Bayerisches Oberstes Landesgericht Urteil, 28. Sept. 2022 - 6 StRR 157/22

bei uns veröffentlicht am30.05.2024

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Bayerisches Oberstes Landesgericht

Beteiligte Anwälte

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Amtliche Leitsätze

1. Ist ein Polizeivollzugsbeamter damit betraut, Verkehrsverstöße mittels Erteilung gebührenpflichtiger Verwarnungen zu ahnden, kann die Nichtablieferung und Verwendung eingenommener Verwarnungsgelder zu eigenen Zwecken den Tatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB erfüllen. 


2. Die Pflicht, über eingenommene Verwarnungsgelder abzurechnen und diese abzuliefern, begründet eine besonders qualifizierte Pflichtenstellung gegenüber dem Dienstherrn. Diese gehört zum Kernbereich der dem Beamten obliegenden Dienstpflichten. 


3. Die Verwirklichung des Treubruchtstatbestandes des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB erfordert darüber hinaus, dass dem Täter Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen und eine gewisse Selbständigkeit verbleibt Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Einhaltung bestehender dienstlicher Weisungen betreffend Aufbewahrung und Abführung der eingenommenen Verwarnungsgelder nicht kontrolliert wird, denn dies verschafft dem Polizeibeamten die faktische Möglichkeit, auf die ihm anvertrauten Fremdgelder zuzugreifen.

Bayerisches Oberstes Landesgericht

Urteil vom 28. Sept. 2022

Az.: 6 StRR 157/22

 

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Februar 2022 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.

 

Gründe
I.

Das Amtsgericht München hat den Angeklagten mit Urteil vom 23. September 2021 der Untreue in 26 Fällen schuldig gesprochen und gegen ihn deswegen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr 10 Monaten verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 13.175,00 Euro angeordnet.

Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht München I mit Urteil vom 14. Februar 2022 das Urteil des Amtsgerichts München vom 23. September 2021 aufgehoben. Es hat den Angeklagten der veruntreuenden Unterschlagung in 26 Fällen schuldig gesprochen, ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, sowie die Einziehung von Wertersatz für das Erlangte in Höhe von 13.065 € angeordnet. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht verworfen.

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Tatsächlich sei der Tatbestand der Untreue verwirklicht. Zudem dränge sich auf, dass nicht lediglich 26, sondern aufgrund eines jeweils gesonderten Tatentschlusses 587 Einzelfälle verwirklicht seien. Feststellungen dazu habe die Strafkammer nicht getroffen.

Die Revision wird von der Generalstaatsanwaltschaft München vertreten. Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Februar 2022 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückzuverweisen.

Der Angeklagte beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Der festgestellte Sachverhalt, wonach der Angeklagte als Polizeibeamter vereinnahmte Verwarnungsgelder nicht bei seiner Dienststelle abgeliefert, sondern für eigene Zwecke verbraucht hat, ist jedenfalls wegen weiterer besonderer Umstände des Einzelfalls rechtlich als Untreue gemäß § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB zu würdigen (dazu nachfolgend 3.).

An einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs ist der Senat jedoch gehindert, denn es ist ihm anhand der insoweit lückenhaften Feststellungen nicht möglich, die Anzahl der verwirklichten Einzeltaten abschließend zu bestimmen. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe in (lediglich) 26 Fällen einen jeweils gesonderten Tatentschluss gefasst und diesen durch Nichtablieferung des vereinnahmten Geldes nach außen manifestiert, wird von den Feststellungen nicht getragen (dazu nachfolgend 4.).

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Tatzeitraum als Polizeibeamter bei einer Verkehrspolizeiinspektion tätig. Seine Aufgabe bestand in der Kontrolle, Verfolgung und Ahndung von Verkehrsverstößen. Als solcher war er zur Erteilung von gebührenpflichtigen Verwarnungen ermächtigt. Dazu wurden ihm von der Verkehrspolizeiinspektion sogenannte "Barverwarnungsblöcke" ausgehändigt. Werden diese verwendet, zahlt der betroffene Verkehrsteilnehmer ein Verwarnungsgeld in Höhe von 5 bis 55 € in bar an den Polizeibeamten und erhält dafür eine handschriftliche Quittung, die aus dem Barverwarnungsblock herausgetrennt wird. Ein Block umfasst 25 Quittungen. Ein Abschnitt mit dem jeweils berechneten Verwarnungsgeld verbleibt im Barverwarnungsblock, zudem wird in einer Übersichtsliste das jeweilige Barverwarnungsgeld eingetragen. Nach Vereinnahmung von 250,00 Euro, jedenfalls aber einmal im Monat und spätestens mit der Ausgabe eines neuen Blocks war nach den dienstlichen Vorschriften der alte Block an den dafür zuständigen Kassenwart der Verkehrspolizeiinspektion zurückzugeben und musste das vereinnahmte Geld abgerechnet und abgeliefert werden. Jedenfalls die Einhaltung der beiden erstgenannten Abrechnungsverpflichtungen wurde auf der Dienststelle nicht kontrolliert (UA S. 17). Ob die vorbezeichnete Verpflichtung, vor Ausgabe eines neuen Blocks jeweils über den verbrauchten Block abzurechnen, kontrolliert wurde, ist vom Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt.

In der Zeit vom 18. Mai 2015 bis 11. Januar 2018 vereinnahmte der Angeklagte unter Verwendung 26 verschiedener Barverwarnungsblöcke in 587 Einzelfällen Verwarnungsgelder in Höhe von insgesamt 13.065 Euro, die er nicht an den Kassenwart seiner Dienststelle weiterleitete, obwohl er von seiner diesbezüglichen Verpflichtung wusste, sondern behielt das Geld für sich.

2. Das Landgericht hat das Einbehalten der Verwarnungsgelder als 26 Fälle der veruntreuenden Unterschlagung gewertet. Da die Vorschrift, einmal monatlich oder aber dann abzurechnen, wenn die Einnahmen aus den Barverwarnungen 250 € überschritten hätten, in der Verkehrspolizeiinspektion nicht eingehalten und vom zuständigen Beamten nicht kontrolliert worden sei, habe sich die Unterschlagung des Angeklagten jedenfalls mit der jeweiligen Anforderung eines neuen Blockes ohne Rückgabe und Abrechnung des alten Blockes objektiviert. Der Annahme von Untreue stehe entgegen, dass jedenfalls nach der neueren Rechtsprechung hierfür Voraussetzung sei, dass der Täter innerhalb eines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises zur fremdnützigen Vermögenssorge verpflichtet sei; außerdem dürfe die übertragene Tätigkeit nicht durch ins Einzelne gehende Weisungen vorgezeichnet sein, sondern ihm müsse Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen und eine gewisse Selbstständigkeit belassen sein. Maßgeblich sei, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bilde und ob dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung ein gewisser Spielraum verbleibe. Dem Angeklagten habe weder eine herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung von polizeilichen/staatlichen Vermögensinteressen oblegen, noch habe er seine Pflichten mit einer gewissen Selbstständigkeit wahrnehmen können. Denn er sei zwar hinsichtlich der Frage des "Ob" einer Verwarnung selbstständig gewesen, jedoch habe es hinsichtlich der Frage, wie mit dem eingenommenen Verwarnungsgeld zu verfahren sei, klare Anweisungen gegeben. Insoweit habe jede Möglichkeit einer eigenen Entscheidung des Angeklagten gefehlt.

3. Diese Erwägungen des Landgerichts erweisen sich im Ergebnis als rechtsfehlerhaft. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass dem Angeklagten kraft behördlichen Auftrags die Pflicht oblag, staatliche Vermögensinteressen wahrzunehmen. Ferner verblieb ihm jedenfalls infolge des weitgehenden Fehlens von Kontrollen in seiner Polizeidienststelle bezüglich der Abrechnung und Ablieferung der Verwarnungsgelder Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen und eine gewisse Selbstständigkeit mit der Folge, dass er ohne gleichzeitige Steuerung und Überwachung durch seinen Dienstherrn auf dessen Vermögen zugreifen konnte. Auf dieser Grundlage stellen sich die Taten des Angeklagten rechtlich als Untreue (in mindestens 26 Fällen, dazu unten 4.) dar, hinter die die veruntreuende Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 2 StGB, auf die das Landgericht erkannt hat, jedenfalls zurücktritt (zum Zurücktreten auch der veruntreuenden Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 2 StGB trotz gleich hohen Strafrahmens vgl. Perron in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 266 Rn. 55 m.w.N.).

a. Voraussetzung des hier einzig in Betracht kommenden Treubruchstatbestands gemäß § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB ist das Bestehen einer Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Der tatsächlichen Einwirkungsmacht auf fremdes Vermögen muss ein besonders schützenswertes Vertrauen in die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zugrunde liegen. Wie das Landgericht im Ausgangspunkt noch zutreffend erkannt hat, sind wegen der Weite des Tatbestandes die durch § 266 Abs. 1 StGB strafrechtlich geschützten Treueverhältnisse auf die Fälle zu beschränken, in denen für den Betreuenden eine besonders qualifizierte Pflichtenstellung in Bezug auf das fremde Vermögen begründet wird. Erforderlich ist, dass sich die Vermögensfürsorge als Hauptpflicht, also als zumindest mitbestimmende und nicht nur beiläufige Verpflichtung darstellt. Sie darf nicht nur untergeordnete Bedeutung haben, sondern muss typischer und wesentlicher Inhalt des Treueverhältnisses sein (BGH, Beschluss vom 5. März 2013, 3 StR 438/12, juris Rn. 9). Sie hat sowohl über allgemeine vertragliche und Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten als auch über allein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten weit hinauszugehen (BGH, Beschluss vom 5. März 2013, 3 StR 438/12, NJW 2013, 1615 Rn. 9; Beschluss vom 26. Mai 1983, 4 StR 265/93, NStZ 1983, 455 und st. Rspr; vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 266 Rn. 33 m.w.N.).

Es muss hinzukommen, dass dem Täter die ihm übertragene Tätigkeit nicht durch ins Einzelne gehende Weisungen vorgezeichnet ist, sondern ihm Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen und eine gewisse Selbständigkeit belassen wird (BGH NJW 2013, 1615 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 1. April 2008, 3 StR 493/07, BeckRS 2008, 12627 Rn. 10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010, 2 BvR 2559/08 u.a., NJW 2010, 3209, Rn. 108 ff.). Diesbezüglich ist, was das Landgericht verkannt hat, jedoch nicht nur auf die Weite des dem Täter eingeräumten Spielraums abzustellen, sondern es kommt auch auf das Fehlen von Kontrollen an, also auf seine tatsächlichen Möglichkeiten, ohne eine gleichzeitige Steuerung und Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen zuzugreifen (BGH NJW 2013, 1615 Rn. 9; Beschluss vom 1. April 2008, 3 StR 493/07, BeckRS 2008, 12627 Rn. 10; Schünemann in LK-StGB, 12. Aufl. 2012, § 266 Rn. 86; Fischer, StGB § 266 Rn. 37).

b. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt sich das festgestellte Handeln des Angeklagten als Untreue gemäß § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB dar.

aa. Durch den Zugriff auf die ihm dienstlich anvertrauten Gelder hat der Angeklagte, wie die Revision zutreffend ausführt, nicht nur seine allgemeine Treuepflicht als Beamter gegenüber seinem Dienstherrn und, anders als das Landgericht meint, nicht nur eine beamtenrechtliche Nebenpflichten verletzt. Er hat vielmehr im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten als Polizeivollzugsbeamter gehandelt. Mit dem Kernbereich ist derjenige Pflichtenkreis des Beamten angesprochen, der im Mittelpunkt seines konkreten Amts im funktionellen Sinne (Dienstposten) steht. Zu den Kernpflichten eines mit der Einnahme und Behandlung von Verwarnungsgeldern betrauten Polizeibeamten gehört, dass dieser die ihm dienstlich anvertrauten Gelder ordnungsgemäß verwaltet und abrechnet. Der Dienstherr ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines solchen Beamten beim Umgang mit den ihm anvertrauten Geldern angewiesen. Das gilt umso mehr, als eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Polizeibeamten unmöglich ist, sie deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden muss (ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, vgl. Urteil vom 25. September 2013, 16a D 12.1369, BeckRS 2013, 59062 Rn. 47; Urteil vom 21. Januar 2015,16a D 13.1904, juris Rn. 87 m.w.N.; Urteil vom 28. September 2016, 16a D 13.2112 juris Rn. 50, jeweils zur Veruntreuung von Verwarnungsgeldern durch Polizeibeamte). Es bestand also eine besonders qualifizierte Pflichtenstellung des Angeklagten in Bezug auf die ihm anvertrauten Verwarnungsgelder, wie sie von § 266 Abs. 1 StGB vorausgesetzt wird, und die der Angeklagte in evidenter und schwerwiegender Weise verletzt hat.

bb. Die Revision beanstandet ferner zu Recht die Würdigung des Berufungsgerichts, dass es dem Angeklagten bei der Wahrnehmung der Vermögensinteressen hinsichtlich der Aufbewahrung und der Abführung des vereinnahmten Geldes an der für den Tatbestand erforderlichen Selbständigkeit gefehlt habe, er stattdessen durch strikte Weisungen ohne jeglichen verbleibenden Spielraum für selbständige und eigenverantwortliche Entscheidungen gebunden gewesen sei.

(1) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Rechtsprechung, dass sich ein Verkehrspolizeibeamter, der ein Verwarnungsgeld in der Absicht kassiert, es für sich zu behalten, in jedem Fall der Untreue strafbar macht, in dieser Allgemeinheit zu folgen ist (OLG Köln, Urteil vom 12. Februar 1963, Ss 335/62, NJW 1963, 1992; OLG Koblenz, Urteil vom 3. Oktober 1974, 1 Ss 206/74, GA 1975, 122; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 1957, 2 StR 481/57 betreffend die Entnahme eingenommener Gelder durch den Verwalter eines Fahrkartenschalters; kritisch zur Entscheidung des OLG Köln, mangels eigener Dispositionsbefugnis des Beamten lediglich Unterschlagung annehmend, Dierlamm/Becker in MünchKomm-StGB, 4. Aufl. 2022, § 266 Rn. 65; Schünemann in LK-StGB, 12. Auflage 2012, § 266 Rn. 82; Saliger in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 5. Aufl. 2021, § 266 Rn. 14).

(2) Denn jedenfalls nach den festgestellten Besonderheiten des konkreten Falls verfügte der Angeklagten für den Umgang mit den eingenommenen Geldern in tatsächlicher Hinsicht über einen weiten Spielraum. Zwar galt die Verpflichtung des einzelnen Beamten, nach Einnahme von 250,00 Euro, jedenfalls aber einmal im Monat, über die Einnahmen Rechnung zu legen und diese abzuführen (UA S. 6). Nach den insoweit ausdrücklichen Feststellungen des Landgerichts wurde die Einhaltung dieser Verpflichtung indessen nicht kontrolliert (UA S. 17). Ob die ebenfalls bestehende Verpflichtung, vor Ausgabe eines neuen Blocks jeweils über den verbrauchten Block abzurechnen, auf der Dienststelle kontrolliert wurde, ist den Feststellungen zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen. Es ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass auch diese dienstliche Vorgabe nicht lückenlos eingehalten wurde. Nach der Einlassung des Angeklagten (UA S. 11) haben im Tatzeitraum keine derartigen Kontrollen stattgefunden; nach der vom Gericht als glaubwürdig behandelten Aussagen der Zeugin D. (UA S. 15) hat es Kontrollen, ob Vorschriften eingehalten wurden, "wohl" nicht gegeben. Jedenfalls aus dem Umstand, dass es dem Angeklagten gelingen konnte, über mehrere Jahre hinweg, im Zeitraum von Mai 2015 bis Januar 2018, mindestens 26 Verwarnungsblöcke zu erhalten, ohne über diese jemals abrechnen zu müssen (UA S. 18), lässt sich aber ersehen, dass es auch insoweit an stringenten Kontrollen mangelte. Im Hinblick auf diese besonderen Gegebenheiten kommt dem Umstand, dass der Angeklagte aufgrund bestehender dienstlicher Verpflichtung nicht so handeln durfte wie geschehen, gegenüber seinen tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten im Rahmen des Tatbestands des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Es war ihm über Jahre möglich, ohne gleichzeitige Steuerung und Überwachung mit den Geldern nach eigenem Ermessen zu verfahren. Es fehlte in einem solchen Maße an dienstlichen Kontrollen bezüglich der Höhe und des Verbleibs der Verwarnungsgelder, dass er im Ergebnis das ihm anvertraute Fremdvermögen faktisch selbständig verwaltete und darauf nach seinem Belieben zuzugreifen konnte. Mit dessen Verwendung zu eigenen Zwecken hat er gleichzeitig dem staatlichen Vermögen Nachteil in der jeweiligen Höhe zugefügt, mithin den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 Var. 2 StGB in objektiver Hinsicht verwirklicht. An einem entsprechenden Tatvorsatz besteht nach den Feststellungen ebenfalls kein Zweifel.

4. Eine Schuldspruchberichtigung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ist dem Senat nicht möglich, denn die festgestellten Tatsachen bieten keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung, wie viele Einzeltaten der Angeklagte verwirklicht hat.

a. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte im Tatzeitraum insgesamt 26 Barverwarnungsblöcke erhalten und verwendet, über die er nicht abgerechnet hat. Anders als die Anklageschrift, die die Anzahl der einzelnen Fälle vereinnahmter Verwarnungsgelder als nicht feststellbar bezeichnet hat, hat das Landgericht infolge ausführlicher und sorgfältiger Beweiswürdigung (UA S. 12 ff.) jedem Block eine konkrete Anzahl von einzelnen ausgestellten Verwarnungen und Vereinnahmung von entsprechenden Bargeldbeträgen zuordnen können, insgesamt 587 Fälle, ohne dass es jedoch für jeden Einzelfall den Tatzeitpunkt und die Höhe des Verwarnungsgeldes festgestellt hat.

Zur subjektiven Tatseite hat das Landgericht ausgeführt, dass der Angeklagte bezüglich der Einbehaltung von Geld "aufgrund eines jeweils neuen Tatentschlusses" pro nicht abgerechnetem Verwarnungsblock handelte (UA S. 7). Feststellungen dazu, wie er mit den in den festgestellten Einzelfällen vereinnahmten Verwarnungsgeldern objektiv umgegangen ist, und ob er subjektiv bereits zu diesen Zeitpunkten jeweils vorhatte, die Beträge für sich zu behalten, fehlen, obwohl sich eine Erörterung hierzu aufgedrängt hätte. Solche Feststellungen waren auch nicht aus der rechtlichen Sicht des Landgerichts, dass es sich um Unterschlagungen gemäß § 246 Abs. 2 StGB handelte, entbehrlich, denn die insoweit erforderliche nach außen erkennbare Manifestation des Zueignungswillens kann auch schon bei jedem einzelnen vereinnahmten Betrag vorgelegen haben, beispielsweise wenn der Angeklagte bereits die eingenommenen Teilbeträge für sich verbraucht hat.

b. Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann der Senat nicht abschließend beurteilen, wie viele Einzeltaten im materiellrechtlichen Sinne gemäß §§ 52, 53 StGB vom Angeklagten verwirklicht wurden. Da nicht auszuschließen ist, dass insoweit noch weitere Feststellungen getroffen werden können, bedarf die Sache der Zurückverweisung nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO.

aa. Ob eine oder mehrere Taten vorliegen, bestimmt sich zunächst danach, ob nur ein Tatentschluss gegeben ist (s. nur Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, vor § 52 Rn. 1, 4 m.w.N.), auf den auch aus dem objektiven Geschehensablauf geschlossen werden kann. Das neue Tatgericht wird also, soweit möglich, aufzuklären haben, wie der Angeklagte mit den vereinnahmten Einzelsummen verfahren ist, ob er sie beispielsweise zunächst in die von den Feststellungen so bezeichnete "Herrentasche", ein von der Dienststelle ausgehändigtes größeres Portemonnaie (UA S. 12), eingelegt und separat vom eigenen Geld aufbewahrt und erst aufgrund eines später gefassten Tatentschlusses für eigene Zwecke verwendet hat, oder ob er sie jeweils unmittelbar dem Vermögen des Dienstherrn entzogen hat (vgl. VGH München, Urteil vom 25. September 2013, 16a D 12.1369, BeckRS 2013, 59062 Rn. 32: jeweils Verwendung für private Einkäufe). Sollte festgestellt werden können, dass der Angeklagte jeden oder einzelne der vereinnahmten Einzelbeträge jeweils für sich verbraucht hat, wird außerdem zu erwägen sein, ob im Einzelfall bei der Ausstellung mehrerer kostenpflichtiger Verwarnungen aufgrund eines etwaigen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit und damit eine einheitliche Tat in Betracht kommt. Das ist dann der Fall, wenn zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengefasstes Tun darstellt und die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1995, 5 StR 465/95, NJW 1996, 936, 937). Eine über diese Grundsätze noch hinausgehende Annahme einer einheitlichen Tatbegehung kommt nicht in Betracht, insbesondere nicht die Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit. Bei der Untreue handelt es sich um ein Erfolgs-, nicht um ein Dauerdelikt (Dierlamm/Becker in MünchKomm StGB, 4. Aufl. 2022, StGB, § 266 Rn. 319).

bb. Lassen sich gesonderte Tatenschlüsse für alle oder für einzelne Einzelfälle feststellen, wird das neue Tatgericht auch die Höhe der jeweiligen Geldbeträge festzustellen und zu bedenken haben, dass die Anwendung jeweils des Strafrahmens eines besonders schweren Falls nach §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 StGB im Falle geringwertiger Schäden nach §§ 266 Abs. 2, 243 Abs. 2 StGB auszuschließen ist.

5. Prozessuale Gründe stehen einem Schuldspruch wegen einer höheren Anzahl von Taten als vom Ausgangsgericht angenommen nicht entgegen.

a. Die Anklageschrift vom 14. Juli 2020 würdigt zwar das im Anklagesatz dargestellte Tatgeschehen als lediglich 26 Fälle der Untreue. Sie stellt dennoch eine noch ausreichende Verfahrensgrundlage für einen Schuldspruch auch wegen einer höheren Anzahl von Einzelfällen dar, soweit sich diese Einzelhandlungen als (selbständige) Teilakte der in der Anklageschrift aufgeführten Fälle darstellen.

aa. Eine strafrechtliche Verurteilung darf aus verfahrensrechtlichen Gründen nur wegen einer solchen Tat im prozessualen Sinne des § 264 StPO erfolgen, die in der Anklage bezeichnet ist, § 264 Abs. 1 StPO. Ob dies der Fall ist, ist als Verfahrensvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. Gemäß § 200 Abs. 1 StPO hat die Anklageschrift die angeklagte Tat in einer Weise hinreichend zu umgrenzen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt wird, wozu regelmäßig Zeit und Ort der Tatbegehung, sowie bei Serientaten die Tatfrequenz und die (Höchst-)zahl der vorgeworfenen Straftaten zu nennen sind (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021, StB 39/21, NStZ-RR 2022, 75; MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 200 Rn. 7 m.w.N.). Ob die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Subsumtion der Tathandlung unter einen Straftatbestand rechtlich zutreffend ist, ist hingegen unerheblich.

bb. Diesen Anforderungen genügt die Anklageschrift auch im Hinblick auf Einzelfälle, die sich aus der Verwendung der in den gegenständlichen 26 Verwarnungsblöcken enthaltenen einzelnen Zahlungsaufforderungen ergeben können.

Die Anklage enthielt ursprünglich lediglich 29 Fälle der Untreue; hinsichtlich dreier Fälle wurde durch Beschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO von der weiteren Verfolgung abgesehen. Bei den verbliebenen 26 Fällen handelt es sich um die nicht abgerechneten Verwarnungsblöcke, auf die das Ausgangsurteil und das gegenständlich angegriffene Berufungsurteil den Schuldspruch stützen. Dennoch umgrenzt der Anklagesachverhalt den Verfahrensgegenstand gemäß § 200 Abs. 1 StPO noch hinreichend in der Weise, dass er auch einen Schuldspruch wegen solcher Einzeltaten erlaubt, die unter Verwendung der konkret nach Nummer und Ausgabezeitpunkt bezeichneten Verwarnungsblöcke begangenen wurden. Denn er stellt klar, dass jeder der Blöcke 25 Einzelverwarnungen bzw. dazugehörige Quittungen enthielt (Anklageschrift S. 2), und ergänzt, die genaue Anzahl der erteilten Barverwarnungen habe nicht festgestellt werden können (Anklageschrift S. 3). Damit sind alle Einzelakte, die sich aus der Verwendung der Blöcke ergeben konnten, noch hinreichend konkret und unverwechselbar als historische, der Kognition des Gerichts unterliegende Vorgänge umgrenzt.

cc. Das neue Tatgericht wird den Angeklagten, wenn es erwägt, einen Schuldspruch auf die Verwendung einzelner Barverwarnungen als Einzeltaten zu stützen, den Angeklagten hierauf gemäß § 265 Abs. 1 StPO hinzuweisen haben.

b. Einem Schuldspruch auf der Basis von zahlenmäßig mehr als 26 Fällen der Untreue gem. §§ 266 Abs. 1, 53 StGB steht auch nicht § 331 Abs. 1 StPO entgegen.

Zwar hatte die Staatsanwaltschaft ihre gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 23. September 2021 eingelegte Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und davon abgesehen, den auf Untreue in 26 tatmehrheitlichen Fällen lautenden Schuldspruch mit dem Ziel anzugreifen, eine Verurteilung wegen einer höheren Anzahl von Fällen herbeizuführen. Das Urteil des Amtsgerichts ist daher lediglich deshalb hinsichtlich seines Schuldspruchs nicht in Teilrechtskraft erwachsen, weil der Angeklagte seinerseits - unbeschränkt - Berufung eingelegt hatte. Das neue Tatgericht, das über die Berufungen neu zu verhandeln haben wird, wird daher lediglich infolge der unbeschränkt eingelegten Berufung des Angeklagten den Schuldspruch zu dessen Nachteil ändern können. Das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, denn es verbietet lediglich eine Verschlechterung in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat. § 331 StPO verbietet namentlich nicht die Annahme von Tatmehrheit statt von Tateinheit (Paul in KK-StPO, 8. Aufl. 2019, Rn. 2a), so dass insbesondere auch eine höhere Anzahl selbständiger Taten als Teilakte der von dem Ausgangsgericht zu einer einheitlichen Tat zusammengefassten "Blöcke" wird erfolgen dürfen.

III.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin war daher das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen, §§ 349 Abs. 5, 353 StPO, aufzuheben.

Die Sache war zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Strafkammer des Landgerichts München°I zurückzuverweisen, § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO.

Für das weitere Verfahren weist der Senat, betreffend die Strafzumessung für den Fall eines Schuldspruchs auch wegen der Vereinnahmung von Einzelbeträgen, noch auf Folgendes hin:

1. Zwar erlaubt die gegen den Rechtsfolgenausspruch gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft grundsätzlich eine Erhöhung der vom Amtsgericht festgesetzten Strafe. Das Berufungsgericht wird jedoch zu bedenken haben, dass, wie ausgeführt, eine etwaige Verschärfung des Schuldspruchs in Form einer Erhöhung der Anzahl der Einzeltaten lediglich infolge der unbeschränkt eingelegten Berufung des Angeklagten prozessual möglich ist. Daraus folgt unter dem Gesichtspunkt des Verschlechterungsverbots, dass sich diese, allein aufgrund der Berufung des Angeklagten zulässige, für ihn nachteilige Änderung des Schuldspruchs für sich gesehen nicht straferhöhend wird auswirken dürfen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 29. Juni 2000, 4 StRR 76/2000, NStZ-RR 2000, 379; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 331 Rn. 9).

2. Das neue Tatgericht wird, wie bereits ausgeführt, für jeden Einzelfall zu prüfen haben, ob, vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen, eine etwaig geringe Schadenssumme gemäß §§ 266 Abs. 2, 243 Abs. 2 StGB der Anwendung des Strafrahmens des besonders schweren Falls gemäß §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 StGB entgegensteht, den das Ausgangsgericht - in sich folgerichtig - für die einzelnen Taten deshalb angewendet hat, weil es jeweils die addierten Beträge aus der Verwendung eines ganzen Blocks als Schaden zugrunde gelegt hat.

Urteilsbesprechung zu Bayerisches Oberstes Landesgericht Urteil, 28. Sept. 2022 - 6 StRR 157/22

Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Oberstes Landesgericht Urteil, 28. Sept. 2022 - 6 StRR 157/22

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 280/15
vom
5. Oktober 2016
in der Familiensache
betreffend den Umgang mit den Kindern
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
EMRK Art. 8
a) Allein der Umstand, dass sich die rechtlichen Eltern beharrlich weigern, einen Umgang
des Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, genügt nicht, um den
entsprechenden Antrag gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB zurückzuweisen.
b) Ist einziger Grund für das Scheitern des Umgangs die ablehnende Haltung der
rechtlichen Eltern und die damit einhergehende Befürchtung, dass diese mit einer
Umgangsregelung psychisch überfordert wären und dadurch mittelbar das Kindeswohl
beeinträchtigt wäre, sind strenge Anforderungen an die entsprechenden
Feststellungen zu stellen.
c) Auch im Verfahren nach § 1686 a BGB hat das Gericht das Kind grundsätzlich
persönlich anzuhören.
d) Vor einer Anhörung bzw. einer etwaigen Begutachtung ist das Kind bei entsprechender
Reife grundsätzlich über seine wahre Abstammung zu unterrichten, sofern
ein Umgang nicht bereits aus anderen, nicht unmittelbar das Kind betreffenden
Gründen ausscheidet.
BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - XII ZB 280/15 - OLG Karlsruhe
AG Baden-Baden
ECLI:DE:BGH:2016:051016BXIIZB280.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2016 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:

A.

1
Der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Antragsteller) begehrt unter Berufung auf seine leibliche Vaterschaft Umgang mit den im Jahr 2005 geborenen Zwillingen R. und J.
2
Der aus Nigeria stammende Antragsteller unterhielt seit 2003 eine Beziehung zur Beteiligten zu 3 (im Folgenden: Mutter), die mit dem Beteiligten zu 4 verheiratet ist; die Eheleute hatten bereits drei Kinder, die 1996, 1998 und 2000 geboren wurden. Seit ihrer Trennung vom Antragsteller im August 2005 lebt die Mutter wieder mit ihrem Ehemann und den Kindern zusammen. Im Dezember 2005 gebar sie Zwillinge. Der mittlerweile in Spanien lebende Antragsteller begehrte sowohl vor als auch nach deren Geburt Umgang mit ihnen, was von der Mutter und ihrem Ehemann (im Folgenden: Eltern) wiederholt abgelehnt wurde.
3
Im Januar 2006 leitete der Antragsteller ein Umgangsrechtsverfahren ein. Nachdem das Familiengericht Umgangskontakte angeordnet hatte, hob das Oberlandesgericht diese Entscheidung auf, weil ein Umgangsrecht des biologischen Vaters, der nicht in einer sozial-familiären Beziehung zu dem Kind stehe oder gestanden habe, nicht vorgesehen sei. Die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers blieb erfolglos. Schließlich stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 21. Dezember 2010 fest, dass die Versagung jeglichen Umgangs ohne eine Prüfung der Frage, ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dienlich wäre, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle.
4
Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller im März 2011 beim Familiengericht erneut eine Umgangsregelung mit den Zwillingen beantragt. Dieses hat einen monatlichen, begleiteten Umgang angeordnet. Auf die Beschwerde der Eltern hat das Oberlandesgericht den Umgangsrechtsantrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

B.

5
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

6
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2015, 1624 veröffentlicht ist, ist der Auffassung, dass der Umgang mit dem Antragsteller dem Kindeswohl nicht dienen würde.
7
Der Antragsteller sei der leibliche Vater der Zwillinge. Diese Feststellung habe im Rahmen freier Beweiswürdigung auf der Grundlage der Einlassungen der Beteiligten auch ohne Erhebung eines Abstammungsgutachtens getroffen werden können.
8
Der Antragsteller habe ein ernsthaftes Interesse an den Zwillingen im Sinne von § 1686 a Abs. 1 BGB gezeigt. Er habe sich von der Geburt der Zwillinge an nachdrücklich und nachhaltig um Herstellung eines Kontakts bemüht. Dass es zu einer tatsächlichen Kontaktaufnahme mit ihnen zu keinem Zeitpunkt gekommen sei, könne ihm nicht zugerechnet werden. Die Eltern hätten dem Antragsteller eine solche Kontaktaufnahme von Anfang an untersagt. Dass sich der Antragsteller dieser Entscheidung der rechtlichen und sorgeberechtigten Eltern gebeugt und auch keinen brieflichen, fernmündlichen oder sonstigen Kontakt gegen das ausdrückliche Verbot der Eltern gesucht habe, sei kein Anhaltspunkt für mangelndes Interesse.
9
Die Aufklärung über die biologische Vaterschaft des Antragstellers und Kontakt zu diesem seien allerdings dem Kindeswohl der Zwillinge derzeit nicht förderlich. Auch wenn der Sachverständige bestätigt habe, dass ein offener Umgang mit der Situation einer von der rechtlichen und sozialen Vaterschaft abweichenden Abstammung eines Kindes und insbesondere eine frühzeitige Aufklärung des Kindes hierüber grundsätzlich wünschenswert seien, habe er die Dringlichkeit der Aufklärung der Kinder überzeugend in Frage gestellt. Nach dem Sachverständigengutachten hätten sich keine Anhaltspunkte dafür gezeigt, dass die inzwischen bei der Begutachtung neun Jahre alten Zwillinge auch nur Zweifel an der biologischen Vaterschaft des Beteiligten zu 4 hätten. Der Sachverständige habe aufgrund seines persönlichen Eindrucks von den Kindern schildern können, das Aussehen der Zwillinge sei nicht so, dass es ihnen zwangsläufig bewusst sein müsste, nicht von dem Beteiligten zu 4 abzustammen.
10
Demgegenüber würde das Kindeswohl der Zwillinge aktuell beeinträchtigt , wenn die Eltern und insbesondere die Mutter durch eine Gerichtsentscheidung gezwungen würden, entgegen ihrem Willen den Kindern Umgang mit dem Antragsteller zu gewähren und die hiermit zwangsläufig verbundene Aufklärung der Kinder über die biologische Vaterschaft des Antragstellers zu leisten oder mindestens zu dulden. Es bestehe die große Gefahr, dass die Eltern mit dieser Situation überfordert wären, was sich negativ auf den bestehenden stabilen familiären Rahmen auswirken würde, in dem die Zwillinge bisher lebten. Überzeugend sei weiter die Feststellung des Sachverständigen, dass sich insbesondere bei der Mutter durch erzwungene Umgangskontakte der Kinder mit dem Antragsteller mit Wahrscheinlichkeit erhebliche negative Auswirkungen ergeben würden, die von ihrem Ehemann nicht zu bewältigen wären und sich negativ auf den bestehenden stabilen familiären Rahmen auswirken würden. Sie sei von dem Sachverständigen als psychisch sehr stark belastete Person erlebt worden , die insbesondere in Bezug auf den Antragsteller ausgeprägte Symptome von Angst zeige. Ein "Auftauchen" des Antragstellers im Familienkontext sei für sie geradezu eine "Horrorvorstellung". Bei einer Anordnung und letztlich zwangsweisen Durchsetzung von Umgangskontakten bestehe die große Gefahr , dass sie dekompensiere bis hin zu einem Nervenzusammenbruch. Die hieraus folgenden negativen Auswirkungen für das Familiensystem und damit auch für das Kindeswohl der Zwillinge seien evident.
11
Diese Beurteilung sei nicht zuletzt aufgrund des persönlichen Eindrucks der Eltern aus dem Verfahren und den Anhörungen überzeugend. Dass der Antragsteller für die Mutter eine in jeder Hinsicht negativ besetzte Person sei, sei hierbei ebenso deutlich geworden wie die Tatsache, dass die Mutter völlig außer Stande sei, sich mit der Person des Antragstellers, seiner biologischen Vaterschaft bezüglich der Zwillinge und einer möglichen Aufklärung und Kontaktanbahnung der Zwillinge über bzw. mit ihrem biologischen Vater auch nur im Ansatz sachlich-rational auseinanderzusetzen. Infolge dessen wäre die Mutter auch außer Stande, mit den zwangsläufig bei einem Umgang zu erwartenden Fragen und Vorhaltungen seitens der Zwillinge sachgerecht - kindeswohlgerecht - umzugehen.
12
Es bestehe auch keine rechtliche Möglichkeit, diesen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden negativen Auswirkungen von Umgangskontakten entgegenzuwirken. Denkbar wäre allerdings, dass sich die Eltern auf Umgangskontakte des Antragstellers mit den Zwillingen durch Beratung und familientherapeutische Maßnahmen vorbereiteten und dass nach einer solchen Vorbereitung Umgangskontakte ohne Überforderung der Eltern und ohne Schäden für das Familiensystem stattfinden könnten. Hierzu seien die Eltern jedoch zweifellos nicht bereit. Für die vollstreckbare Anordnung solcher Maßnahmen durch das Gericht biete § 1686 a BGB keine Grundlage. Maßnahmen auf der Grundlage des § 1666 BGB könnten mangels Gefährdung des Kindeswohls nicht getroffen werden. Es sei auch nicht möglich, eine erst in fernerer Zukunft greifende Umgangsregelung zu treffen.
13
Eine persönliche Anhörung der Kinder sei nach § 159 Abs. 2 FamFG nicht geboten gewesen. Neigungen, Bindungen oder der Wille der Kinder seien für die Entscheidung nicht von Bedeutung. Sie wüssten nichts von der Existenz des Antragstellers als ihres biologischen Vaters. Es sei auch nicht möglich ge- wesen, gegen die erzieherische Entscheidung der sorgeberechtigten Eltern über die biologische Vaterschaft des Antragstellers aufzuklären, um sie sodann entsprechend zu befragen. Die Kindeswohlfrage sei mit Hilfe von fachlich hierzu befähigten Sachverständigen geklärt worden.

II.

14
Das hält den Rügen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
15
1. Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Daneben räumt ihm § 1686 a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes ein, soweit der leibliche Vater ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
16
a) Diese Neuregelungen sind mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2176 f.) mit Wirkung vom 13. Juli 2013 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden. Grund hierfür war die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zuvor in zwei Entscheidungen festgestellte Verletzung von Art. 8 EMRK in dem Fall, dass der biologische Vater, der keine enge Bezugsperson des Kindes ist, auch dann kategorisch und ohne Prüfung des Kindeswohls vom Umgang mit seinem Kind ausgeschlossen ist, wenn ihm das Fehlen einer sozial-familiären Beziehung nicht zuzurechnen ist (vgl. BT-Drucks. 17/12163 S. 8 f. mwN). Dabei betraf die Entscheidung vom 21. Dezember 2010 die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens (EGMR FamRZ 2011, 269). Der Europäische Gerichtshof für Men- schenrechte hat entschieden, dass auch ein beabsichtigtes Familienleben ausnahmsweise dann in den Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK fallen kann, wenn dessen fehlende Herstellung dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen sei. Das gelte insbesondere für die Beziehung zwischen einem außerehelich geborenen Kind und seinem leiblichen Vater, die unabänderlich durch ein natürliches Band verbunden seien, während die Mutter und gegebenenfalls ihr Ehemann über deren tatsächliche Beziehung aus praktischen und rechtlichen Gründen entscheiden könnten. Ob enge persönliche Beziehungen zwischen dem leiblichen Vater und seinen Kindern bestünden, die unter den Schutz des Art. 8 EMRK fielen, hänge vor allem von dem erkennbaren Interesse des Vaters an den Kindern und seiner Verantwortungsbereitschaft vor und nach der Geburt ab (EGMR FamRZ 2011, 269, 270).
17
b) Im Rahmen der Kindeswohlprüfung ist nach der Gesetzesbegründung zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit Umgangskontakte mit einem "gewissermaßen zweiten, ausschließlich auf der biologischen Abstammung beruhenden Vater" für das Kind eine seelische Belastung darstellten, ob das Kind dadurch in einer dem Kindeswohl abträglichen Weise verunsichert werde, inwieweit die Kindesmutter und der biologische Vater gegebenenfalls ihre Konflikte nach der Trennung begrenzen könnten und wie der Umgang im Interesse einer gesunden Persönlichkeitsentwicklung und der Identitätsfindung des Kindes zu bewerten sei. Die Frage der Kindeswohldienlichkeit werde je nach familiärer Situation, Stabilität und Belastbarkeit des Familienverbands, Beziehungskonstellation bzw. Konfliktniveau zwischen den betroffenen Erwachsenen, Alter und psychischer Widerstandsfähigkeit des Kindes, Grad der Bindung des Kindes an seine rechtlich-sozialen Eltern, Dauer der Kenntnis von der Existenz eines biologischen Vaters etc. unterschiedlich zu beurteilen sein. Die Regelung stelle es in das Ermessen des Gerichts, ob im Einzelfall zunächst die biologi- sche Vaterschaft oder die Frage des Kindeswohls geprüft werde (BT-Drucks. 17/12163 S. 13; vgl. BVerfG FamRZ 2015, 119 Rn. 13).
18
2. Zwar hat das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB im Ausgangspunkt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geprüft. Jedoch beruht die Schlussfolgerung des Oberlandesgerichts, wonach der Umgang dem Kindeswohl nicht dienen würde, auf verfahrensfehlerhaft getroffenen Feststellungen.
19
a) Zu Recht ist das Oberlandesgericht von der Zulässigkeit des Antrags nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgegangen.
20
Zwar sind Anträge nach § 1686 a BGB gemäß dem - ebenfalls mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2176 f.) mit Wirkung vom 13. Juli 2013 neu geschaffenen - § 167 a Abs. 1 FamFG nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Nach der Gesetzesbegründung soll das Zulässigkeitserfordernis der Abgabe einer Versicherung an Eides statt Mutter, Kind und (rechtlichen) Vater vor Umgangs- und Auskunftsverfahren "ins Blaue hinein" schützen. Die Versicherung an Eides statt ist ausdrücklich als zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung ausgestaltet (BT-Drucks. 17/12163 S. 14). Enthält die Antragsschrift deshalb keine entsprechende Erklärung und wird diese auf gerichtlichen Hinweis auch nicht nachgeholt, ist der Antrag grundsätzlich als unzulässig zu verwerfen (OLG Bremen FamRZ 2015, 266 f. mwN).
21
Zwar hat der Antragsteller keine solche eidesstattliche Versicherung abgegeben. Jedoch war der Einleitung des hier gegenständlichen Verfahrens bereits die Feststellung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorausgegangen , wonach es sich bei dem Antragsteller um den leiblichen Vater der Zwillinge handelt (EGMR FamRZ 2011, 269). Nicht zuletzt deshalb war nicht mehr zu besorgen, dass es sich um eine Behauptung "ins Blaue hinein" handeln konnte (vgl. auch Hammer FamRB 2015, 14, 15).
22
b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht auch festgestellt, dass die Vaterschaft eines anderen Mannes i.S.v. § 1686 a Abs. 1 BGB besteht. Dabei handelt es sich um die Vaterschaft des Beteiligten zu 4, der die rechtliche Vaterschaft nach deutschem Aufenthaltsstatut (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) gemäß § 1592 Nr. 1 BGB erlangt hat, weil er zum Zeitpunkt der Geburt der Zwillinge mit der Mutter verheiratet war.
23
Dass nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB eine rechtliche Vaterschaft des Antragstellers in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. August 2016 - XII ZB 110/16 - juris), hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt, was auch von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet wird.
24
Der leibliche Vater soll nur beim Bestehen der (rechtlichen) Vaterschaft eines anderen Mannes ein Umgangsrecht nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB erlangen können. Fehlt es hieran, kann der leibliche Vater die Vaterschaft entweder gemäß § 1594 BGB anerkennen oder bei fehlender Zustimmung der Mutter nach § 1600 d BGB gerichtlich feststellen lassen. Er hätte dann alle Rechte, also auch ein Umgangsrecht nach § 1684 BGB, aber auch die Pflichten eines rechtlichen Vaters (BT-Drucks. 17/12163 S. 10).
25
c) Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht auch ohne Einholung eines Abstammungsgutachtens davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Antragsteller um den leiblichen Vater handelt.
26
Nach § 167 a Abs. 2 FamFG hat jede Person, soweit es in einem Verfahren , das das Umgangs- oder Auskunftsrecht nach § 1686 a BGB betrifft, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist, Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.
27
Die Vorschrift will verhindern, dass namentlich die Mutter das Umgangsrecht vereitelt, indem sie und das Kind sich der erforderlichen Untersuchung verweigern (BT-Drucks. 17/12163, S. 14). Das bedeutet indes nicht, dass das Gericht immer ein solches Gutachten einzuholen hätte. Ist die leibliche Vaterschaft unter den Beteiligten unstreitig oder kann sich der Tatrichter aus anderen Gründen von ihrem Bestehen überzeugen, bedarf es einer Begutachtung nicht (vgl. Hammer FamRB 2015, 52, 53; 2013, 298, 301 jew. unter Hinweis auf § 30 Abs. 3 FamFG).
28
d) Ferner ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht dem Antragsteller ein ernsthaftes Interesse an dem Kind i.S.v. § 1686 a Abs. 1 BGB zugebilligt hat.
29
aa) Nach Auffassung des Gesetzgebers wäre es bedenklich, dem biologischen Vater ohne weitere Voraussetzungen ein Umgangsrecht zu gewähren. Dies würde dem Umstand nicht gerecht, dass Rechte anderer Betroffener von nicht minderem Rang gleichermaßen auf dem Spiel stünden. Voraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts für den biologischen Vater sei daher außerdem , dass er nachhaltiges Interesse an dem Kind gezeigt habe. Dies lasse der Rechtsprechung in den Fällen, in denen sich bislang keine sozial-familiären Beziehungen entwickelt hätten, ohne dass dies dem biologischen Vater zuzurechnen sei, den erforderlichen Ermessensspielraum. Habe der (mutmaßliche) biologische Vater aus Rücksicht auf das Kind und die soziale Familie sein Interesse nur zurückhaltend bekundet, könnten die Gerichte auch diesen Umstand im Einzelfall angemessen würdigen (BT-Drucks. 17/12163 S. 13).
30
Im Verfahren nach § 1686 a BGB haben die Gerichte daher zu prüfen, woran sich das ernsthafte Interesse am Kind im konkreten Einzelfall festmacht (vgl. OLG Bremen FamRZ 2015, 266, 267). Als mögliche Kriterien werden in der Gesetzesbegründung u.a. genannt, ob der (mutmaßliche) biologische Vater sein Kind zeitnah nach der Geburt kennenlernen wollte, ob er sich um weiteren Kontakt mit dem Kind bemüht hat, ob er den Wunsch nach Umgang wiederholt artikuliert und gegebenenfalls Pläne entwickelt hat, wie er seinen Kontaktwunsch im Hinblick auf Wohnort und Arbeitszeiten realisieren kann, ob er sich vor und nach der Geburt zu dem Kind bekannt hat oder ob er die Bereitschaft geäußert hat, Verantwortung für das Kind - gegebenenfalls auch finanziell - zu übernehmen (BT-Drucks. 17/12163 S. 13; s. auch Hammer FamRB 2015,14, 15 mwN).
31
bb) Dass das Oberlandesgericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen vom Vorliegen eines solchen Interesses beim Antragsteller ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Danach hat sich der Antragsteller von Anfang an für die Zwillinge interessiert und wiederholt (auch gerichtlich) versucht, ein Umgangsrecht mit seinen Kindern zu erlangen, obgleich ein solches bis zum 13. Juli 2013 von Gesetzes wegen nicht einmal vorgesehen war. Während er einerseits intensiv seine Rechte bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (erfolgreich) verfolgt hat, hat er sich nach den getroffenen Feststellungen gleichzeitig gegenüber der Familie der Zwillinge angemessen zurückgehalten, um keinen Unfrieden zu stiften.
32
e) Nicht gefolgt werden kann dem Oberlandesgericht indessen in seiner Annahme, dass der Umgang dem Kindeswohl nicht dienen würde. Denn diese Feststellung beruht - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - auf Verfahrensfehlern.
33
Das Oberlandesgericht sieht unmittelbar weder in der Person des Antragstellers noch in der Person der Zwillinge Gründe, die einem Umgang entgegenstünden. Vielmehr hat es allein auf die Unfähigkeit der Eltern abgestellt, mit einem solchen Umgang zurechtzukommen.
34
aa) Allerdings ist im Ausgangspunkt nichts dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht in der Sache maßgeblich auf die Stabilität und Belastbarkeit des Familienverbands, die Beziehungskonstellation und das Konfliktniveau zwischen den betroffenen Erwachsenen abgestellt hat (vgl. BT-Drucks. 17/12163 S. 13).
35
Demgegenüber genügt der Umstand, dass sich die Eltern beharrlich weigern , einen Umgang zuzulassen, nicht, um den Umgang der Kinder mit ihrem leiblichen Vater abzulehnen. Regelmäßig wird beim Vorliegen des Tatbestands des § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB der leibliche Vater in ein (intaktes) Familiensystem eingreifen und werden sich die rechtlichen Eltern gegen einen Umgang sperren. Denn nur so lässt sich die Anrufung des Familiengerichts erklären, die bei einem Umgang auf freiwilliger Basis nicht erforderlich wäre. Würde man bereits diese Verweigerungshaltung als Hinderungsgrund akzeptieren, würde die Regelung des § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB leerlaufen. Soll das Umgangsrecht Art. 8 EMRK mit dem ihm vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beigegebenen Gehalt gerecht werden, darf der leibliche Vater nicht generell als "Störenfried" der behüteten rechtlichen Familie angesehen und damit praktisch eine Vermutung gegen die Kindeswohldienlichkeit etabliert werden. Auch wenn die Bindung an die rechtliche Familie nachhaltig zu berücksichtigen ist, darf sie nicht in eine solche Typisierung umschlagen (Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 a Rn. 16; aA noch zur alten Rechtslage OLG Bamberg FamRZ 2013, 710, 711). Das gilt unbeschadet des Umstands, dass die Vermutungsregel des § 1626 Abs. 3 BGB, wonach zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört, nicht gilt, weil hiervon - de lege lata - nur der rechtliche Vater erfasst wird (Pheiler-Cox jM 2015, 17, 19; s. auch Lang FPR 2013, 233). Es ist vielmehr eine umfassende Kindeswohlprüfung durchzuführen (zum Maßstab und zur objektiven Feststellungslast im Sorgerecht vgl. BGH Beschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15 - FamRZ 2016, 1439 Rn. 15, 37 f.).
36
Ist einziger Grund für das Scheitern des Umgangs die ablehnende Haltung der rechtlichen Eltern und die damit einhergehende Befürchtung, dass diese mit einer Umgangsregelung psychisch überfordert wären und dadurch letztlich auch mittelbar das Kindeswohl beeinträchtigt wäre, sind daher strenge Anforderungen an die entsprechenden Feststellungen zu stellen.
37
bb) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Sachverständigengutachten keine ausreichende Grundlage für den vom Oberlandesgericht gezogenen Schluss bietet, wonach die Eltern psychisch nicht in der Lage wären, mit einem Umgang durch den Antragsteller umzugehen, und deshalb auch der Umgang nicht dem Wohl der betroffenen Kinder dienen würde. Insoweit fehlt es dem Gutachten an belastbaren Feststellungen zur psychischen Disposition der Eltern. Zudem ist der Beweiswert des Gutachtens dadurch erschüttert, dass die Eltern gemeinsam mit ihrer Verfahrensbevollmächtigten mit den Gutachtern ohne Einbeziehung des Gerichts und der übrigen Verfahrensbeteiligten Absprachen getroffen und dabei Bedingungen für die Begutachtung gestellt haben. Zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde zudem, dass das Oberlandesgericht die Kinder persönlich hätte anhören müssen.
38
(1) Während das Gutachten der Sachverständigen S. und O. vom 16. Januar 2014 nur die Exploration des Antragstellers zum Gegenstand hat, umfasst ihr Gutachten vom 28. Dezember 2014 Gespräche mit den Eltern, die Exploration der Kinder und das Ergebnis testpsychologischer Untersuchungen der Kin- der nebst Untersuchungsbefund und Stellungnahme. Letzteres Gutachten - und ihm folgend das Oberlandesgericht - lässt den Umgang allein daran scheitern, dass vor allem die Mutter bei einem entsprechenden Umgang psychisch so beeinträchtigt wäre, dass sie möglicherweise dekompensieren und dies Auswirkungen auch auf das Wohl der Zwillinge haben könnte. Allerdings lässt sich dem Sachverständigengutachten nicht entnehmen, auf welchen Erhebungen die gutachterliche Einschätzung ihrer psychischen Disposition beruht. Entsprechendes gilt für das ergänzende Gutachten des Sachverständigen S. vom 18. April 2015 und dessen Anhörung. Während die Sachverständigen den Antragsteller und die Kinder exploriert haben, greifen die Gutachten hinsichtlich der Eltern lediglich auf "Gespräche" zurück, die teilweise in Gegenwart ihrer Verfahrensbevollmächtigten geführt wurden. Demgemäß weist der Sachverständige S. in seinem ergänzenden Gutachten auf die Frage, inwieweit zu einem späteren Zeitpunkt die Gefahr einer psychischen Überforderung der Eltern nicht mehr bestehe bzw. sich diese nicht mehr oder weniger belastend für das Kindeswohl auswirke, darauf hin, dass hierzu ohne nähere Exploration der Eheleute keine valide Einschätzung vorgenommen werden könne. Wieso es für die gutachterliche Einschätzung, dass die Mutter bei einem durchzuführenden Umgang dekompensieren oder einen Nervenzusammenbruch erleiden könnte, einer solchen näheren Exploration nicht bedarf, wird allerdings nicht erläutert. Schließlich räumt das Oberlandesgericht selbst ein, es sei denkbar, dass sich die Eltern auf Umgangskontakte des Antragstellers mit den Zwillingen durch Beratung und familientherapeutische Maßnahmen vorbereiten und dass nach einer solchen Vorbereitung Umgangskontakte ohne Überforderung der Eltern und ohne Schäden für das Familiensystem stattfinden könnten.
39
(2) Zudem leidet das Gutachten daran, dass von den Eltern gemeinsam mit ihrer Verfahrensbevollmächtigten an die Sachverständigen im Rahmen eines Gesprächs zur "Festlegung des Settings der Begutachtung der beiden Kin- der" einseitig Vorgaben herangetragenen worden sind, denen sich die Sachverständigen im Wesentlichen gefügt haben.
40
(a) Gemäß § 30 FamFG i.V.m. § 404 a ZPO hat das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten; es kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen (Absatz 1). Gemäß § 404 a Abs. 4 ZPO bestimmt das Gericht, soweit es erforderlich ist, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.
41
Überschreitet der Sachverständige seine Befugnisse, etwa wenn er selbständig Beweise würdigt und nicht vorgegebene Anknüpfungstatsachen zugrunde legt, oder zieht der Sachverständige bei Ermittlungen nur eine Partei hinzu, kann das die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 30 FamFG i.V.m. § 406 ZPO begründen (Thomas/Putzo/Reichold ZPO 37. Aufl. § 406 Rn. 2). Auch wenn der betroffene Beteiligte - wie hier - keinen Ablehnungsantrag gestellt hat, kann eine mögliche Befangenheit für den Beweiswert des Gutachtens eine Rolle spielen (vgl. BGH Urteil vom 12. März 1981 - IVa ZR 108/80 - VersR 1981, 546).
42
(b) Gemessen hieran hätte das Oberlandesgericht den Beweiswert des Sachverständigengutachtens hinterfragen müssen, was nicht zuletzt durch die Einlassung des Sachverständigen S. in seiner Anhörung verdeutlicht wird. Danach war die Begutachtung aufgrund der einseitig gemachten Vorgaben mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten behaftet gewesen. So habe zunächst der Antragsteller exploriert werden müssen, obwohl es in gewisser Hinsicht günstiger gewesen wäre, mit den Kindern anzufangen. Aufgrund dieser Schwierigkeiten sei es dann auch auf Wunsch der Familie zu dem Vorgespräch mit den El- tern sowie ihrer Rechtsanwältin bezüglich der Begutachtung der Kinder gekommen. Dieses Vorgespräch sei unausweichlich gewesen, wenn man die Begutachtung überhaupt hätte durchführen wollen. Ergebnis der Überlegungen sei dann ja gewesen, wie aus dem Gutachten ersichtlich, die Einbettung der Exploration der Kinder in eine (angebliche) "Zwillingskinderuntersuchung".
43
Hinzu kommt, dass die Eltern den Gutachtern gegenüber ausweislich des "Protokolls" über das "Setting" Gelegenheit hatten, Bedenken über die Person des Antragstellers zu äußern. Dabei lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen , inwieweit diese Bedenken Gegenstand bzw. Grundlage des "Settings" geworden sind. Auch wenn diese Umstände mangels Ablehnungsantrages nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des Gutachtens führen, hätte sich das Oberlandesgericht zumindest mit der Frage auseinander setzen müssen, ob das Sachverständigengutachten für eine entsprechende Überzeugungsbildung überhaupt eine hinreichende Grundlage sein kann.
44
Darüber hinaus wird der Beweiswert des Sachverständigengutachtens nicht zuletzt dadurch erheblich beeinträchtigt, dass die Kinder zum eigentlichen Gegenstand des Verfahrens nicht befragt wurden.
45
(3) Die Entscheidung ist zudem deshalb verfahrensfehlerhaft, weil die Kinder vom Gericht nicht angehört worden sind.
46
(a) Gemäß § 159 Abs. 2 FamFG ist ein Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, persönlich anzuhören, wenn die Neigung, Bindung oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. Die persönliche Anhörung dient neben der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor allem auch der Sachaufklärung (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15 - FamRZ 2016, 1439 Rn. 45 zum Sorgerecht). Die Anhörung eines Kindes wird im Verfahren nach § 1686 a BGB grundsätzlich nur dann entbehrlich sein, wenn der Antrag (ausschließlich) als unzulässig oder wegen fehlenden ernsthaften Interesses zurückzuweisen ist oder wenn die Abstammungsuntersuchung ergibt, dass der Antragsteller nicht der biologische Vater ist (vgl. Hammer FamRB 2015, 14, 15 f.). Dabei ist es Aufgabe des Gerichts, das Verfahren, insbesondere die Umstände sowie die Art und Weise der Kindesanhörung, unter Berücksichtigung des Alters, des Entwicklungsstands und der sonstigen Fähigkeiten des Kindes so zu gestalten, dass das Kind seine persönliche Beziehung zu den Eltern erkennbar werden lassen kann. In der Regel wird eine Entscheidung den Belangen des Kindes nur dann gerecht, wenn es diese Möglichkeit hat. Wegen fehlender Äußerungsfähigkeit wird nur bei sehr jungen Kindern oder bei aufgrund besonderer Umstände erheblich eingeschränkter Fähigkeit des Kindes, sich zu seinem Willen und seinen Beziehungen zu äußern, auf die Anhörung verzichtet werden können. Regelmäßig wird der Richter erst im Verlauf der Anhörung feststellen können, ob und in welcher Weise er mit dem Kind über den Verfahrensgegenstand sprechen kann. Selbst wenn das Kind seine Wünsche nicht unmittelbar zum Ausdruck bringen kann, ergeben sich möglicherweise aus dem Verhalten des Kindes Rückschlüsse auf dessen Wünsche und Bindungen (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15 - FamRZ 2016, 1439 Rn. 46 mwN zum Sorgerecht).
47
(b) Gemessen hieran hätte das Oberlandesgericht die Kinder anhören müssen.
48
Die vom Oberlandesgericht für das Absehen von einer gerichtlichen Anhörung der Kinder gegebene Begründung, wonach Neigungen, Bindungen oder der Wille der Kinder für die Entscheidung nicht von Bedeutung seien, weil sie von ihrer Abstammung keine Kenntnis hätten, überzeugt schon deshalb nicht, weil es sich damit in Widerspruch zu seinen sonstigen Ermittlungen setzt. Wie sich aus seinem Beschluss vom 17. März 2014 ergibt, hat es die Exploration der Kinder durch die Sachverständigen für unbedingt erforderlich gehalten. Wenn der Tatrichter jedoch eine Exploration der Kinder für erforderlich hält, muss er sich im nächsten Schritt konsequenterweise auch selbst einen persönlichen Eindruck von den Kindern verschaffen. Hinzu kommt - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist -, dass im vorliegenden Verfahren wegen der afroeuropäischen Abstammung der Kinder auch deren Aussehen nicht ohne Belang ist. Denn sollte dies deren Abstammung schon äußerlich nahelegen , wäre dies möglicherweise ein weiterer Grund, einen Umgang mit dem Antragsteller zum Wohle der Kinder anzuordnen.

III.

49
Danach kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Weil es noch weiterer Ermittlungen bedarf, ist die Sache an das Oberlandesgericht gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG zurückzuverweisen.
50
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
51
Sollte die weitere Begutachtung ergeben, dass die psychische Disposition der Eltern einem Umgang des Antragstellers mit den Zwillingen nicht entgegensteht , wären vor einer entsprechenden Anordnung des Umgangs noch weitere Ermittlungen durchzuführen:
52
1. Hierfür dürfte es nach dem gegenwärtigen Sachstand angesichts des Alters der Zwillinge von jetzt zehn Jahren erforderlich sein, die Kinder zuvor über den Verfahrensgegenstand und damit einhergehend - sofern sie nicht ohnehin schon davon wissen - über ihre wahre Abstammung zu unterrichten.
53
a) Zwar obliegt es grundsätzlich der Verantwortung der (rechtlichen) Eltern, wann und in welcher Form sie ihr minderjähriges Kind über Besonderheiten seiner Herkunft informieren. Diese sind durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in ihrer elterlichen Erziehungsverantwortung geschützt, worunter auch die Information des Kindes über seine Herkunft durch die Eltern fällt. In diese soll staatlicherseits nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht eingegriffen werden (Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 26 u. 35 mwN). Auch wenn das Elterngrundrecht keinen allgemeinen Gesetzesvorbehalt enthält, kann dessen Beschränkung aber aufgrund verfassungsimmanenter Schranken erfolgen (BVerfG FamRZ 2014, 449 Rn. 98).
54
b) Eine verfassungsimmanente Schranke stellt der verfassungsrechtlich grundsätzlich anzuerkennende Wunsch des leiblichen Vaters nach Umgang und nach Auskunft über das Kind i.S.v. § 1686 a BGB dar (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 119 Rn. 10 zu Art. 6 Abs. 1 GG; Britz FF 2015, 387, 391). Der Gesetzgeber hat die Gerichte ermächtigt, unter den in § 1686 a BGB und § 167 a FamFG geregelten Voraussetzungen den Schutz der bestehenden sozialen Familie hinter dem Interesse an Umgang und Auskunftserteilung zurücktreten zu lassen (BVerfG FamRZ 2015, 119 Rn. 10; vgl. auch Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 a Rn. 6; aA Peschel-Gutzeit NJW 2013, 2465, 2468 f.; Lang FPR 2013, 233, 235 f.; Stellungnahme der Kinderrechtekommission des DFGT vom 8. Juli 2012 III. 1.b, abrufbar unter http://www.dfgt.de [Stand. 28. Juli 2016], die jeweils auf Seiten des leiblichen Vaters Art. 2 Abs. 1 GG für einschlägig und diesen gegenüber Art. 6 Abs. 2 GG für nachrangig erachten).
55
aa) Damit ist nicht nur das Familiengrundrecht nach Art. 6 Abs. 1 GG, sondern auch das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht, namentlich über die Information des Kindes zu bestimmen, in den Fällen eingeschränkt , in denen der rechtliche von dem leiblichen Vater abweicht und Letzte- rer ein Umgangsrecht begehrt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht dies bislang nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - entschieden. Dieser Schluss folgt aber aus dem Umgangsrecht gemäß § 1686 a BGB selbst. Der Umgang zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind setzt jedenfalls ab einem bestimmten Alter die Kenntnis des Kindes von seiner wahren Abstammung voraus. Eine Unterrichtung des Kindes hierüber ist in den Fällen, in denen es ein Alter erreicht hat, das es ihm ermöglicht zu verstehen, dass sein rechtlicher und sein leiblicher Vater personenverschieden sind, grundsätzlich unerlässlich (vgl. PheilerCox jM 2014, 141, 145).
56
bb) Entsprechendes gilt für das Verfahren. Nur bei einem informierten Kind kann sich der Tatrichter bzw. der Sachverständige ein verlässliches Bild darüber verschaffen, ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient. Dies verdeutlicht vorliegend die Angabe des Sachverständigen, wonach sie (die Gutachter) bei der Befragung und Exploration der Kinder einer Einschränkung dadurch unterlegen seien, dass "uns vorgegeben war, wir sollten die Kinder nicht über ihre biologische Vaterschaft aufklären." Dadurch haben sich die Sachverständigen auch der Frage verschließen müssen, ob die Kinder nicht ohnehin an ihrer Abstammung vom rechtlichen Vater Zweifel hegten.
57
Hinzukommt, dass das Kind durch die Vorenthaltung des Wissens um seine wahre Abstammung gleichsam zum "bloßen Verfahrensobjekt" herabgestuft würde, was indes durch die Gestaltung des Verfahrens gerade vermieden werden soll (vgl. BVerfG FamRZ 2004, 86, 87).
58
Freilich ist das Kind - bei entgegenstehendem Willen der (rechtlichen) Eltern - nur dann über seine wahre Abstammung zu unterrichten, wenn der Umgang nicht bereits aus anderen, nicht unmittelbar das Kind betreffenden Gründen ausgeschlossen ist. Zudem hat der Tatrichter bei seiner Entscheidung hier- über zur Wahrung des Kindeswohls die Persönlichkeit des Kindes, den Stand seiner Persönlichkeitsentwicklung und seine Verstandesreife zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 26).
59
c) Sind die Voraussetzungen für eine Unterrichtung erfüllt, haben die (rechtlichen) Eltern ihr Kind spätestens während des Umgangsverfahrens über seine wahre Abstammung zu informieren. Unterlassen sie das, so liegt es im Ermessen des (sachverständig beratenen) Tatrichters, auf welche geeignete Weise das Kind über die tatsächlichen Verhältnisse informiert wird. Er kann hierzu etwa die Hilfe des psychologischen Sachverständigen in Anspruch nehmen. Andernfalls hätten es die (rechtlichen) Eltern durch ihre Weigerung in der Hand, den Umgang mit dem leiblichen Vater zu verhindern.
60
Das bedeutet für das konkrete Verfahren, dass der Tatrichter den Eltern gegebenenfalls eine angemessene Frist zu setzen haben wird, innerhalb derer sie ihre Kinder entsprechend unterrichten können. Nutzen sie diese nicht, ist eine entsprechende Unterrichtung auf andere Weise sicherzustellen, bevor das Gericht weitere Ermittlungen anstellt. Anhaltspunkte dafür, dass einer Unterrichtung der Kinder über ihre wahre Abstammung Gründe des Kindeswohls unmittelbar entgegenstehen sollten, sind bislang nicht festgestellt; sie ergeben sich insbesondere nicht aus den Äußerungen der Sachverständigen.
61
2. Demgemäß werden die Kinder gegebenenfalls nach entsprechender Unterrichtung über ihre wahre Abstammung von einem anderen als den bisher tätigen Sachverständigen nochmals zu explorieren und anschließend vom Gericht anzuhören sein.
Klinkhammer Schilling Günter Botur Krüger
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, Entscheidung vom 08.03.2013 - 6 F 80/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.06.2015 - 20 UF 63/13 -

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.

(2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn

1.
ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt,
2.
das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun,
3.
die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist oder
4.
das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft und eine persönliche Anhörung nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.
Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden. Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun.

(3) Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt.

(2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist.

(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.

(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.

(2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn

1.
ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt,
2.
das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun,
3.
die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist oder
4.
das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft und eine persönliche Anhörung nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.
Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden. Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun.

(3) Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.