nicht beschrieben sind. Zugewiesen und beschrieben sind dagegen nur Aufgaben der EG 4, die aber schon nach der Geschäftsgrundlage der BV Einf. ERA-TV gerade noch nicht vollständig erfüllt werden, weshalb eine Leistungszulage ausscheiden müsste. Ist aber Grundlage der Leistungsbeurteilung die zugewiesene Stelle kraft Stellenbeschreibung (hier: ZFLS Nr. 031) würden die Arbeitnehmer konsequenterweise nur einen Anspruch auf ein Grundentgelt nach der EG 3 (Eingruppierung mit Entwicklungsstufe) haben, jedoch ohne Möglichkeit eines Leistungsentgelts. Dass die Grundlagen für die Bewertung des Grundentgelts und des Leistungsentgelts aber auseinanderfallen, haben die Tarifvertragsparteien nicht gewollt.
68 
b) Für die vom ERA-TV abweichende Handhabung der Systemanwendung bietet die BV Einf. ERA-TV keine zulässige Grundlage. Die Systemanwendungsvorschriften des ERA-TV sind nicht betriebsvereinbarungsoffen gestaltet.
69 
Die abweichenden Regelungen sind nicht gedeckt durch § 2.2 ETV-ERA. Danach dürfen durch Betriebsvereinbarungen nämlich nur Regelungen über die Vorgehensweise bis zur ERA-Einführung geregelt werden. Die Systemanwendungsregelungen „Entwicklungsstufen“ sind keine bloßen Regelungen der Vorgehensweise zur Einführung des ERA-TV.
70 
Auch durch die Öffnungsklausel des § 23.1 ERA-TV ist die abweichende Einführung von Entwicklungsstufen durch Betriebsvereinbarung nicht gestattet worden. Abweichende Regelungen durch Betriebsvereinbarungen sind danach nur zulässig, wenn durch Betriebsvereinbarung andere Entgeltgruppen geregelt werden sollen oder andere Arbeitsbewertungssysteme, andere Methoden zur Ermittlung des Leistungsergebnisses, sowie andere Systeme zur Ermittlung der Belastungszulage, und dann auch nur mit schriftlicher Zustimmung der Tarifvertragsparteien. Es liegt vorliegend zwar eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Tarifvertragsparteien zu den in der BV Einf. ERA-TV enthaltenen von den Flächentarifverträgen abweichenden Regelungen der Entwicklungsstufen vor. Jedoch geht diese Zustimmung ins Leere. Denn die Entwicklungsstufenregelung führt weder ein anderes Entgeltgruppensystem, noch ein anderes Arbeitsbewertungssystem ein. Das System des Stufenwertzahlverfahrens blieb gerade erhalten. Auch geht es nicht um die Bewertung des Leistungsergebnisses oder um die Ermittlung der Belastungszulage.
71 
c) Die Zustimmung der Tarifvertragsparteien vom 22.08.2007 stellt auch keine eigenständige tarifliche Regelung in Form eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrages dar. Denn Wesenscharakter eines Tarifvertrages ist gemäß § 1 Abs. 1 TVG, dass mit diesem Rechtsnormen gesetzt werden sollen. Schon aus dem Wortlaut der Zustimmung der Tarifvertragsparteien ergibt sich aber, dass sie keine eigene Rechtsnorm setzen wollten, sondern lediglich einer Normsetzung der Betriebspartner durch Betriebsvereinbarung haben ihre Zustimmung erteilen wollen, auch soweit diese Normsetzung von der tariflichen Normsetzung abweicht. Es geht also um die Billigung einer fremden Normsetzung, nicht um eine eigene Normsetzung.
72 
Auch kann die Zustimmung der Tarifvertragsparteien vom 22.08.2007 nicht als (erstmalige) tarifliche Begründung einer tariflichen Öffnungsklausel im Sinne von § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG verstanden werden. Auch hiergegen spricht schon der Wortlaut der Zustimmungsvereinbarung. Wie bereits oben ausgeführt, wollten die Tarifvertragsparteien einer bereits bestehenden Betriebsvereinbarungsregelung zustimmen, nicht umgekehrt, für eine künftige Betriebsvereinbarung eine tarifliche Öffnung schaffen. Dass die Tarifvertragsparteien den Betriebspartnern gewissermaßen rückwirkend heilend die gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entzogene Gestaltungsmacht erteilen wollten (siehe hierzu BAG 29. Januar 2002 - 1 AZR 267/01 - EZA BetrVG 1972 § 77 Nr. 71), ist nicht ersichtlich. Denn hätten die Tarifvertragsparteien tatsächlich eine (firmenbezogene) Öffnung des ERA-TV gewollt, hätten sie nicht nur einer Fremdregelung zustimmen dürfen, sondern eine eigenständige Regelung treffen müssen.
73 
d) Der Antragsgegner hat die Fehlerhaftigkeit der Entwicklungsstufen in seiner Zustimmungsverweigerung auch gerügt, wenngleich er möglicherweise eine andere Zielsetzung hatte als die Feststellung der völligen Unwirksamkeit der Entwicklungsstufenregelung.
74 
3. Erweist sich die Eingruppierung schon deshalb als fehlerhaft, weil eine unwirksame Entwicklungsstufenregelung angewendet wurde, kommt es nicht mehr darauf an, ob die tatsächlich zugewiesenen Arbeitsaufgaben von den beschriebenen abweichen und ob der Antragsgegner sich hierauf überhaupt berufen darf oder ob ihm das Nachschieben dieses Zustimmungsverweigerungsgrundes untersagt ist.
III..
75 
Diese Entscheidung ist gerichtskostenfrei gemäß § 2 Abs. 2 GKG.

Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss, 20. Apr. 2012 - 20 BV 69/11

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Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.

Referenzen - Urteile

Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss, 20. Apr. 2012 - 20 BV 69/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss, 20. Apr. 2012 - 20 BV 69/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 01. Juni 2011 - 7 ABR 18/10

bei uns veröffentlicht am 01.06.2011

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 12. November 2009 - 3 TaBV 14/09 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen d

Referenzen

Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 12. November 2009 - 3 TaBV 14/09 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Entscheidung über den Antrag zu 1. richtet.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Verlängerung der befristeten Einstellung einer Leiharbeitnehmerin.

2

Die Arbeitgeberin betreibt das zum B Klinikverbund der G gGmbH gehörende Klinikum L mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern, bei dem der zu 2. beteiligte Betriebsrat gebildet ist. Für sie gilt ein zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bremen e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di) - Landesbezirk Niedersachsen-Bremen - geschlossener Tarifvertrag vom 15. Dezember 2003 (TV Gleichbehandlung), der auszugsweise lautet:

        

„Präambel

        

Um die Gleichbehandlung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz zu gewährleisten, wird folgender Tarifvertrag vereinbart:

        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die angestellten- und arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden, die in einem Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis zur G gGmbH - Klinikverbund B, zur Klinikum B-N gGmbH, zur Klinikum B-O gGmbH, zur Klinikum L gGmbH bzw. zur Klinikum B-M gGmbH (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) stehen.

        

…       

        

§ 5     

        

Familiengerechte Arbeitsplatzgestaltung

        

(1)     

Grundsätzlich sind Vollzeitarbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. Im übrigen sind Arbeitsplätze so zu gestalten, dass sie auch vorübergehend in der Form der Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden können. Dies gilt insbesondere auch für gehobene und höhere Positionen.

        

(2)     

Dem Wunsch von Teilzeitbeschäftigten nach Aufstockung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit ist im Rahmen der wirtschaftsplanmäßigen Möglichkeiten zu entsprechen.

                 

…“    

3

Nach den Angaben der Arbeitgeberin ist für den Arbeitsbereich der Küche im Klinikverbund eine zentralisierende Umstrukturierung dahingehend geplant, dass die Speisen künftig im sogenannten „Cook+Chill“-Verfahren zubereitet werden. Als „Cook and Chill“ bezeichnet man ein Verfahren, bei dem die an einer zentralen Stelle zubereiteten warmen Speisekomponenten nach dem Garen möglichst schnell gekühlt werden. Die gekühlten Speisen können bei ununterbrochener Kühlung mehrere Tage gelagert, ausgeliefert und erst unmittelbar vor der Ausgabe wieder erwärmt werden.

4

Seit dem 17. März 2008 war die Arbeitnehmerin A B bei der Arbeitgeberin im Arbeitsbereich Küche als Küchenhilfe im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung mit einer Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich - befristet - eingesetzt. Mit Schreiben vom 17. September 2008 - dem Betriebsrat am 19. September 2008 zugegangen - beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung zur Verlängerung der befristeten Einstellung der Leiharbeitnehmerin B und führte ua. aus:

        

Verlängerung der befristeten Einstellung vom 01.10.2008 bis mindestens zum Zeitpunkt der Belieferung mit Cook+Chill Produkten durch KBM

        

der Küchenhilfe                     Frau A B

        

für den Arbeitsbereich Küche

        

im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung durch die Fa. F GmbH.

        

Die wöchentliche Arbeitszeit soll 20,00 Stunden betragen.

        

Begründung:            

        

Lt. Wirtschaftsplanung werden für die Küche 31,50 VK-Stellen berücksichtigt, davon sind aktuell ca. 26,5 VK-Stellen zuzüglich ca. 4,8 VK-Leiharbeitnehmer incl. Frau B besetzt. Vorrangig berücksichtigt und geplant wurde der Einsatz von Extrawachen sowie im Maße Überstunden bzw. Mehrarbeit des vorhandenen Küchenpersonals. Frau B soll die bestehende Vakanz in der Küche bis mindestens zum Zeitpunkt der Belieferung mit Cook+Chill Produkten auffangen. Eine interne Ausschreibung hängt aus.

        

Anlage: Überlassungsvertrag, Mitarbeiterprofil bekannt

        

...“   

5

Dem Schreiben beigefügt war eine Abschrift des zwischen der F GmbH und der Arbeitgeberin geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags, in dem es ua. heißt, der Vertrag beginne am „01.10.2008“ und erfolge unbefristet. Unter Ziffer 3 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist die Erklärung der F GmbH niedergelegt, „im Besitz einer gültigen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis gem. § 1 AÜG, erteilt vom Landesarbeitsamt Niedersachsen-Bremen am 02.05.1995, zu sein“.

6

Der Betriebsrat, welcher nach der nicht angegriffenen Feststellung des Landesarbeitsgerichts von der Arbeitgeberin mündlich verlangt hat, alle zu besetzenden Arbeitsplätze gemäß § 93 BetrVG betriebsintern auszuschreiben, nahm zu der beabsichtigten Maßnahme mit Schreiben vom 26. September 2008 wie folgt Stellung:

        

„…    

        

Sehr geehrte Damen und Herren,

        

der Betriebsrat hat in seiner Sitzung festgestellt, dass für o. g. Maßnahme die Wochenfrist nicht läuft, da nicht alle Informationen vorliegen, die zur sachgerechten Beurteilung der Maßnahme erforderlich sind.

        

I.    

        

1. Die Geschäftsführung (GF) gibt in ihrem Antrag an, dass eine interne Ausschreibung aushängt. Die dem BR bekannte, zuletzt aushängende Stellenausschreibung richtete sich an Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer. Der Betriebsrat möchte wissen, ob es auch eine Stellenausschreibung gab/gibt, die sich an alle ArbeitnehmerInnen richtete.

        

2. Der Betriebsrat möchte wissen, wie viele und welche BewerberInnen sich auf die ausgeschriebene Stelle beworben haben.

        

Dem Betriebsrat ist bekannt, dass es mehrere BewerberInnen gibt, wie viele insgesamt und welche ist ihm jedoch nicht bekannt.

        

Außerdem haben mindestens 10 weitere ArbeitnehmerInnen einen Antrag auf Aufstockung ihrer Arbeitszeit aus sozialen Gründen gestellt, die Ihnen alle vorliegen.

        

Wieviele und welche BewerberInnen gab oder gibt es?

        

Der BR ist nicht über den Arbeitslohn der Küchenhilfe informiert. Der BR kann insoweit nicht beurteilen, ob der Arbeitgeber das Lohngleichheitsprinzip des AÜG einhält oder nicht.

        

Aufgrund der fehlenden Information läuft die Frist gemäß § 99 III BetrVG nicht.

        

II.     

        

Ersatzweise verweigert der Betriebsrat der beantragten Maßnahme die Zustimmung gem. § 99 Abs. 3 BetrVG mit folgender Begründung:

        

Der Betriebsrat befürchtet Nachteile für bereits beschäftigte ArbeitnehmerInnen u. a. dahingehend,

        

-       

dass Arbeitszeitaufstockungsbegehren bereits beschäftigter ArbeitnehmerInnen nicht stattgeben wird,

        

-       

dass befristet beschäftigte ArbeitnehmerInnen, die sich ebenfalls auf diese Stellen beworben haben/hätten, keine Vertragsverlängerungen erhalten.

        

Der BR ist nicht über den Arbeitslohn der Küchenhilfe informiert. Der BR kann insoweit nicht beurteilen, ob der Arbeitgeber das Lohngleichheitsprinzip des AÜG einhält oder nicht.

        

Das Klinikum L ist eine Tochter der G gGmbH. Eigentümerin der G ist die Stadtgemeinde B. Die Eigentümerin hat sich verpflichtet, dass in ihren Gesellschaften sowie deren Tochtergesellschaften, auch den ausgegründeten, MitarbeiterInnen mindestens ein Entgelt in Höhe von 7,50 Euro pro Stunde erhalten. Die Geschäftsführung ist an diese Entscheidung gebunden. Der Betriebsrat kann aufgrund fehlender Information nicht beurteilen, ob sich die Geschäftsführung an diese Vorgabe hält.

        

Der BR muss davon ausgehen, dass das vorstehend beschriebene Mindestlohngebot nicht eingehalten wird, somit ein Verstoß vorliegt.

        

Der BR verlangt vor einer evtl. erneuten Beantragung und generell, die Arbeitsverträge zwischen Verleiher und Arbeitnehmer vorgelegt zu bekommen.

        

Dem Betriebsrat ist bekannt, dass mindestens folgende Beschäftigte ein Arbeitszeitaufstockungsbegehren haben:

        

-       

E K     

        

-       

L Z, jetzt 20 Std.

        

-       

La D, jetzt 20 Std.

        

-       

U A, jetzt 20 Std.

        

-       

I H, jetzt 20 Std.

        

-       

V W, jetzt 20 Std.

        

-       

El Be, jetzt 25 Std.

        

-       

Al M, jetzt 25 Std.

        

-       

B Ko, jetzt 20 Std.

        

-       

M Ba, jetzt 20 Std.

        

-       

Va F, jetzt 30 Std.

        

-       

J R, jetzt 20 Std.

        

-       

K P, jetzt 20 Std.

        

-       

sowie Ma E, jetzt 20 Std..

        

Diese Vorgenannten möchten aus sozialen und/oder wirtschaftlichen Gründen aufstocken und stünden unmittelbar zur Arbeitsaufnahme bereit. Sie erleiden durch Vollzug der beantragten Maßnahme somit Nachteile.

        

Der Betriebsrat sieht hier einen Verstoß gegen § 9 TzBfG sowie gegen eine tarifliche Regelung.

        

Gem. § 5 Abs. 2 des Tarifvertrages vom 15.12.2003 zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz ist dem Wunsch von Teilzeitbeschäftigten nach Aufstockung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit im Rahmen der wirtschaftsplanmäßigen Möglichkeiten zu entsprechen.

        

Die wirtschaftsplanmäßigen Möglichkeiten sind, wie Sie wissen, vorhanden.

        

Der Ersatz von am Klinikum angestellten Beschäftigten durch LeiharbeitnehmerInnen schönt lediglich die Personalkostenquote und steigert die Sachmittelkosten.

        

Der BR ist strikt gegen den Ersatz von regulären Arbeitsverhältnissen durch prekäre und dann noch in der Form der Leiharbeit.

        

…“    

7

Mit E-Mail vom 1. Oktober 2008 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, Frau B befristete Einstellung als vorläufige Maßnahme gemäß § 100 BetrVG durchzuführen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 - bei der Personalabteilung der Arbeitgeberin am 6. Oktober 2008 eingegangen - bestritt der Betriebsrat, dass dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei.

8

Mit Aushang vom 7. November 2008 schrieb die Arbeitgeberin den mit Frau B zu besetzenden Arbeitsplatz im Betrieb wie folgt aus:

        

„… suchen wir im Klinikum L

        

Ab sofort

                 

→ Küchenhelfer/in oder

                 

→ Leiharbeitnehmer/innen zur Aushilfe in der Küche/Cafeteria/Bistro

        

mit 20 Stunden bis längstens Belieferung mit Cook+Chill …“

9

Bewerbungen hierauf gingen bei der Arbeitgeberin nicht ein.

10

Die Arbeitgeberin hat in dem von ihr am 6. Oktober 2008 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung Frau B sowie die Feststellung, dass die vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, den Betriebsrat vollständig über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unterrichtet zu haben. Für die mit einer Leiharbeitnehmerin zu besetzende Stelle habe keine Ausschreibungspflicht bestanden. Jedenfalls sei die Stellenausschreibung mit Aushang vom 7. November 2008 während des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens in zulässiger Weise nachgeholt worden. In den Verfahrensschriftsätzen habe man gegenüber dem Betriebsrat klargestellt, dass es sich um die einzige Ausschreibung gehandelt habe. Wegen der grundsätzlich anzuerkennenden Möglichkeit der Nachholung der Stellenausschreibung könne sich der Betriebsrat nicht (mehr) auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des Fehlens einer solchen berufen. Unter Hinweis auf einen seit dem 1. September 2007 für ihre Wirtschaftsbetriebe - ua. die Küche - bestehenden Einstellungsstopp hat die Arbeitgeberin im Übrigen den Standpunkt vertreten, dem Betriebsrat stünden die hilfsweise geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe nicht zur Seite.

11

Sie hat beantragt,

        

1.    

die Zustimmung des Betriebsrats zur Verlängerung der befristeten Einstellung von Frau A B ab dem 1. Oktober 2008 bis mindestens zum Zeitpunkt der Belieferung mit Cook+Chill-Produkten als Küchenhilfe im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung durch die Firma F GmbH auf der Basis einer 20-Stunden-Woche zu ersetzen und

        

2.    

festzustellen, dass die vorläufige Einstellung von Frau A B zum 1. Oktober 2008 gem. § 100 BetrVG aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

12

Der Betriebsrat hat Antragsabweisung beantragt und sich auf den Standpunkt gestellt, er sei über die beabsichtigte Einstellung nicht hinreichend informiert worden. Die nach § 93 BetrVG - auch bei einer beabsichtigten Stellenbesetzung mit Leiharbeitnehmern - erforderliche Stellenausschreibung könne nur dann mit heilender Wirkung nachgeholt werden, wenn eine vorläufige Einstellung nach § 100 BetrVG so dringend sei, dass die Ausschreibung vor der Stellenbesetzung technisch oder organisatorisch nicht umgesetzt und keine internen Bewerber erreicht werden könnten. Hiervon sei vorliegend nicht auszugehen. Zu Unrecht habe die Arbeitgeberin außerdem die Gründe für die Nichtverlängerung der Arbeitszeiten der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen, die ihre Arbeitszeit aufstocken wollten, nicht angegeben. Die - hilfsweise erklärte - Zustimmungsverweigerung sei zu Recht erfolgt. Die Maßnahme verstoße gegen § 5 Abs. 2 TV Gleichbehandlung und § 9 TzBfG.

13

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin den Zustimmungsersetzungsantrag und den Antrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG weiter. Der Betriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

14

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Zustimmungsersetzungsantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Hinsichtlich der Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen personellen Maßnahme war das Verfahren einzustellen.

15

I. Der Antrag zu 1. ist zulässig, insbesondere besitzt die Arbeitgeberin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. In ihrem Unternehmen sind in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Daher bedarf es bei einer Einstellung gem. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Weil der Betriebsrat der Einstellung seine Zustimmung verweigert hat, kann die Arbeitgeberin diese gerichtlich ersetzen lassen, § 99 Abs. 4 BetrVG. Den im Antrag angegebenen Daten „ab dem 1. Oktober 2008 bis mindestens zum Zeitpunkt der Belieferung mit Cook+Chill-Produkten“ kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Zustimmungsersuchen nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und Zustimmungsersetzungsanträge nach § 99 Abs. 4 BetrVG sind nicht vergangenheits-, sondern zukunftsbezogen. Die im Antrag genannten Termine beschreiben lediglich den Zeitraum, in dem die Leiharbeitnehmerin im Betrieb der Arbeitgeberin eingesetzt werden soll. Sie drücken kein - unzulässiges - Begehren aus, die Zustimmung des Betriebsrats mit Wirkung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zu ersetzen.

16

II. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Es handelt sich um eine der Mitbestimmung unterliegende Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG. Die Arbeitgeberin hat das Zustimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß iSv. § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG iVm. § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG eingeleitet. Die Frist für die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat somit nicht zu laufen begonnen. Die Zustimmung ist nicht zu ersetzen; auf die vom Betriebsrat vorgebrachten Zustimmungsverweigerungsgründe kommt es nicht an.

17

1. Frau B befristeter Einsatz als Leiharbeitnehmerin im Küchenbereich ist eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG ist vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Handelt es sich - wie vorliegend - um die Verlängerung des befristeten Einsatzes eines Leiharbeitnehmers, ist auch diese nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig(vgl. BAG 23. Januar 2008 - 1 ABR 74/06 - Rn. 24 mwN, BAGE 125, 306).

18

2. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, die Arbeitgeberin habe den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG um Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung ersucht.

19

a) Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG ausreichend unterrichtet hat. Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung darf - unabhängig von den dafür vorgebrachten Gründen - von den Gerichten nur ersetzt werden, wenn die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Gang gesetzt wurde. Dazu muss der Arbeitgeber die Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sowie bei Einstellungen und Versetzungen auch diejenigen des § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG erfüllt haben(st. Rspr., vgl. zB BAG 28. Juni 2005 - 1 ABR 26/04 - zu B II 2 a der Gründe mwN, BAGE 115, 173).

20

aa) Der Umfang der vom Arbeitgeber geforderten Unterrichtung des Betriebsrats bestimmt sich nach dem Zweck der Beteiligung an der jeweiligen personellen Maßnahme. Die Unterrichtungs- und Vorlagepflichten nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG dienen dazu, dem Betriebsrat die Informationen zu verschaffen, die er benötigt, um sein Recht zur Stellungnahme nach § 99 Abs. 2 BetrVG sachgerecht ausüben zu können. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat so zu unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt(vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 86/09 - Rn. 21 mwN, NZA 2011, 418). Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 AÜG hat der Entleiher bei einem tatsächlichen Einsatz eines Leiharbeitnehmers dem Betriebsrat bei dessen Beteiligung nach § 99 BetrVG außerdem die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG - also die Erklärung, ob der Verleiher die Erlaubnis nach § 1 AÜG besitzt - vorzulegen.

21

bb) Die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird grundsätzlich auch dann nicht in Lauf gesetzt, wenn es der Betriebsrat unterlässt, den Arbeitgeber auf die offenkundige Unvollständigkeit der Unterrichtung hinzuweisen(BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 25 mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 130 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16 ). Durfte der Arbeitgeber aber davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig unterrichtet zu haben, kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der erteilten Auskünfte zu bitten. In Fällen, in denen der Betriebsrat auf eine unvollständige Unterrichtung hin seine Zustimmung verweigert hat, kann der Arbeitgeber auch noch im Zustimmungsersetzungsverfahren die fehlenden Informationen nachholen. Mit der Nachholung der Unterrichtung und der Vervollständigung der Informationen wird nun die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Lauf gesetzt. Für den Betriebsrat muss allerdings erkennbar sein, dass der Arbeitgeber die Informationen während des Zustimmungsersetzungsverfahrens auch deswegen vervollständigt, weil er seiner gegebenenfalls noch nicht vollständig erfüllten Unterrichtungspflicht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG nachkommen möchte. Das muss nicht ausdrücklich geschehen, sondern kann sich aus den Umständen der nachgereichten Informationen ergeben. Das Zustimmungsersuchen muss nicht wiederholt werden. Ein Hinweis darauf, dass jetzt die Zustimmungsverweigerungsfrist für den Betriebsrat erneut zu laufen beginnt, ist nicht erforderlich (vgl. BAG 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 39, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 45; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 34, aaO). Die ergänzende Information des Betriebsrats kann auch durch einen in einem gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren eingereichten Schriftsatz oder ihm beigefügte Anlagen erfolgen. Dem steht nicht entgegen, dass unmittelbarer Adressat nicht der Betriebsrat, sondern das Gericht ist. In einem solchen Fall besteht allerdings die erhebliche Gefahr, dass der Betriebsrat die Mitteilung nicht als ergänzende abschließende Unterrichtung versteht und auch nicht als solche verstehen muss. Der Lauf der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG beginnt in einem derartigen Fall zudem erst dann, wenn die Mitteilung beim Vorsitzenden des Betriebsrats eingeht. Das Risiko einer verspäteten oder unterbliebenen Weiterleitung trägt der Arbeitgeber (BAG 9. März 2011 - 7 ABR 127/09 - Rn. 25; 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 45).

22

cc) Die dargestellten Grundsätze zur unvollständigen Unterrichtung des Betriebsrats bei der Einleitung des Verfahrens nach § 99 BetrVG gelten entsprechend bei unrichtigen Angaben im Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers. Eine nicht den Tatsachen entsprechende Unterrichtung des Betriebsrats über die personelle Maßnahme setzt die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht in Lauf(vgl. Fitting BetrVG 25. Aufl. § 99 Rn. 177). Der Arbeitgeber kann seine Angaben grundsätzlich auch noch im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren korrigieren und unzutreffende Tatsachen richtigstellen. Es muss dann aber für den Betriebsrat - und sei es aufgrund der Umstände der Informationskorrektur - deutlich werden, dass der Arbeitgeber mit der richtiggestellten Mitteilung seiner Verpflichtung zur Unterrichtung genügen will und diese Verpflichtung nunmehr als erfüllt ansieht. Anders wäre dies nur bei unrichtigen Angaben über Tatsachen und Umstände zu sehen, die offensichtlich keinen Bezug zu einem möglichen Zustimmungsverweigerungsgrund haben und über die der Betriebsrat demzufolge von vornherein nicht zu unterrichten wäre.

23

b) Vorliegend hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die beabsichtigte personelle Maßnahme nicht ordnungsgemäß unterrichtet.

24

aa) Die Arbeitgeberin hat - insoweit ausreichend - in dem Zustimmungsersuchen vom 17. September 2008 die Personalien der Leiharbeitnehmerin, ihren Einsatzbereich und -umfang, den Einstellungstermin und die Einsatzdauer mitgeteilt. Auch hat sie dem Betriebsrat mit Ziffer 3 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags die schriftliche Erklärung des Verleihunternehmens entsprechend § 14 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG vorgelegt. Die Arbeitgeberin war nicht - auch nicht auf eine entsprechende Rüge des Betriebsrats hin - verpflichtet, die Höhe des Entgelts der bei ihr als Stamm- und als Leiharbeitnehmer beschäftigten Küchenhilfen mitzuteilen. Der Betriebsrat kann nicht verlangen, den Arbeitsvertrag zwischen der Leiharbeitnehmerin und dem Verleihunternehmen vorgelegt zu bekommen. Er war auch nicht darüber zu unterrichten, welche teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen aufgrund ihres angezeigten Wunsches auf Aufstockung ihrer Arbeitszeit grundsätzlich für die zu besetzende Stelle in Betracht gekommen wären. Diese Informationen weisen keinen hinreichenden Bezug zu der dem Betriebsrat mit der Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG zu eröffnenden sachangemessenen Prüfung auf, ob ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung der Leiharbeitnehmerin vorliegt(ausf. hierzu vgl. BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 117/09 -).

25

bb) Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat aber über einen unterrichtungsrelevanten Umstand unzutreffend unterrichtet. In dem Zustimmungsersuchen ist angegeben: „Eine interne Ausschreibung hängt aus.“ Diese Angabe entsprach nicht den Tatsachen. Wie die Arbeitgeberin in ihrer Rechtsbeschwerdebegründung ausdrücklich betont hat, handelte es sich bei der Stellenausschreibung vom 7. November 2008 um die einzige Ausschreibung. Entgegen ihren Angaben im Ersuchen um Zustimmung des Betriebsrats gab es keine vor Einleitung des Zustimmungsverfahrens „aushängende interne Ausschreibung“.

26

(1) Der Umstand einer innerbetrieblichen Ausschreibung des mit Frau B zu besetzenden Arbeitsplatzes war nicht offenkundig von vornherein ohne Relevanz für einen etwaigen Zustimmungsverweigerungsgrund. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern, wenn eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin fehlt es nicht bereits dem Grunde nach an einem Informationsanspruch des Betriebsrats, weil mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzende Stellen nicht von der Ausschreibungspflicht des § 93 BetrVG erfasst würden.

27

(a) Auf das Unterbleiben einer Ausschreibung nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG nur stützen, wenn er die Ausschreibung vor dem Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers auf einen bestimmten Arbeitsplatz verlangt hat. Ein späteres Ausschreibungsverlangen genügt nicht (BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 54/03 - zu B II 3 b aa der Gründe mwN, BAGE 113, 102). Das Verlangen des Betriebsrats bestimmt zugleich den Umfang der Ausschreibungspflicht. Es kann sich auf zu besetzende Arbeitsplätze allgemein oder auf bestimmte Arten von Tätigkeiten innerhalb des Betriebs richten (BAG 6. Oktober 2010 - 7 ABR 18/09 - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 132). Der Betriebsrat kann auch die innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen verlangen, die vom Arbeitgeber dauerhaft für die Besetzung mit Leiharbeitnehmern vorgesehen sind. Dies folgt aus einem am Wortlaut, der Gesetzessystematik und dem Normzweck orientierten Verständnis der Vorschrift (vgl. BAG 1. Februar 2011 - 1 ABR 79/09 - Rn. 14 ff., NZA 2011, 703).

28

(b) Hiernach scheidet ein Bezug der Information über eine innerbetriebliche Ausschreibung des von Frau B zu besetzenden, befristeten (Teilzeit-)Arbeitsplatzes zu dem Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG nicht von vornherein aus. Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Landesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberin mündlich verlangt, „alle“ zu besetzenden Arbeitsplätze gemäß § 93 BetrVG betriebsintern auszuschreiben. Ob dieses Ausschreibungsverlangen - berechtigt - auch nur kurzfristig mit Leiharbeitnehmern zu besetzende Arbeitsplätze oder die Verlängerung deren vorübergehenden Einsatzes umfasst, muss nicht abschließend entschieden werden. Dies bliebe der Klärung in einem Verfahren vorbehalten, in dem der Betriebsrat den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG geltend gemacht hat. Es kommt im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG nicht darauf an, ob einer der Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegt. Entscheidend ist vielmehr, ob die fehlende oder unzutreffende Information für einen - und sei es nur möglichen - Zustimmungsverweigerungsgrund relevant ist. Hiervon ist vorliegend auszugehen: Die mit Frau B zu besetzende Stelle mag zwar nicht „dauerhaft“ eingerichtet sein, soll aber für die Dauer ihres Bestehens und in diesem Sinne „dauerhaft“ mit ihr als Leiharbeitnehmerin besetzt werden.

29

(2) Die unrichtige Mitteilung über eine Stellenausschreibung hat die Arbeitgeberin im Zustimmungsersetzungsverfahren nicht in dem Sinne berichtigt, dass die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Gang gesetzt worden ist. Sie hat den Umstand der am 7. November 2008 erfolgten Stellenausschreibung in ihren Verfahrensschriftsätzen - erstmals mit Schriftsatz vom 11. Februar 2009 - zwar offengelegt. Hingegen hat sie, jedenfalls in den Tatsacheninstanzen, gegenüber dem Betriebsrat nicht deutlich gemacht, dass es sich um die einzige Ausschreibung handelte und dass sie mit dieser richtiggestellten Information zugleich ihrer Verpflichtung zur zutreffenden Unterrichtung des Betriebsrats genügen wollte und diese Verpflichtung nunmehr als erfüllt ansah. Die Umstände der Informationsklarstellung sprechen vielmehr dafür, dass die Arbeitgeberin ausschließlich ihrer Beibringungspflicht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nachkommen wollte. Für den Betriebsrat war nicht erkennbar, dass die Mitteilung über die am 7. November 2008 erfolgte - aus Sicht der Arbeitgeberin in zulässiger Weise nachgeholte - Stellenausschreibung jedenfalls auch die unzutreffende Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG korrigieren sollte mit der Folge, dass die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nunmehr zu laufen begann.

30

(3) Ist die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG damit - auch nicht während des Zustimmungsersetzungsverfahrens - in Gang gesetzt, kann dem Antrag der Arbeitgeberin nicht stattgegeben werden. Ob die vom Betriebsrat hilfsweise vorgebrachten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegen, bedarf keiner Entscheidung. Anders als das Landesarbeitsgericht argumentiert hat, verlangt der Streitfall insbesondere keine Entscheidung über die Frage, ob eine nach § 93 BetrVG gebotene und zunächst unterbliebene Ausschreibung während des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nachgeholt werden kann. Diese Frage nach dem „Wegfall“ des Verweigerungsgrundes des § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG würde sich nur dann stellen, wenn der Betriebsrat innerhalb der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auf den Verweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG Bezug genommen hätte. Denn im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren ist nur die Berechtigung der rechtzeitig und formgerecht vorgebrachten Verweigerungsgründe zu prüfen und nicht, ob die Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme - etwa aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen - zu Recht verweigert worden ist. Der Betriebsrat hat, als Reaktion auf die Mitteilung der Arbeitgeberin konsequent, in seiner Stellungnahme vom 26. September 2008 zu dem Zustimmungsersuchen den Verweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG nicht geltend gemacht, sondern das Fehlen von Informationen über den Inhalt der Ausschreibung gerügt. Seine verfahrensschriftsätzlichen Ausführungen zur „Nichtnachholbarkeit“ der Stellenausschreibung sind kein „Nachschieben“ eines Zustimmungsverweigerungsgrundes, sondern die Darstellung seiner Rechtsmeinung zu dieser Problematik. Hierauf kommt es nicht ausschlaggebend an. Erst wenn der Betriebsrat weiß, dass entgegen seinem vorherigen Verlangen eine innerbetriebliche Arbeitsplatzausschreibung unterblieben ist, kann er darüber befinden, den Verweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG geltend zu machen oder nicht. Wird er über das Vorliegen einer Ausschreibung nicht den Tatsachen entsprechend informiert, muss die Richtigstellung der Angabe hierzu in einer Weise geschehen, die es ihm ermöglicht, nunmehr entsprechend § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG frist- und formgerecht zu entscheiden, ob er den Verweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG einbringt. Dazu hat der Arbeitgeber deutlich zu erkennen zu geben, dass er die Angabe nicht als Darlegung im Zustimmungsersetzungsverfahren, sondern - zumindest auch - als den Fristbeginn des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auslösend nachholt. Den Ausführungen der Arbeitgeberin in ihren Verfahrensschriftsätzen kann ein solcher Erklärungswert nicht beigemessen werden.

31

III. Wegen des Antrags zu 2. ist das Verfahren einzustellen.

32

1. Streitgegenstand eines Feststellungsantrags nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist die betriebsverfassungsrechtliche Befugnis des Arbeitgebers, eine personelle Maßnahme so lange vorläufig durchzuführen, bis über die Berechtigung zu ihrer dauerhaften Durchführung gerichtlich entschieden ist. Aus diesen Gründen kommt eine Entscheidung über den Feststellungsantrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nicht mehr in Frage, wenn rechtskräftig über den Zustimmungsersetzungsantrag entschieden worden ist. Falls das Gericht die Zustimmung des Betriebsrats zu der betreffenden Maßnahme rechtskräftig ersetzt hat, steht damit fest, dass der Arbeitgeber die Maßnahme nicht mehr nur vorläufig, sondern dauerhaft durchführen darf. Auf die Frage, ob schon ihre vorläufige Vornahme gerechtfertigt war, kommt es nicht mehr an. Selbst wenn eine vorläufige Durchführung nicht aus sachlichen Gründen dringend geboten gewesen sein sollte, hat sich der Arbeitgeber nicht betriebsverfassungswidrig verhalten. Er durfte die Maßnahme bei Einhaltung des Verfahrens gemäß § 100 Abs. 2 BetrVG bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in jedem Fall aufrechterhalten. Falls das Gericht den Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers rechtskräftig abgewiesen hat, steht nach § 100 Abs. 3 BetrVG zugleich fest, dass die Maßnahme selbst als vorläufige nach Ablauf von zwei Wochen nicht länger aufrechterhalten werden darf. Auch hierfür bedarf es keiner Bescheidung des Feststellungsantrags nach Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift mehr. Die Ausgestaltung des Verfahrens nach § 100 Abs. 2 BetrVG zeigt damit, dass der Feststellungsantrag des Arbeitgebers von vornherein nur für die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Zustimmungsersetzungsantrag zu stellen ist(vgl. BAG 16. November 2004 - 1 ABR 48/03 - zu B III der Gründe, BAGE 112, 329).

33

2. Dementsprechend wird die Auslegung des Antrags nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG - wie hier - regelmäßig ergeben, dass er auf eine vorübergehende Regelung gerichtet und auf die Dauer des Verfahrens über den Zustimmungsersetzungsantrag befristet ist. Nach Wegfall der Rechtshängigkeit des Feststellungsantrags ist das ihn betreffende Verfahren durch Beschluss einzustellen. Nach § 81 Abs. 2 Satz 2, § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einzustellen, wenn entweder der Antragsgegner seinen Antrag in zulässiger Weise zurücknimmt oder die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklären. Die Vorschriften geben zu erkennen, dass ein Beschlussverfahren mit dem Ende der Rechtshängigkeit eines Antrags nicht von selbst sein Ende findet, sondern es dazu der förmlichen Einstellung durch das Gericht bedarf. Die Einstellung ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 2 Satz 2, § 83a Abs. 2 Satz 1 iVm. § 92 Abs. 2 Satz 3, § 95 Satz 4 ArbGG auch in Fällen wie diesem auszusprechen(vgl. BAG 16. Januar 2007 - 1 ABR 16/06 - Rn. 52 ff., AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 52 = EzA BetrVG 2001 § 99 Versetzung Nr. 3).

        

    Gallner    

        

    Kiel    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Günther Metzinger    

        

    Strippelmann    

                 

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.